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Fiktive Abrechnung: Versicherung kann günstigere Werkstatt ansetzen

16 Antworten

Ein interessantes Urteil.

16 Antworten

Ein relativ alter Hut.

Knackpunkt ist,"..... dass die günstigere Werkstatt qualitativ gleichwertige Arbeiten durchführt..."

Und der Nachweis ist nicht leicht zu führen. Im vorliegenden Fall scheint es dazu ein extra Gutachten zu geben. Müßte die Versicherung bezahlt haben?

Und ein Urteil, das schon vier Jahre alt ist.

Der Artikel liest sich wie Lobby-getrieben. Die Situation bezieht sich doch n u r auf fiktive Abrechnungen. Hier wird jetzt so getan, als gälte das auch für eine tatsächliche Reparatur.

Das steht gleich am Anfang:

"Der Geschädigte wollte den Schaden nicht durch eine tatsächliche Reparatur, sondern fiktiv abrechnen lassen. Das bedeutet, die Versicherung der Gegenseite sollte die Reparaturkosten bezahlen, ohne dass das Auto tatsächlich repariert wurde."

Wie deutlich hättest du es denn gerne?

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Ich kann lesen 🙂.
Im Artikel wird es dennoch "Versicherung darf auf Werkstatt bestehen" so undifferenziert geschildert, das der übliche zur Zielgruppe von T-online gehörende Leser nicht in der Lage sein dürfte, diesen Unterschied zu erkennen.

RA Kotz liefert hier ausführliche Informationen, ist ja schon lange genug her.
https://www.ra-kotz.de/...-fachwerkstatt-muehelosen-erreichbarkeit.htm

Der Gutachter bezieht sich in diesem Fall auch wesentlich auf Karrosseriearbeiten. Bei komplexeren Fzg. und Beteiligung von Elektronik oder HV-Technik dürfte ein Richter zu ganz anderen Ansichten kommen.

IMHO ist das Urteil für eine fiktive Abrechnung nicht zu beanstanden.

Ich habe in solchen Fällen bereits 8 Gutachten für verschiedene Gerichte erstellt.

Und in meinen Fällen war nicht eine einzige Werkstatt gleichwertig Analog einer Markengebundenen Fachwerkstatt.

In allen Fällen lag es daran, dass vom Hersteller vorgeschrieben Weiterbildungen auf bestimmte Modelle nicht nachgewiesen werden konnten, respektive dass kein Zugang zu Herstellerinformationen vorhanden war.

In zwei Fällen kam hinzu, dass Werkzeuge (Vermessungsstand und Karosserievermessungs-Produkt) nicht vom Hersteller freigegeben waren.

Aber das kann natürlich in München anders gewesen sein.

Wichtig ist ja auch wie der Beweisbeschluss formuliert war und auch was es für ein Auto war. Ein Golf 5 kann sicher auch in jeder freien Werke repariert werden, ein Golf 8 sicher nicht.....

Es kommt also immer auf den beauftragten Gutachter, seine Fähigkeiten und seine Sachkenntnis mit aller Intensität an.

Ein interessantes Urteil und vor allen Dingen ein neueres.

Zitat:

@UliBN schrieb am 17. April 2025 um 14:18:06 Uhr:


Es kommt also immer auf den beauftragten Gutachter, seine Fähigkeiten und seine Sachkenntnis mit aller Intensität an.

Und zwar mehr denn je.

Sowie natürlich auf den hinzugezogenen Anwalt. Mit deren Wahl legt man fest wohin die Reise geht.

Ich könnte mir vorstellen, dass gerade bei den Gutachtern das alte Sprichwort zählt: "Wes Brot ich ess, das Lied ich sing!"

Bedeutet: Wer zuerst beauftragt, gewinnt. Oder?

Das gilt nicht für die vom Gericht beauftragten.

Ok, aber wann geschieht das? Oft gibt es ja bereits Parteigutachten, oder? Die müsste der Richter erst einmal anzweifeln.

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 18. April 2025 um 22:01:08 Uhr:


Ok, aber wann geschieht das? Oft gibt es ja bereits Parteigutachten, oder? Die müsste der Richter erst einmal anzweifeln.

Aus welchem Grund?

Interessant diese Sichtweise.

Vom Gericht bestellte Gutachter sind schon von der Sache her eher neutral. Von einer Parteiseite bestellte Gutachter sind logischerweise schon eher auf der Seite der zahlenden Partei. Das ist nicht ungewöhnlich, sondern eher normal. Es ist nur die Frage, ob nach einem Partei-Gutachten ein Richter noch mal ein unabhängiges Gutachten erstellen lässt. Das wollte ich damit sagen.

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