Fiktive Abrechnung und dann doch zur Werkstatt?
Hallo zusammen,
mir ist vor ein paar Wochen jemand hinten drauf gefahren. Schuldfrage ist geklärt.
Also ab zum BMW Händler und einen KV gemacht; dieser belief sich auf ca. 1050 € netto. Den KV habe ich dann der gegnerischen Versicherung (HUK Coburg) geschickt, mit der Bitte um Überweisung.
Das Antwortschreiben der HUK kam gestern. Sie werden mir nur ca. 650 € überweisen, da dies die ortsüblichen Kosten der Reparatur wären. Über die Rechtmäßigkeit solcher Kürzungen lässt sich ja bekanntlich streiten.
Meine Frage ist nun, wie verläuft es sich denn wenn ich den Schaden jetzt doch bei BMW für 1050 € reparieren lasse? Bekomme ich dann die fehlenden 400 € + MwSt dann nachträglich gutgeschrieben? Oder kann ich das Auto nur bei der genannten Werkstatt reparieren um nicht draufzuzahlen?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße
Daniel
Beste Antwort im Thema
Die Grenze passt schon irgendwie.
Vielmehr stellt sich die Frage, ob er noch Anspruch auf ein Gutachten hat, wenn der Schadenumfang schon festgestellt wurde. Tendentiell eher nicht.
gruß
29 Antworten
Zitat:
@KSV schrieb am 24. Oktober 2015 um 09:02:17 Uhr:
Dann frag mal die HUK 😁Zitat:
Die Bagatellschadengrenze liegt immer noch bei 715 €!
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 23. Oktober 2015 um 23:05:19 Uhr:
wo zweifelt die versicherung die kosten an?
Wie nennt man das denn, wenn die Versicherung die Schadenshöhe bei der fiktiven Abrechnung um 38% kürzt, weil das den ortsüblichen Kosten einer Reparatur entspricht? Willkür? Anzweifeln? Ich gehe mal davon aus, dass der TE sich für seinen KVA einen BMW-Händler in der Nähe gesucht hat, also warum 38%? Sie erkennen den KVA faktisch nicht an.
Und wie soll der TE denn anders reagieren? Die Versicherung streicht und man muss das einfach akzeptieren? Nein, einzig und allein könnte hier ein Gutachten für Klarheit sorgen. Könnte ja tatsächlich auch sein, dass BMW hier richtig zugelangt hat. Aber auch das klärt das Gutachten.
Da der TE jetzt reparieren lassen möchte, spielt das eh eine untergeordnete Rolle.
Nein, sie erkennen ihn an, jedoch nur dem Grunde nach.
Wie soll sie denn prozentual etwas kürzen, wenn man schon Grundlage, von der gekürzt wird, nicht anerkennt?.
Es geht vorallem um Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, sowie UPE.
Ein Gutachter könnte zum gleichen Ergebnis. Dies hätte mit der Kürzung nichts zu tun. Gekürzt wurden Schadensposition der Höhe nach, die auf Grund der Nicht-Reparatur, anteilig nicht eingetreten sind.
Gekürzt wurde nicht dem Umfang / Grunde nach. Also, wenn der Versicherer zum Beispiel sagt, dass kan nicht schadenursächlich sien. Dann hättest Du Recht.
Aber so. Sehe ich kein Anspruch.
Sorry, da hab ich andere Infos.
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 26.05.2014 (Az.: 19 S 62/12) entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung, d. h. der Geschädigte rechnet nach Gutachten ab, die sog. UPE-Zuschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten zu ersetzen sind, wenn diese in den relevanten Markenwerkstätten bei tatsächlicher Reparatur auch anfielen.
Dem von den Versicherern häufig vorgebrachten Einwand, diese Kosten seien nur zu erstatten, wenn diese auch nachweislich angefallen sind, wurde damit entgegengetreten.
@phaetoninteressent: Ob hier noch einer mitliest 😉
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nein, das ist nicht gängige Rechtslage.
Es gibt aber konstellation, wo markengebundene Reparaturkosten auch bei einer fiktiven Abrechnung zu zahlen sind, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen.
Aber noch mal ist nicht der Punkt.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 24. Oktober 2015 um 13:37:15 Uhr:
nein, das ist nicht gängige Rechtslage.
Sagt wer?
Ich kopiere hier mal ein paar Urteile hier rein:
Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 11.01.2008, AZ: 715 C 194/07
Anspruch auf Erstattung der fiktiven Ersatzteilaufschläge und der fiktiven Verbringungskosten
Urteil des AG Dortmund vom 28.08.2007, AZ: 428 C 1261/07
Auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen
Urteil des AG Gummersbach vom 06.02.2007, AZ: 1 C 598/06
Kosten für Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, jedenfalls dann, wenn sie ortsüblich sind
Urteil des AG Landstuhl vom 19.01.2007, AZ: 2 C 680/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten ansetzt, darf bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen
Urteil des LG Koblenz vom 18.08.2006, AZ: 14 S 68/06
UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen
Urteil des AG Wiesbaden vom 27.01.2006, AZ: 92 C 5129/05 - 28
Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind im Rahmen fiktiver Abrechnung unstreitig zu ersetzen
uvm.
Versicherungen sehen das natürlich oft anders und „kürzen“ gern die Schadenshöhe mit den vorgenannten Argumenten.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 24. Oktober 2015 um 13:37:15 Uhr:
nein, das ist nicht gängige Rechtslage.
Doch, das ist nicht nur "gängige Rechtslage", sondern schlicht und einfach geltendes Gesetz.
Auch wenn Du es wahrscheinlich in 100 Jahren nicht einsehen willst, es gibt, mit Ausnahme der MwSt., keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.
Ich empfehle Dir, einfach mal diese Urteile: 108 C 3118/14 vom 25.09.2014 und 111 C 3172/10 vom 28.8.2012 aufmerksam zu lesen.
Dort haben kluge und fähige Richter sehr ausführlich begründet, wohin der ganze Verweisungs- und Kürzungsmüll gehört: in die Tonne.
Bezeichnend ist auch der letzte Absatz des Beschlusses zum 2. Urteil:
Es bleibt vorbehalten, die Sache wegen des Verdachts des Prozessbetruges durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) einer zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftssachen vorzulegen, da aufgrund der Prozessführung der Beklagten zu 2) und anderer Haftpflichtversicherer in mehreren Fällen davon auszugehen ist, dass bei der Regulierung einer Vielzahl von Kfz-Haftpflichtschäden Geschädigte durch das Aufstellen falscher Behauptungen zur Höhe der allgemein zugänglichen Stundenverrechnungssätze getäuscht worden sind.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 24. Oktober 2015 um 14:32:18 Uhr:
ich und der bgh
Nur noch Du!
BGH Az. VI ZR 69/12
„Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen “angefallenen” und einen “nicht angefallenen” Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.“
Zitat:
@Moers75 schrieb am 24. Oktober 2015 um 10:03:21 Uhr:
Die HUK hat das nicht zu entscheiden, das dürfen nur die Gerichte bis hin zum BGH. Die Versicherungen müssen sich den rechtsgültigen Urteilen beugen.Zitat:
@KSV schrieb am 24. Oktober 2015 um 09:02:17 Uhr:
Dann frag mal die HUK 😁
Nach wie vor gibt es unterschiedliche Rechtsprechung zur UPE und den Verbringungskosten:
Das OLG München (Urteil vom 28.02.2014 - 10 U 3878/13) sieht es zB anders als die hier im Forum propagierte Meinung.
Gruß
Sorry, erst lesen, dann posten. Genau andersrum. Ich kopier mal die wichtigen Fakten hier rein:
OLG München, Urteil vom 28.02.2014, AZ: 10 U 3878/13
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig!
Hintergrund
Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, welche der Kläger im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis geltend macht. Da das Fahrzeug des Klägers nicht älter als drei Jahre alt war, kam eine Verweisung bereits nicht in Betracht. Das LG Passau (AZ: 4 O 575/12) hat der Klage auf Zahlung der restlichen Positionen stattgegeben. Diese Entscheidung wurde vom OLG München bestätigt.
Aussage
Das OLG München führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es für die Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilpreisaufschlägen (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten auf die sogenannte Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ankommt.
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Nach Auffassung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erhoben werden. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten verlangen sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten im Wohnumfeld des Geschädigten sowohl Ersatzteilaufschläge von mindestens 10 % als auch – mangels eigener Lackiererei – Verbringungskosten für die Fahrt zum Lackieren. Damit handelt es sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, welche voll erstattungsfähig sind.
Wenn schon ein Urteil gesucht wird, welches anders entschieden hat.
Bitte schön: Urteil vom 21.12.2010 aus Hannover, AZ: 401 C 13400/09
Aber selbst das Hannoveraner AG ist sich nicht einig. Eine Lachnummer.
Siehe: AG Hannover, Urteil vom 28.02.2011, AZ: 436 C 4383/10
lass die experten doch machen - hat eh keinen sinn.
Wer hier wild ungelesen mit Urteilen um sich schmeißt, qualifiziert sich doch von selbst.
Zitat:
@arti96 schrieb am 22. Oktober 2015 um 18:20:37 Uhr:
Die werden sich wahrscheinlich weigern. Droh denen mit nem Anwalt und sag das wird für die dann teurer, weil sie den auch noch zahlen müssen. Wenn weiter verweigert wird. Hörer auflegen und ab zum Anwalt. Er klärt alles weitere 🙂
mann mann mann........