fianzieller Totalschaden! Was nun?
Hoi,
ich hatte einen Wildunfall ohne Wildkontakt.
Habe auf die Tiere zugebremst, wenige Dezimeter vor dem Auto sprang das WIld schwein weg, und da es eine Kurve war + nass + Blätter rutschte ich in die Leitplanke. Mit etwa 10km/h.
schaden: www.more4pc.de/argh.JPG
so: Nun ist zweifelhaft, ob die Versicherung zahlt.
Gutachter war heute da, und meinte, es würde ein finazieller Totalschaden.Was nun?
Sagen wir mal Restwert des Wagens (vor dem Unfall): 1500€
Reperaturkosten: 2000€
Wagenwert jetzt: 1000€
bekäme ich nun die 1500€ und darf den Wagen behalten?
Bekomme ich die 1500€ und muss den Abgeben?
Bekomme ich die 2000€ und darf den Wagen behalten?
Oder bekomme ich die Differenz zw. Alt und Neuwert? (500€)
Da der Wagen früher von einem Rentner gefahren wurde und keien reparierten Schäden hat + einen top Motor, ist er mir pers. mehr als der Restwert wert.
Würde dann eher die 500€ nehmen und das irgendwie flicken.
mfg
röwe
24 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Wir haben einen Bagatellunfall an einem gepflegten, alten und damit geringwertigen Fahrzeug.
Es fehlt bislang jegliche Stellungnahme des Versicherers.
Hier wird über ungelegte Eier gegackert. 🙄
genau....weil Ungewissheit und Unwissenheit quält...
Zitat:
Original geschrieben von roewe
Mitfahrer on Board!
ist zwar hilfreich, aber solange du keine haare oder blut etc. (also kontakt mit dem wild hattest), wird die auch nicht zahlen (und wenn du nen ganzen bus voller zeugen dabei hättest)
Zitat:
Original geschrieben von roewe
genau....weil Ungewissheit und Unwissenheit quält...
Vorschlag um das Warten effektiv zu nutzen:
Trockentraining:
Die Bremse so betätigen, dass das Fahrzeug lenkbar bleibt.
Ist von unschätzbarem Vorteil, wenn die Wildsau verschwunden ist und die Leitplanke immer näher kommt. 😉
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
ist zwar hilfreich, aber solange du keine haare oder blut etc. (also kontakt mit dem wild hattest), wird die auch nicht zahlen (und wenn du nen ganzen bus voller zeugen dabei hättest)
Bei einem sehr wohl versicherten Wildausweichschaden gibt es keine Haare und Blut des Wildes am Fahrzeug!
...mit einem ganzen Bus voller Zeugen wäre es aber besonders leicht, seiner Beweisführung bzw. -verpflichtung nach zu kommen.
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Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Bei einem sehr wohl versicherten Wildausweichschaden gibt es keine Haare und Blut des Wildes am Fahrzeug!
was fürn zeug?!
die vollkasko übernimmt zwar den schaden, was aber mit hochstufung verbunden ist! die tk wird wohl oder übel zu 99,99% nicht zahlen!
http://217.160.79.153/.../newsContent.php?...
mit Glück klappt es doch!
Denn da ist oft Wildwechsel - wie ich vom Vater meiner Freundin hörte, welcher dort schon etliche Viecher erwischt hat.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Die zweite Frage bleibt dennoch:
War das Wild kausal für den Unfall?
Oder gab es eine andere Unfallursache,
die dem Bereich Vollkasko zuzurechnen ist?
Was steht eigentlich in den Versicherungsbedingungen des betreffenden Vertrages?
Ich kenne die Formulierung:
"durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen
Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie bei einem als Pkw
zugelassenen Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen,
Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) auch durch
einen Zusammenstoß mit Pferden, Rindern, Schafen
oder Ziegen."
Dann spielt es auch keine Rolle ob eine Kausalität zwischen Wildwechsel und Unfall besteht, da sich die Leistungsart der Teilkasko ausschließlich auf den Zusammenstoß bezieht.
Zitat:
Dann spielt es auch keine Rolle ob eine Kausalität zwischen Wildwechsel und Unfall besteht, da sich die Leistungsart der Teilkasko ausschließlich auf den Zusammenstoß bezieht.
Soweit ist das auch richtig - im Versicherungsvertragsgesetz gibt es dann aber noch den Paragrafen über Rettungskosten
Zitat:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen zu handeln.
Zitat:
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Und darunter fallen halt auch die Aufwendungen, die durch Vermeidung eines "unmittelbar drohenden Versicherungsfalls (=Zusammenstoß mit Wild)" entstehen. Das aber ein Zusammenstoß drohte, muss der Versicherungsnehmer beweisen. Die Anforderungen sind nicht gerade gering und ohne Zeugen keine Chance.
@xAKBx, so isses! VVG § 62, aber schnell wird hier nichts geglaubt.
Wer trotzdem ungläubig bleiben will, der lese bitte:
Quelle: Lexsoft Professional (Stand 09/2006)
Ausweichunfälle – Wildschäden.
Wird bei einem Wildunfall das Wild verschont, landet das Auto jedoch durch das Ausweichmanöver an einem Baum und wird total zerstört, so musste die Kaskoversicherung früher nicht eintreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahr 1991 im Grundsatz ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass Kosten, die durch einen Rettungsversuch entstehen, selbst dann von der Versicherung zu tragen sind, wenn keine Berührung mit dem Wild stattfand, wie es in den Versicherungsbedingungen gefordert ist.Der BGH begründete dies mit der Rettungspflicht des § 62 VVG . Gemeint ist jedoch die Rettung des Fahrzeuges vor schweren Schäden und nicht die Rettung des Tieres. Deshalb gilt diese Rechtsprechung nur für Zusammenstöße mit Rot- oder Schwarzwild.Für den Schadenersatz ist jedoch Voraussetzung, dass nachgewiesen wird, dass tatsächlich auch ein Ausweichmanöver vor einem größeren Tier stattgefunden hat und nicht etwa eine Trunkenheitsfahrt im Graben endete ( BGH, 20.02.1991 - IV ZR 202/90 ). Zum Beweis dafür verlangt der Versicherer in der Regel ab einer bestimmten (von Versicherer zu Versicherer abweichenden) Schadenhöhe eine so genannte Wildschadenbestätigung, die von der Polizei oder dem zuständigen Jagdpächter ausgestellt wird (AKB § 7 III). Die Aussage des Versicherungsnehmers allein genügt dagegen nicht ( OLG Jena, 07.03.2001 - 4 U 893/00 , VersR 2001, 855).Bei Ausweichunfällen im Zusammenhang mit Kleintieren wie zum Beispiel Hasen oder Katzen zahlt die Teilkasko dagegen nicht ( BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95 , VersR 97, 351). Wer hier dem Tier zuliebe ausweicht, muss sich vorhalten lassen, grob fahrlässig gehandelt zu haben.Praxistipp: Zur Feststellung der Ansprüche gegenüber der Versicherung sollten nach einem Wildunfall alle Spuren gesichert werden.