Falschparker in privater Tiefgarage (mal wieder)

Hallo liebe Forennutzer,

ich habe Sondereigentum an mehreren Stellplätzen in einer Tiefgarge eines Privathauses. Leider kommt es immer wieder vor, dass auf meinen Stellplätzen unberechtigt Fahrzeuge abgestellt werden. Um etwas abzuschrecken habe ich ein Schild mit einem Halteverbotszeichen und dem Hinweis "unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt und zusätzlich wird eine Nutzungs- und Aufwandspauschale von 100 Euro erhoben". Dreist wie manche Fahrer sind, parken sie trotzdem dort. Meint Ihr die Einforderung der Pauschale hätte Aussicht auf Erfolg? Irgendwie muss man den Leuten ja mal beibringen fremdes Eigentum zu respektieren....

Vielen Dank!

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Mein Gott TE könntest Du mal bitte die Frage beantworten, wie die fremden Fahrzeuge dort hineinkommen?
Ist ja nicht mehr zum aushalten! -.-

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Super, dann hast Du aus der Vergangenheit Erfahrung bis zum Aufnehmen der Personalien / Übergabe an die Polizei, ggf. Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Mit der Durchsetzung der Vertragsstrafe hat das nichts zu tun.

Vielleicht hilft dieses Urteil?

Natürlich bekommt man das eingeklagt. Wenn man das deutlich und ausdrücklich aushängt, man das Parken nachweisen kann (Foto mit Uhrzeit) und wenn die Zahlung angemessen ist. 100€ sind unangemessen für einmaliges Parken. Deutlicher Aushang: Mit dem Parken auf diesem Stellplatz erklären Sie sich mit einer Parkgebühr von € 25 je angefangene Stunde zzgl. Bearbeitungsgebühr für die Halterfeststellung einverstanden.

Mit Anwalt sprechen, was er für eine Halterfeststellung und einem entsprechenden Anschreiben nimmt.

Parker fotografieren und zum Anwalt geben.

Wenn man da Bock drauf hat.

Anderer Ansatz: Wieso kommen da Fremde in die Tiefgarage? Gibt es da kein Rolltor?

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. Februar 2016 um 11:02:55 Uhr:


Super, dann hast Du aus der Vergangenheit Erfahrung bis zum Aufnehmen der Personalien / Übergabe an die Polizei, ggf. Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Mit der Durchsetzung der Vertragsstrafe hat das nichts zu tun.

Wenn du meinst...Ich habe es oft genug mitbekommen. Selbst wenn man es durchbekommt und klagen will, sind 50€ das höchste was verhängt wird. Und deswegen klagt keiner, alles Abschreckung. So ist es auch mit den Schildern, wer nur aufstellt und nicht handelt, macht sich lächerlich. Dann lieber keine Schilder und die Stellplatzmiete kürzen

Und wieso sollen da keine Fremden reinkommen? Es gibt auch öffentliche Parkgaragen mit privaten Stellflächen.

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Zitat:

@twindance schrieb am 3. Februar 2016 um 09:58:51 Uhr:


… Eine weiter Möglichkeit - könnte man bei falschgeparkten Fahrzeugen evtl. eine Sperrkette zwischen die Pfosten ziehen und die Ausfahrt verhindern. …

Das ist sehr dünnes Eis, weil man sich damit schnell selbst im Bereich einer Straftat befindet. Einsperren wäre Nötigung, was ebenfalls Schadensersatzansprüche (Taxikosten u.ä.) begründen kann. Man darf Besitzstörung / Hausfriedensbruch nicht einfach mit Nötigung beantworten.

Das BGB kennt mit §226 BGB das "Schikaneverbot" – "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen." Auch danach ist das Einsperren unzulässig, weil ja die Besitzstörung nicht aufgehoben wird.

Zitat:

@mamarracho schrieb am 3. Februar 2016 um 11:14:21 Uhr:


… Dann lieber keine Schilder und die Stellplatzmiete kürzen …

Der TE ist Eigentümer, kein Mieter.

Für mich stellt sich immer noch die Frage, wie diese Fremdparker in die Tiergarage kommen und ob es sich um Mieter oder auch Eigentümer handelt.

Weiß die Hausverwaltung über die Verhältnisse und was wurde unternommen.

Alles andere ist im Augenblick wenig zielführend.

Ich wohne z.B, in einem Hochhaus mit Tiefgarage. Ich kann diese Garage nur mit einem Chip öffnen und hatte noch nie in den letzten 8 Jahren, dass ein Fremder auf meinem Parkplatz stand. Ist übrigens auch videoüberwacht die Garage.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 3. Februar 2016 um 11:04:43 Uhr:


Vielleicht hilft dieses Urteil?

nee, das trifft es nicht. Da geht es nicht um eine Vertragsstrafe sondern um die Trennung zwischen Kosten der Parkplatzüberwachung und den Abschleppkosten einschließlich Ermittlungskosten. Vertragsstrafe ist was anderes. Wenn es ausgehangen und zur Abschreckung angemessen ist, dann kommt mit dem widerrechtlichen Nutzen des Stellplatzes stillschweigend ein Vertrag über diese Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe zustande. Die 100,- € sind noch angemessen, grad wenn es wirklich deutlich ausgeschildert ist.

Die Idee mit dem Absperren der Stellplätze halte ich für umsetzbar. Nur muss abgesperrt sein, bevor einer drauf steht.

Gibt es denn in Deutschland (vermutlich gehts darum) nicht so etwas wie die österreichische Besitzstörungsklage?
https://de.wikipedia.org/wiki/Besitzst%C3%B6rungsklage
Die geht sehr schnell und unkompliziert, und tut dem Falschparker richtig weh mit schnell mehreren hundert EUR. Und bei Wiederholung so richtig 🙂

Gibt es und das findet man auch in dem link von birscherl (jedenfalls geht das in diese Richtung). Aber wie gesagt, der finanzielle Aufwand ist erst mal groß.

Ich würde beim Falschparker mal aus allen vier Reifen die Luft raus lassen. 😁

Dann steht er janoch länger da ... aber für's innere Wohlbefinden 😉

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. Februar 2016 um 12:00:15 Uhr:



Zitat:

@gammoncrack schrieb am 3. Februar 2016 um 11:04:43 Uhr:


Vielleicht hilft dieses Urteil?
nee, das trifft es nicht. Da geht es nicht um eine Vertragsstrafe sondern um die Trennung zwischen Kosten der Parkplatzüberwachung und den Abschleppkosten einschließlich Ermittlungskosten. Vertragsstrafe ist was anderes. Wenn es ausgehangen und zur Abschreckung angemessen ist, dann kommt mit dem widerrechtlichen Nutzen des Stellplatzes stillschweigend ein Vertrag über diese Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe zustande. Die 100,- € sind noch angemessen, grad wenn es wirklich deutlich ausgeschildert ist.

Die Idee mit dem Absperren der Stellplätze halte ich für umsetzbar. Nur muss abgesperrt sein, bevor einer drauf steht.

Das war nicht Punkt, auf den ich hinaus wollte. Mit ging es darum, dass das Abschleppen und die Bekanntgabe des Ortes, wohin das Fahrzeug abgeschleppt wurde, gegen eine Vorabzahlung der Abschleppkosten erlaubt ist. Wird in dem Urteil unter Zurückbehaltungsrecht definiert.

Gerne zitiere ich den entsprechenden Passus:

Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetzen eines Fahrzeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Kenne ich. Finde ich ehrlich gesagt ziemlich beschissen, auch wenn mir die Begründung über das ZBR schon einleuchtet 😉. Aber darum geht es hier nicht.

Der TE will diese Vertragsstrafe und nicht die Abschleppkosten nebst angemessener Nebenkosten. Dass er abschleppen lassen will, hat er zumindest nicht gesagt.

Zettel hinhängen: "Im Gegensatz zu anderen Stellplätzen lasse ich unberechtigte Parker abschleppen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug vermissen, steht es bei Firma XYZ, Sowiesostr. auf dem abgeschlossenen Firmengelände. Gegen Zahlung von € 219,95 dort können Sie es wieder mitnehmen."

Wenn der Zettel dann hübsch eingeschweißt in A3 dort hängt, sollte der ein oder andere doch ins Grübeln kommen.

Unabhängig davon, ob man es macht oder nicht.

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