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  5. Fahrzeug seit 7 Monaten verkauft aber immer noch nicht umgemeldet...

Fahrzeug seit 7 Monaten verkauft aber immer noch nicht umgemeldet...

Themenstarteram 1. Februar 2011 um 22:59

Hallo,

ich weiß das ist wieder einmal ein Fall wo man nur den Kopf schütteln kann.

Ich habe im Mai 2010 einen Pferde-LKW angemeldet verkauft. Habe auch einen Kaufvertrag gemacht. Der Käufer macht mir auch einen überaus seriösen Eindruck. Da ich aber sehr viel um die Ohren hatte habe ich mich nicht weiter drum gekümmert und bin davon ausgegangen, dass der LkW auch sofort umgemeldet wurde. Gestern hat das Finanzamt aber wieder die Steuern abgebucht. Darauf hin bin ich direkt zu dem Käufer gefahren, um das zu klären. Siehe da der LKW stand da, und war noch immer auf mich zugelassen. Die Gesichtsfarbe schwant ganz schnell auf weiß als er registrierte wer denn da geklingelt hatte. Aus dem gespräch ging dann hervor, das er den LKW wieder verkaufen wolle. Ich habe Ihm dann angeboten den LKW zurück zu kaufen, abzüglich der Versicherung und Steuern die ich ja schon bezahlt hatte. Ich fand das mehr als fair. Der Käufer willigte auch ein, rief mich aber heute an und sagte, das er das nicht machen will, es sei denn ich bin bereit 300,-Euro noch draufzulegen! Ich habe Ihm gesagt das es reines entgegenkommen von mir ist, und ich es eine Frechheit finde, das er jetzt nach meinem sehr kulanten Angebot auch noch den Preis hoch treibt!

Das ich das ganze beim Straßenverkehrsamt melden muß/kann weiß ich. Meine Frage ist jetzt ob ich den Käufer noch anzeigen kann wegen Betrug/Versicherungsbetrug/Steuerhinterziehung oder was auch immer?

Danke für Eure Antworten....

Beste Antwort im Thema

Eines der Gründe warum ich meine Fahrzeuge nie mehr angemeldet verkaufe ;)

Aber da das Kind nun in den Brunnen gefallen ist, musst du handeln !

1. Bei der Zul.Stelle den Halterwechsel bekanntgeben ( muss eigentlich direkt nach dem Verkauf erfolgen ).

2. die Versicherung kündigen und auch dort den Halterwechsel bekanntgeben.

3. dem Käufer eine Rechnung schicken über die Steuern und Versicherung mit Frist zur Überweisung und Androhung von Zwangsmaßnahmen

4. Wenn er nach angemessener Frist nicht ummeldet, dann ab zum Anwalt und Anzeige wegen Vertragsverletzung stellen.

Ich drück dir die Daumen

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am 2. Februar 2011 um 13:35

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

Noch mal das gleiche Zinober von vorne....? Lesen, nachdenken....überlegen....was sinnvolles schreiben...oder es auch mal unterlassen.......;)

Die KFZ-Steuer zahlt der Halter, basta....wer ist Halter....genau....der Verkäufer...immer noch....!

Wie das zuständige Finanzamt entscheiden wird gilt abzuwarten.....der TE kann ja berichten....alles andere sind Vermutungen....oder parapsychologische Fähigkeiten.....

Falsch.

Der Halter ist der Käufer. Schau Dir doch mal meinen o. g. Link an.

Wie das zuständige Finanzamt entscheiden wird kann ich Dir sagen:

"Gehen sie bitte zur Zulassungsstelle und melden sie das Auto dort ab. Wenn dies erfolgt ist, bekommen sie automatisch einen neuen Bescheid."

Die Finanzämter erhalten die Daten von den Zulassungsstellen.

Auf Basis dieser Daten erfolgt die Steuerberechnung.

Wenn jemand bei der Zulassungsstelle pennt und anstatt einem LKW einen PKW zuläßt, wird auch die falsche Steuer berechnet.

am 2. Februar 2011 um 13:38

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Der Halter ist nicht der Käufer. Halter ist derjenige, dem das Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt wurde, somit also derjenige, der sowohl in der Zula I wie auch in der Zula II eingetragen ist.

Der BGH ist aber der Ansicht, dass…

 

Zitat:

BGHZ 13, 351 – Fahrzeughalter

Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

am 2. Februar 2011 um 13:39

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von F213

 

Halter ist in diesem Fall der Käufer.

Guggst Du:

http://www.rechtslexikon-online.de/Halter_eines_Kfz.html

Der Halter ist nicht der Käufer. Halter ist derjenige, dem das Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt wurde, somit also derjenige, der sowohl in der Zula I wie auch in der Zula II eingetragen ist. In unserem Fall immer noch der TE. Die Haltereigenschaft, und darauf sollte der Artikel wohl abzielen, hat aber nichts mit Eigentums- und/oder Besitzverhältnissen zu tun. GANZ andere Baustelle...

Noch ein Link:

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugschein

Vorletzter Absatz.

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

wer ist Halter....genau....der Verkäufer...immer noch....!

Ähm, der Verkäufer hat doch das Fahrzeug nicht im Gebrauch, geschweige denn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.

Das ist vollkommen EGAL. Nochmal, das zielt nur auf Eigentümer-/Besitzerverhältnisse ab. Wenn ich dir mein Auto gebe, bist du dann automatisch Halter, nur weil ich nicht mehr die Verfügungsgewalt habe? Weisst du denn überhaupt, was Verfügugungsgewalt bedeutet??

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

...ich hab mal ein Auto verkauft mit der kaufvertraglichen Vereinbarung, dass der Käufer das Fahrzeug in drei Monaten umgemeldet haben muss. War das dann illegal? Das ist nicht sarkastisch gemeint; ich hab´ echt keine Ahnung!

Das ist nicht illegal, sondern "nur" rechtsunwirksam.

Kann uU. aber auch in das eigene Knie gehen, wenn der Käufer "Nachteile" bekommt und sie aufgrund dieser Vertrags-Klausel bei Dir per Schadensersatzforderung erstattet haben will.

am 2. Februar 2011 um 13:40

Um aus der Verpflichtung Steuern zu zahlen muss er ihn abmelden, bzw. der Käufer anmelden....der Verkäufer hat Probleme, denn er hat keine Papiere zum abmelden...lediglich den Kaufvertrag......soweit waren wir schon einmal......abgemeldet/umgemeldet....dann meldet die Zulassungstelle an das Finanzamt....das stimmt schon......aber zur Zeit ist der Verkäufer faktisch für das Finanzamt noch Halter.......;)

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Der Halter ist nicht der Käufer. Halter ist derjenige, dem das Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt wurde, somit also derjenige, der sowohl in der Zula I wie auch in der Zula II eingetragen ist.

Der BGH ist aber der Ansicht, dass…

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Zitat:

BGHZ 13, 351 – Fahrzeughalter

Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

Gut, dann ist das BGH anderer Ansicht als ein bestehendes Gesetz, § 33 Abs. 2 StVG...aber egal...

am 2. Februar 2011 um 13:42

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

 

Ähm, der Verkäufer hat doch das Fahrzeug nicht im Gebrauch, geschweige denn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.

Das ist vollkommen EGAL. Nochmal, das zielt nur auf Eigentümer-/Besitzerverhältnisse ab. Wenn ich dir mein Auto gebe, bist du dann automatisch Halter, nur weil ich nicht mehr die Verfügungsgewalt habe? Weisst du denn überhaupt, was Verfügugungsgewalt bedeutet??

Du hast das kleine Wörtchen und vergessen.

Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wer ein Fahrzeug dauerhaft auf eigene Rechnung gebraucht und darüber hinaus die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt.

Dauerhaft gebraucht, auf eigene Rechnung (sprich Kauf) und über das Fahrzeug verfügen kann.

am 2. Februar 2011 um 13:44

Wenn die Klausel im privatrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag) unwirksam war..weil rechtswidrig....besteht Teilnichtigkeit...und alle anderen Bestandteile bleiben wirksam....siehe auch "Salvatorische Klausel".....

 

 

 

 

 

 

am 2. Februar 2011 um 13:45

Aber die Halterbegriff ist nicht unbedingt das Thema.

Der TE hat nur 2 Dinge zu machen und dann ist die Sache erledigt.

1. Auto abmelden bei der Zulassungsstelle (damit ist auch die Kfz-Steuer erledigt)

2. Versicherung die Abmeldung mitteilen

Obwohl, teilt die Zulassungsstelle die Abmeldung mittlerweile nicht der Versicherung mit ?

Falls ja, dann ist das Problem mit einem Behördengang erledigt.

am 2. Februar 2011 um 13:48

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

Um aus der Verpflichtung Steuern zu zahlen muss er ihn abmelden, bzw. der Käufer anmelden....der Verkäufer hat Probleme, denn er hat keine Papiere zum abmelden...lediglich den Kaufvertrag......soweit waren wir schon einmal......abgemeldet/umgemeldet....dann meldet die Zulassungstelle an das Finanzamt....das stimmt schon......aber zur Zeit ist der Verkäufer faktisch für das Finanzamt noch Halter.......;)

Ein Kaufvertrag reicht zur Abmeldung völlig aus, wenn er versichert Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II nicht mehr zu haben.

Habe früher schon das ein oder andere Auto ohne Schlüssel und Papiere "verkauft".

Geht wunderbar. Lassen sich die Zulassungsstellen aber gerne teuer bezahlen vom neuen Besitzer.

am 2. Februar 2011 um 13:50

Okay..noch mal.....was benötigt der Verkaüfer zum abmelden? Eben....die Papiere.....und die Schilder.....wer hat die.....der Käufer......:eek:...fein..besser jetzt?!

 

Edit: was heißt hier..nicht mehr zu haben...verloren......also noch lügen dazu....bitte beim Sachverhalt bleiben......sonst wird es noch lustiger hier...

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Gut, dann ist das BGH anderer Ansicht als ein bestehendes Gesetz, § 33 Abs. 2 StVG...aber egal...

Ich zitiere mich grad mal selbst. Offenbar ist dem wirklich so, dass §§ 1, 33 StVG keine Legaldefinition darstellen für die Haltereigenschaft...muss ich mich wohl korrigieren. Aber dennoch würde ich dann sagen, da der TE sowohl Steuern als auch Versicherung zahlt, dass der Käufer das Fahrzeug eben nicht auf eigene Rechnung betreibt, somit der TE nach wie vor der Halter ist.

Und @F213: Er kann es nicht abmelden, er hat überhaupt nicht die erforderlichen Unterlagen dafür. Und deine Vorgehensweise klappt so nicht, da er sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung strafbar machen würde, da er weiß, wo die Papiere sind und diese nach wie vor existieren. Wenn sie nicht mehr da wären, dann könnte es theoretisch mit dem Kaufvertrag dann der Käufer machen, macht aber nicht jede Zulassungsstelle so mit...

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

Wenn die Klausel im privatrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag) unwirksam war..weil rechtswidrig....besteht Teilnichtigkeit...und alle anderen Bestandteile bleiben wirksam....siehe auch "Salvatorische Klausel".....

Richtig,

ich habe auch nicht geschrieben, dass der Vertrag nichtig wird, sondern diese Klausel rechtsunwirksam.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Das ist nicht illegal, sondern "nur" rechtsunwirksam.

weil der Käufer nach dem von Dir zitierten § zur Ummeldung verpflichtet ist?

Kann uU. aber auch in das eigene Knie gehen, wenn der Käufer "Nachteile" bekommt und sie aufgrund dieser Vertrags-Klausel bei Dir per Schadensersatzforderung erstattet haben will.

.....inwiefern soll der Käufer Nachteile bekommen? Wir haben das damals auf seinen Wunsch gemacht und er hat deshalb einen höheren Kaufpreis bezahlt zzgl. zu den Mehrkosten zu Steuer und Versicherung.....

....im Übrigen ist sicherlich ein Unterschied zw. der juristischen Definition eines Fahrzeughalters und der landläufigen Handhabung zu machen.... Ein Versicherer wird immer nach dem Halter lt. Zulassung gehen und nicht nach der hier genannten Definition.

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