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Fahrzeug seit 7 Monaten verkauft aber immer noch nicht umgemeldet...

Themenstarteram 1. Februar 2011 um 22:59

Hallo,

ich weiß das ist wieder einmal ein Fall wo man nur den Kopf schütteln kann.

Ich habe im Mai 2010 einen Pferde-LKW angemeldet verkauft. Habe auch einen Kaufvertrag gemacht. Der Käufer macht mir auch einen überaus seriösen Eindruck. Da ich aber sehr viel um die Ohren hatte habe ich mich nicht weiter drum gekümmert und bin davon ausgegangen, dass der LkW auch sofort umgemeldet wurde. Gestern hat das Finanzamt aber wieder die Steuern abgebucht. Darauf hin bin ich direkt zu dem Käufer gefahren, um das zu klären. Siehe da der LKW stand da, und war noch immer auf mich zugelassen. Die Gesichtsfarbe schwant ganz schnell auf weiß als er registrierte wer denn da geklingelt hatte. Aus dem gespräch ging dann hervor, das er den LKW wieder verkaufen wolle. Ich habe Ihm dann angeboten den LKW zurück zu kaufen, abzüglich der Versicherung und Steuern die ich ja schon bezahlt hatte. Ich fand das mehr als fair. Der Käufer willigte auch ein, rief mich aber heute an und sagte, das er das nicht machen will, es sei denn ich bin bereit 300,-Euro noch draufzulegen! Ich habe Ihm gesagt das es reines entgegenkommen von mir ist, und ich es eine Frechheit finde, das er jetzt nach meinem sehr kulanten Angebot auch noch den Preis hoch treibt!

Das ich das ganze beim Straßenverkehrsamt melden muß/kann weiß ich. Meine Frage ist jetzt ob ich den Käufer noch anzeigen kann wegen Betrug/Versicherungsbetrug/Steuerhinterziehung oder was auch immer?

Danke für Eure Antworten....

Beste Antwort im Thema

Eines der Gründe warum ich meine Fahrzeuge nie mehr angemeldet verkaufe ;)

Aber da das Kind nun in den Brunnen gefallen ist, musst du handeln !

1. Bei der Zul.Stelle den Halterwechsel bekanntgeben ( muss eigentlich direkt nach dem Verkauf erfolgen ).

2. die Versicherung kündigen und auch dort den Halterwechsel bekanntgeben.

3. dem Käufer eine Rechnung schicken über die Steuern und Versicherung mit Frist zur Überweisung und Androhung von Zwangsmaßnahmen

4. Wenn er nach angemessener Frist nicht ummeldet, dann ab zum Anwalt und Anzeige wegen Vertragsverletzung stellen.

Ich drück dir die Daumen

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

.....wurde denn im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer sich verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist umzumelden?

:confused:

Weil man sich jetzt auch per Vertrag mit zB. dem Nachbarn von der Steuerpflicht befreien kann?

hat doch nichts mit der Steuer zu tun.

Zivilrechtlich gesehen sollte es drinstehen, sonst gibt es bei einer Klage Schwierigkeiten

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

.....wurde denn im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer sich verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist umzumelden?

Wen juckt das ? Bei einem Halterwechsel ist es zwingend vorgeschrieben daß der neue Halter die Karre auf sich ummeldet. Dafür brauche ich keine Kaufvertragsklausel.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

sonst gibt es bei einer Klage Schwierigkeiten

Kaum, da gesetzlich vorgeschrieben.

am 2. Februar 2011 um 12:59

Zum Thema Steuern:

Der TE braucht diese nicht beim Käufer einfordern oder in Rechnung stellen.

Legt der TE den Kaufvertrag bei der Zulassungsstelle vor, kann das Fahrzeug u. U. auch rückwirkend abgemeldet werden, so daß zu viel entrichtete Steuer zurückerstattet wird.

Der TE sollte nur darauf achten, daß das Finanzamt die aktuelle Bankverbindung hat, da Erstattungen der Kfz-Steuer mittlerweile nicht mehr per Scheck erfolgen.

Aber so wie es aussieht ist die aktuelle Bankverbindung ja gespeichert.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

Zivilrechtlich gesehen sollte es drinstehen, sonst gibt es bei einer Klage Schwierigkeiten

Muss man dann auch reinschreiben, dass man mit dem Fahrzeug nicht schneller als erlaubt fahren darf, um irgendwelchen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen?

Das Fahrzeug muss unverzüglich vom Käufer ab- bzw. umgemeldet werden und das sind 3 Werktage, gesetzlich vorgeschrieben - ua. §1 StVG iVm. §6 FZV.

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Bei einem Halterwechsel ist es zwingend vorgeschrieben daß der neue Halter die Karre auf sich ummeldet.

....täusche ich mich oder gab es gar keinen Halterwechsel? Steuerpflichtig ist aber der Fahrzeughalter!

Er hat die Kiste verkauft. Aber wenn ich das so recht sehe hat er der Zulassung wohl keinen Bescheid gegeben....:rolleyes:

am 2. Februar 2011 um 13:24

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Bei einem Halterwechsel ist es zwingend vorgeschrieben daß der neue Halter die Karre auf sich ummeldet.

....täusche ich mich oder gab es gar keinen Halterwechsel? Steuerpflichtig ist aber der Fahrzeughalter!

Halter ist in diesem Fall der Käufer.

Guggst Du:

http://www.rechtslexikon-online.de/Halter_eines_Kfz.html

Der Käufer kann aber nicht zur Zahlung der Steuer herangezogen werden, da der Zulassungsstelle nicht bekannt ist, daß das Kfz mittlerweile verkauft worden ist.

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

....täusche ich mich oder gab es gar keinen Halterwechsel?

Das Thema scheint einige hier massiv zu überfordern :rolleyes:

Da ichs selber grad durch habe- mit der mündlichen Zusage das Fzg. zum Preis XY an dich zu verkaufen ist ein rechtskräftiger einklagbarer Kaufvertrag zustande gekommen. Das Ding gehört juristisch schon dir- auf dich zugelassen ist er eh- überweis ihm das vereinbarte Geld und hol das Fzg da ab- da kann dir keiner ne Strick draus drehen. Holt der "alte" Besitzer ihn wieder ab zeig ihn an wegen Diebstahl... Rückt er die Papiere nicht raus dann wegen Unterschlagung...

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Das Fahrzeug muss unverzüglich vom Käufer ab- bzw. umgemeldet werden und das sind 3 Werktage, gesetzlich vorgeschrieben - ua. §1 StVG iVm. §6 FZV.

.....ich hab mal ein Auto verkauft mit der kaufvertraglichen Vereinbarung, dass der Käufer das Fahrzeug in drei Monaten umgemeldet haben muss. War das dann illegal? Das ist nicht sarkastisch gemeint; ich hab´ echt keine Ahnung!

am 2. Februar 2011 um 13:29

Noch mal das gleiche Zinober von vorne....? Lesen, nachdenken....überlegen....was sinnvolles schreiben...oder es auch mal unterlassen.......;)

 

Die KFZ-Steuer zahlt der Halter, basta....wer ist Halter....genau....der Verkäufer...immer noch....!

 

Wie das zuständige Finanzamt entscheiden wird gilt abzuwarten.....der TE kann ja berichten....alles andere sind Vermutungen....oder parapsychologische Fähigkeiten.....

 

 

am 2. Februar 2011 um 13:34

@Mark29...lese dazu besser nochmal das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Schuldrecht/Vertragsrecht...besser noch mit entsprechenden Kommentierungen....;)

 

Und vor allem den Thread...damit die Ausgangslage verstanden wird...!;)

Zitat:

Original geschrieben von F213

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

....täusche ich mich oder gab es gar keinen Halterwechsel? Steuerpflichtig ist aber der Fahrzeughalter!

Halter ist in diesem Fall der Käufer.

Guggst Du:

http://www.rechtslexikon-online.de/Halter_eines_Kfz.html

Der Halter ist nicht der Käufer. Halter ist derjenige, dem das Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt wurde, somit also derjenige, der sowohl in der Zula I wie auch in der Zula II eingetragen ist. In unserem Fall immer noch der TE. Die Haltereigenschaft, und darauf sollte der Artikel wohl abzielen, hat aber nichts mit Eigentums- und/oder Besitzverhältnissen zu tun. GANZ andere Baustelle...

am 2. Februar 2011 um 13:35

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

wer ist Halter....genau....der Verkäufer...immer noch....!

Ähm, der Verkäufer hat doch das Fahrzeug nicht im Gebrauch, geschweige denn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.

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