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Fahrzeug für Gefahrguttransport umrüsten

VW
Themenstarteram 28. Juli 2017 um 5:35

Hallo,

es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen VW T6 Transporter der für eine Firma die Feuerwerke anbietet zum Transport von Gefahrgut, speziell Sprengstoff, nach ADR Vorgaben umgerüstet werden soll.

Jetzt habe ich schon jede Menge bei TÜV, VW, und Werkstätten in der Umgebung rumtelefoniert aber niemand konnte mir sagen wo man sowas machen lassen kann..

Es würde keine Rolle spielen wo, so lange es in Deutschland ist.

Wäre dankbar für jeden Tipp.

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8 Antworten

Ist denn klar was gemacht werden muss ? oder soll das die Fa. wissen.?

Du brauchst doch "nur" 2 Feuerlöscher, die orangen Tafeln vorne und hinten und den ADR Koffer. Oder ist das bei Sprengstoff anders?

Die Tafeln kannst selbst anbringen, die Feuerlöscher und den ADR Koffer kannst einfach vorne reinlegen.

MfG Markus

am 28. Juli 2017 um 7:35

Hallo,

also zuerst meine Frage: Wer hat bei Euch die Berechtigung solch ein Fahrzeug laut ADR zu fahren. Denn dieser wurde in seiner Schulung auf die diversen Möglichkeiten hingewiesen.

Aber mal zur Frage: Grundbedingung sind zwei Feuerlöscher. Wenn ich mal davon ausgehe dass keine Mindermengen transportiert werden.

Hier mal ein Auszug aus den Bestimmungen:

------------------------------------------------------------------------------------

1.3 Fahrzeugkennzeichnung, -ausrüstung und Fahrerschulung:

In Abhängigkeit von folgenden Mengengrenzen (NEM) pro Beförderungseinheit braucht das

Fahrzeug gemäß der ”Tabelle der begrenzten Mengen” nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

beim Transport von Feuerwerkskörpern nicht gekennzeichnet zu werden. Es darf dann auch

auf die Gefahrgutausrüstung verzichtet werden, der Fahrer benötigt keine ADR Gefahrgutausbildung:

- UN 0335 20 Kg (NEM)

- UN 0336 333 Kg (NEM)

- UN 0337 unbegrenzt

Werden größere Mengen von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335 oder 0336 als in

den o. g. Grenzen befördert (für UN-Nr. 0337 gibt es keine Mengenbegrenzungen), muss

das Fahrzeug mit orangefarbenen Warntafeln und mit vergrößerten Gefahrzetteln

entsprechend der Kennzeichnung der zu befördernden Versandstücke (s. o.) jeweils an den

Längsseiten und hinten gekennzeichnet werden.

Das Fahrzeug ist dann auch mit der ”üblichen” ADR-Schutzausrüstung (Unterlegkeil, Handlampen,

zwei Warnzeichen, Warnwesten, zwei Feuerlöschern etc.) auszustatten (8.1.5

ADR). Weitere Hinweise zur Ausrüstung ergeben sich aus dem Unfallmerkblatt, das ebenfalls

mitzuführen ist (5.4.3 und 8.1.2.3 ADR).

Der Fahrzeugführer muss dann nicht nur im Besitz einer gültigen ADR Schulungsbescheinigung

sein, sondern muss zusätzlich für die Klasse 1 ausgebildet sein.

Achtung: Durch Zuladung anderer gefährlicher Güter kann es zu einer Kennzeichnungspflicht

des Fahrzeugs nach Unterabschnitt 1.1.3.6 kommen. In solchen

Fällen dürfen nur Fahrer mit einer ADR-Schulungsbescheinigung für die Klasse 1

eingesetzt werden, das Fahrzeug muss mit orangefarbenen Warntafeln und den Gefahrzetteln

gekennzeichnet werden (siehe oben), und zwar auch dann, wenn nur

Feuerwerkskörper in Mengen unterhalb der jeweiligen Grenzen nach Unterabschnitt

1.1.3.6 befördert werden (vgl. RSE, Erläuterungen zu Teil 1,1-4.4). Hierauf ist vor allem

bei Sammelladungstransporten gefährlicher Güter verschiedener Klassen zu achten!

3

1.4 Fahrzeugzulassung

Für einige Explosivstoffe in bestimmten Mengen dürfen bei der Beförderung nur so genannte

EX/II- oder EX/III-Fahrzeuge eingesetzt werden. Für EX/II- und EX/III-Fahrzeuge gibt es zur

Verhütung von Feuergefahren spezielle technische Anforderungen an den Tank, den Motor,

die Auspuffanlage, die Batterie etc. Die Fahrzeuge müssen über eine ”Zulassungsbescheinigung

für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter” gem. Kapitel 9.1 ADR

verfügen. Die Bescheinigung ist wären des Transports mitzuführen.

Maximale Mengen (in NEM), die in Beförderungseinheiten, ohne EX/II- oder EX/III-Zulassung

transportiert werden dürfen:

- UN 0335: 20 Kg

- UN 0336: 3000 Kg (4000 Kg mit Hänger)

- UN 0337: unbegrenzt (Freimenge nach 1.1.3.6 - kein EX/II-Fahrzeug erforderlich)

Pro EX/II-Beförderungseinheit dürfen maximal folgende Mengen (in NEM) transportiert werden:

- UN 0335: 5000 Kg

- UN 0336: 15000 Kg

- UN 0337: unbegrenzt (Freimenge nach 1.1.3.6 - kein EX/II-Fahrzeug erforderlich).

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wichtig ist: Auch bei Mindermengen ist in jedem Falle eine Einweisung in die ADR nötig. Diese sollte der Fahrer mit sich führen. Sonst gibt es bei Kontrollen großen Ärger. .

Wenn wir mal EXII und EXIII rausnehmen benötigt ihr in jedem Falle einen 2kg Feuerlöscher und ihr müsst auch bei Mindermengen die jeweiligen Tunnelcodes beachten. Bei der UN Nummer UN 0335 wäre der Tunnelcode C. Also fast überall verbotene Durchfahrt.

Das Fahrzeug muss erst bei richtiger Pyrotechnik entsprechend den Vorgaben EXII/ EXIII umgebaut werden. Oder halt wenn man Munition fährt. Hier darf es keine Verbindung zwischen Führerhaus und Ware geben. Es darf kein Rückfenster im Fahrerhaus sein. Ein Schalter zur sofortigen Stromabschaltung muss vorhanden sein. Dieser muss allen Strom kappen, Außer die Verbindung zum Digitacho, falls verbaut.

Wenn ihr Gefahrgut in kennzeichnungspflichtigen Mengen befördert, müsst Ihr als Betrieb weiterhin einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Es ist also nicht damit gedient nur über eine ADR Ausbildung zu verfügen. dies wäre dann nur die Qualifikation für den Fahrer. Die für den Betrieb stellt der Gefahrgutbeauftragte.

Die Strafen im Gefahrgut sind um ein erhebliches höher als im normalen Transport Also bitte nicht leichtsinnig mit den Bestimmungen umgehen. Bei Verstößen kann dies wirklich sehr teuer werden. Das fängt irgendwo beim Fahrer bei 600 € an. Für den Verlader und den Betrieb wird es dann noch teurer. Alle sind hier mit im Boot. Auch der Auftraggeber. Dieser darf nur verladen, wenn das Fahrzeug und der Fahrer alle Bestimmungen des ADR/ GGVSEB erfüllen.

Zusammenfassung:

Transport in Mindermengen:

Feuerlöscher, Unterweisung mit Dokumentation, ADR Koffer nach Klasse I und Tunnelcodes beachten.

Transport nach GGVSEB/ ADR in Kennzeichnungspflichtigen Mengen von leichten Knallkörpern:

ADR Koffer, orang.Tafeln vorne und hinten. Bitte darauf achten 400 * 300 richtig anbringen. Tunnelcode, ADR GGVSEB Schulung der Klasse I.

Transport von größeren Mengen und Sprengstoff:

Alles Angaben wir oben + EXII oder EXIII Fahrzeug.

Der Betrieb muss einen Gefahrgutbeauftragten stellen.

So, ich hoffe ein wenig geholfen zu haben. Wenn es noch Fragen gibt… ich werde gerne versuchen diese zu beantworten.

Gruß aus dem Norden

R. Diekers

Themenstarteram 28. Juli 2017 um 12:35

Danke für die ausführlichen Antworten. Der Wagen muss eine EX/II Bescheinigung bekommen.

Der Besitzer/Fahrer ist ausgebildeter Pyrotechniker/Sprengmeister. Er kommt aber nicht aus Deutschland, wollte den Wagen aber gerne hier umrüsten lassen.

Was also die Grundsätzlichen Vorschriften usw. angeht kennt er sich aus.

Da ich leider nicht 100% weiß was gemacht werden muss wollte ich hier nachfragen ob jemand eine Werkstatt kennt die so etwas anbietet.

Natürlich würde ich mir noch erklären lassen was gemacht werden muss, ich wollte aber ungern zu einer Werkstatt die noch nie sowas umgesetzt hat, da es nicht mein Geld ist, dass dafür aufgewendet ist.

am 28. Juli 2017 um 14:05

Moin,

also auch als Sprengmeister oder Pyrotechniker darf er das Fahrzeug auf den Straßen im gesamten ADR Bereich ohne ADR Zulassung nicht fahren. Also die Gefahrgutschulung Grundkurs mit Aufbaukurs I. Da ist es egal was er für eine Ausbildung hat. Das sind die vorraussetzungen.

Den Umbau kann jede Werkstatt ausführen.

Also 1. Müssen es zwei Trennwände sein. Dann darf kein Fenster in einem der Trennwände sein. Beide Trennwände müssen von einander unabhängig sein.

2. Es muss ein Stromabschalter im Fahrgastraum des Fahrzeuges sein. Dieser muss ALLEN Strom (Ausnahme Digitacho falls verbaut ) abschalten. Im Laderaum darf keinerlei Spannung mehr vorhanden sein. Der Motor ist ebenfalls komplett Stromfrei zu sein.

Bei EXII und EXIII Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein. (Dieselmotor)

Der Boden muss eind nicht metallene Oberfläche haben.

Aber ACHTUNG:

Der Fahrer muss ebenfalls eine Unbedenklichkeitsprüfung unterziehen. Dieses Dokument ist immer nur 6 Monate gültig. (bei Fahrten mit EXII/ EXIII Fahrzeugen oder mit Gefahrgut der Klasse I ausserhalb der 1.4.S.

Gruß aus dem Norden

Wird nicht auch eine Zwangs Be-und Entlüftung gefordert?

(Lustig...ich bekomme immer die Reste vom Feuerwerk geliefert....)

Wir fahren selbst einen T5 VW Kasten.

Hier hilft das ADR Kapitel 9 ungemein weiter, denn das befasst sich mit dem Bau von ADR Fahrzeugen und der technischen Ausrüstung, Kabelführung, Führung der Abgasanlage, Feuerlöscher, Beleuchtung etc. pp.

Unser Fahrzeug hat kein NOTAUS, Probleme nö, da so erlaubt und bisher jedes Jahr von der Dekra so abgenommen. EXII Bescheinigung (die JEDES Jahr neu geprüft wird), alle EX-Stoffe außer der Gruppe 1.1J. Wir fahren alles an Sprengstoffen, 1.1D, 1.5D, 1.4 B, Feuerwerk 1.1G-1.4S, sowie Schwarzpulver und NC-Pulver 1.1D, 1.3C. Bitte beachten die EX-II BEscheinigung wird von der Dekra ausgestellt, nicht vom TÜV !!

Außerdem wäre es mir neu, das ein ADR Fahrer alle 6 Monate eine UB haben muss. Die UB wird einmalig für die Erlangung der Befähigung nach §7; §20; §27 nach SprengG erforderlich und ist 12 Monate ab Ausstellung gültig.

Die Befähigung/erlaubnis ist zwingend erforderlich für den Transport (Umgang, Beförderung etc) von explosionsgefährlichen Stoffen, auch wenn diese in nicht kennzeichnungspflichtigen Mengen oder nach der Kleinmengenregelung ADR 1.1.3.6 gefahren werden.

Für die ADR-Card ist eine UB NICHT erforderlich. Diese UB wird nur alle 5 Jahre erfoderlich, wenn die Verlängerung der Gültigkeit der Befähigung nach SprengG ansteht, weil man sonst nicht an der Schulung teilnehmen darf.

Desweiteren braucht er nicht zwingend einen Gefahrgutbeauftragten. Erst ab einer bestimmten Menge ( 50to pro Jahr netto an explosionsgefärhlichen Stoffen) muss er nach SprengG eine GB haben.

Möglichkeit a. ) Er machst selbst den GB

oder

Möglichkeit B ) er sucht sich einen externen GB.

Themenstarteram 28. Juli 2017 um 19:20

Danke nochmals für die vielen, schnellen Antworten. Habe jetzt (Danke für den Hinweis, rdiekers / AMoll) selbst mal einen Blick in das besagte Kapitel 9 der ADR geworfen und werde, sobald ich die nötigen Voraussetzungen aufgeschrieben habe, am besten wohl persönlich bei einigen Werkstätten Anfrage stellen.

Falls jemand eine Werkstatt empfehlen kann wäre das natürlich auch hilfreich (Ort spielt wie gesagt keine Rolle).

Für den Fall das jemand mal das selbe Problem hat werde ich hier noch Details darüber was letztendlich konkret gemacht wurde und die verbundenen Kosten hinzufügen.

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