Fahrzeug biegt rechts ab, hat Radfahrer Vorrang?
Guten Morgen liebe Forenleser!!
Versuche schon seit ein paar Stunden zu folgendem rein hypothetischen Sachverhalt eine Lösung zu finden:
Wie auf der anliegenden Skizze zu sehen befindet sich das blaue Auto auf einer Straße in einem Wohngebiet (also ohne gestrichelte Linien, welche Spuren trennen, was für die Skizze aber nicht ohne Linien ging), wo überall Rechts-vor-Links gilt.
Das blaue Auto möchte nach rechts abbiegen in eine enge Straße, auf der rechtsseitig Fahrzeuge parken. Um die Straße einsehen zu können, stoppt das blaue Auto leicht schräg, der Blinker ist betätigt.
Aus der Straße, in welche das blaue Auto einbiegen möchte, kommt ein 7 jähriges Kind auf dem rot markierten Fahrrad gefahren, welches der Fahrer des blauen Autos erst sehen kann (wegen Hecke/Zaun), als der bereits an der genannten Stelle steht, um in die Straße, in welche er einbiegen möchte, einzufahren.
Es handelt sich um einen normalen Gehweg und das 7 jährige Kind möchte die Straße, auf der sich das blaue Auto befindet, überqueren und die Fahrt auf dem Gehweg auf der anderen Seite fortsetzen. Es existiert kein Fußgängerüberweg (d.h. kein Zeichen 293 StVO vorhanden).
Das Kind übersieht das blaue Auto und fährt in das stehende Auto rein, auch weil die Bremsen des Fahrrads des 7 jährigen Kindes ohne Funktion sind.
Fragen:
(A) Hat das 7 jährige Kind auf dem roten Fahrrad Vorrang vor dem blauen Auto?
(B) Ist in dieser Konstellation von einem Verstoß "Sie ermöglichtem einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte. Es kam zum Unfall" nach §§ 26 I, 1 II, 49 StVO, § 24 StVG, 113 BKat, § 3 III BKatV, § 19 OWiG auszugehen?
(C) Da das Fahrrad des Kindes über keine funktionierenden Bremsen verfügt: Kann von einem Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten ausgegangen werden? Ausgehend davon, dass diese ihr Kind darüber belehren, nicht mit einem Fahrrad ohne funktionierende Bremsen zu fahren.
Was ist die Meinung der Forenexperten?
Danke Euch und schönen Tag noch!!!!!!
Beste Antwort im Thema
Kind unter 10 Jahre: Autofahrer haftet immer. Zeichung und Schilderung hättest du dir sparen können.
"... hat der Gesetzgeber durch das "Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz" mit Wirkung ab 01.08.2002 die Verantwortlichkeit von Kindern im motorisierten Straßenverkehr neu geregelt:
Danach ist ein Minderjähriger, der das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich.§
Zitat aus:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/faq/kinder_unter_10.php
97 Antworten
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 12. März 2016 um 09:38:54 Uhr:
. Allerdings werden die Eltern wohl behaupten, dass sie dem Kind verboten haben, das Fahrrad zu nutzen, weil es erst repariert werde muss und das Kind sich das Fahrrad trotzdem genommen hat.Gruß
Uwe
Was man allerdings wiederum als Verletzung der Aufsichtspflicht auslegen kann. Denn wenn ich ein Verbot ausspreche, sollte ich auch in der Lage sein, zu überprüfen, ob es auch eingehalten wird. Erst recht bei einem Siebenjährigem.
Ja freilich, die totale Kontrolle.
Am Ende "erntest" du einen jugendlichen Amokläufer, weil das Kind keine wirkliche (eigenständige) Persönlichkeit entwickeln konnte.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 12. März 2016 um 11:36:53 Uhr:
Ja freilich, die totale Kontrolle.
Achte auf das Alter des Kindes. Bei unter 10 Jahren ist an eine eigenständige Persönlichkeit nicht zu denken. Dem trägt auch das Gesetz Rechnung und lässt eben erst ab 14 die Strafmündigkeit zu.
Das heißt aber noch lange nicht, das man dem Kind jeden Schritt hinterherrennt und bei jeder Handlung korregierend eingreift. Damit unterdrückt man das intuitive Lernverhalten, das bei Kindern noch sehr stark ausgeprägt ist.
Und die eigenständige Persönlichkeit ist nicht per se mit einem bestimmten Alter da, sondern sie muss sich nach und nach entwickeln. Das fängt bestimmt nicht erst sechs Monate vor dem 14. Geburtstag an.
Das einzige Versäumnis der Eltern, in diesem Fall, liegt wohl an der Tatsache, das die Bremsen am Farrad nicht funktionierten.
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Der TE hat am Anfang von einer "Wohnstraße" mit recht vor links gesprochen. Es wäre noch interessant zu wissen, ob dort eine Tempo 30 Zone existiert, oder ob es sich um eine Verkehrberuhigte Zone ( volkstümlich Spielstraße ) handelt. Im letztren Fall wäre der TE nämlich in jedem Fall in der Pflicht, den Querverkehr und auch querende Fußgänger passieren zu lassen. Er hat dann an der Stelle der Straßeneinmündung eine Hochpflasterung und keinen abgesenkten Bordstein.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 12. März 2016 um 13:25:56 Uhr:
Das heißt aber noch lange nicht, das man dem Kind jeden Schritt hinterherrennt und bei jeder Handlung korregierend eingreift. Damit unterdrückt man das intuitive Lernverhalten, das bei Kindern noch sehr stark ausgeprägt ist.
Hier kommt es auch mit drauf an, wie sicher das Kind auf dem Fahrrad ist. Und wenn keiner die nicht funktionierende Bremse bemerkt hat, sass es offenbar noch nicht lange.
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 12. März 2016 um 14:07:09 Uhr:
Der TE hat am Anfang von einer "Wohnstraße" mit recht vor links gesprochen. Es wäre noch interessant zu wissen, ob dort eine Tempo 30 Zone existiert, oder ob es sich um eine Verkehrberuhigte Zone ( volkstümlich Spielstraße ) handelt. Im letztren Fall wäre der TE nämlich in jedem Fall in der Pflicht, den Querverkehr und auch querende Fußgänger passieren zu lassen. Er hat dann an der Stelle der Straßeneinmündung eine Hochpflasterung und keinen abgesenkten Bordstein.
Falls ich ich Dich richtig verstehe :
FALSCH !!!
Zitat:
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen »Ende des Verkehrsberuhigten Bereichs« und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind.
Falls Du meist das der TE AUS dieser Zone kommt dann:
RICHTIG !!!
Laut §9(3) müssen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer und Fußgänger durchfahren lassen.
Bei Fußgängern, was ein Kinderrad darstellt, muß besondere Rücksicht genommen werden.
Zitat:
@MZBaghira schrieb am 12. März 2016 um 17:32:35 Uhr:
Laut §9(3) müssen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer und Fußgänger durchfahren lassen.
Bei Fußgängern, was ein Kinderrad darstellt, muß besondere Rücksicht genommen werden.
Das bezieht sich auf die Straße/Richtung, in welche man abbiegen möchte, also Radfahrer, welche in die Richtung bzw. entgegen fahren aus der man kommt, nicht auf diese welche in bzw. entgegen der Richtung fahren in welche man abbiegt.
(Blöder Satz, versteht bestimmt keine Sau. 😁)
Auf Kinder und Schwache muss man im Prinzip immer Rücksicht nehmen, auf Erwachsene natürlich auch, man muss als Stärkerer immer zurück stecken und mit allem Blödsinn rechnen.
Dort steht ja wer abbiegt, nicht wer abbiegen will.
Im Moment des Unfalls ist TE noch nicht am abbiegen.
Wie DieDicke etwas umständlich schon ausdrücken wollte, muss er diejenigen durchlassen, die die Straße überqueren wollen in die er abbiegt.
Ohne jetzt alle vorherigen Beiträge komplett gelesen zu haben:
Aus der Beschreibung des TE geht hervor, dass es sich um normale Straßen mit seitlichen Gehwegen und um eine gleichberechtigte (RvL) Kreuzung handelt - keine verkehrsberuhigte Zone, kein Fußgängerüberweg, kein Radweg.
Der Tatvorwurf "Sie ermöglichtem einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte" ist schon mal Unsinn, wenn es gemäß Aussage des TE keinen Fußgängerüberweg gibt. Hier sollte man sich also berechtigt zur Wehr setzen.
Das radelnde Kind ist nämlich (verkehrsrechtlich) Fußgänger und also beim Überqueren der Straße wartepflichtig. Par. 9 (3) StVO würde nur greifen, wenn der Fußgänger eine Straße überquert, in die ein Fahrzeug gerade einbiegen will. Das ist hier nicht der Fall.
Ist dem Autofahrer das Kind in das stehende Fahrzeug gefahren, würde ich nicht mal von mangelnder Vorsicht/Rücksichtnahme ausgehen (die bei Kindern immer angebracht ist, das will ich betonen!), denn mehr als stehen kann man nicht.
Bleibt die Frage der Haftung für die Unfallschäden. Kind selbst ist nicht haftbar zu machen, aber oben wurde es schon gesagt - hier kommt die Frage ins Spiel, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, insbesondere wegen der defekten Bremsen. Damit tritt die vermutlich vorhandene Privathaftpflichtversicherung der Eltern ein.
Wäre es mein Kind, würde ich auf den geschädigten Autofahrer zugehen und die Sache über die PHV regeln.
Als Eltern hätten sie das Rad gegen die Nutzung sichern müssen, also den Zugriff des Kindes darauf nicht zulassen dürfen. Ein- oder abschließen und meiner Meinung nach müssen Eltern bei so junge Kinder die Verkehrssicherheit des Rades immer im Auge haben. Das gehört auch zur Aufsichtspflicht, da man dem Kind dies nicht übertragen kann.
@ Erwachsener
Was du schreibst ist gut und zutreffend. Mit einem Punkt bin ich hingegen nicht ganz einverstanden.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 12. März 2016 um 19:49:04 Uhr:
Ist dem Autofahrer das Kind in das stehende Fahrzeug gefahren, würde ich nicht mal von mangelnder Vorsicht/Rücksichtnahme ausgehen (die bei Kindern immer angebracht ist, das will ich betonen!), denn mehr als stehen kann man nicht.
Wie schon mehrfach geschrieben, ist es entscheidend, wie lange das Fahrzeug gestanden hat. Ich will mal ein extremes Beispiel nennen. Bundesstr., 100 km/h ist erlaubt. Ein Fahrer will die Bundestraße, die eine Vorfahrtsstraße ist, kreuzen und fährt, obwohl sich mit 100 km/h ein Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße ein Fahrzeug nähert. Zu spät merk er seinen Fehler und bremst. Leider reicht das nicht mehr, so dass er auf der Vorfahrtstraße zum Stehen kommt. Eine Sekunde später knallt das auf der Vorfahrtsstraße fahrende Fahrzeug in die Seite des stehenden Fahrzeugs.
Ist jetzt das Fahrzeug auf Vorfahrtstraße schuld am Unfall, denn das andere Fahrzeug hat ja bereits gestanden? Ich denke nicht.
Ähnlich kann es auch in unserem Fall sein. Wenn das Fahrzeug des TEs gerade erst 1 Sekunde gestanden hat, als das Fahrrad in die Seite gefahren ist, hat der TE zumindest die notwendige Aufmerksamkeit gegenüber schutzbedürftigen Personen (dem Kind) nicht gehabt.
Nun gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug des TEs nur ganz kurz gestanden hat, eben weil er die Frage, wie lange er gestanden hat nicht beantworten will. Somit ist er an dem Unfall nicht ganz schuldlos.
Gruß
Uwe
Ich würde dir da sogar zustimmen - wir wissen aber nicht, wie sich der Unfall ganz genau abgespielt hat. Und vermutlich hat es außer den Beteiligten auch kein Zeuge gesehen.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 12. März 2016 um 21:05:19 Uhr:
... - wir wissen aber nicht, wie sich der Unfall ganz genau abgespielt hat. ...
Genau deshalb wurde hier ja schon mehrfach nach der Standzeit nachgefragt. Der TE hat die Frage mehrfach ignoriert, warum wohl?
Gruß
Uwe