Fahrverbot Jahresfrist und Fahrzeugverwendung?
Hallo,
ich wurde im Januar 2013 mit 27Km/h auf der Autobahn geblitzt mit dem Auto von meinen Vater. Wir haben damals keine Angaben gemacht, jedoch kam nach ca. 1,5 Monaten der Anhörungsbogen auf meinen Namen. Dazu haben wir auch keine Angaben gemacht. 1 Monat später kam dann ein Bußgeldbescheid von ca. 120€ welches ich bezahlt habe.
Leider wurde ich dann im April 2014 wieder geblitzt, diesmal mit meinem Firmenwagen, 26 Km/h zu schnell. Mein Arbeitgeber musste meine Personalien angeben, es gab einen Anhörungsbogen, ich habe mich nicht geäußert. Heute ist wohl ein Bußgeldbescheid über 120€ gekommen und 1 Monat Fahrverbot, da ich innerhalb von einem Jahr zweimal zu schnell gewesen bin.
Welche Fristen werden denn für das Jahr genau in Betracht gezogen?
Das Tatdatum liegt weiter als ein Jahr auseinander, das Datum für den Bescheid eigentlich auch, nur das Datum vom ersten Bescheid zum zweiten Foto könnte sich überschneiden...muss dann aber die genauen Belege raus suchen...
Weitere Frage ist, wie kann ich das Fahrverbot umgehen? Ich hatte bisher noch kein Fahrverbot und wurde sonst auch erst 1 mal mit 7Km/h zu schnell geblitzt...ich wohne sehr ländlich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann ich nicht meine Arbeit von 17 km eine Strecke erreichen. Hinzu kommt, dass ich ab dem 01.08. bei dem gleichen AG eine Stelle als Außendienstmitarbeiter anfangen werde und dementsprechend auf ein FS angewiesen.
Soweit ich das gelesen habe, darf ich keine Mofos fahren, aber E-Bikes oder?
Beste Antwort im Thema
Aber natürlich können die.
Das ist damit dir ein Rauszögern nix bringt - höchstens, daß das nächste Mal zu schnell noch weiter in der Zukunft liegen muß.
Zitat:
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
67 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Zweitwagen auf Dich zugelassen? Das Geschlecht wird in der Regel gecheckt. In dem Fall ist es logisch, Dir als Halter einen Zeugenfragebogen zu schicken.
Derzeit bin ich privater Halter von acht KFZ, die alle privat genutzt werden und da wird weder in Berlin noch Brandenburg nach Geschlecht geschaut oder ein ZB verschickt. Anhörungsbogen als Beschuldigter ist für die Behörde vermutlich viel einfacher und billiger, als erst einen ZB zu versenden.
in Berlin ist sowieso alles anders ;-) Die Praxis von Bußgeldstellen ist keinesfalls einheitlich.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Derzeit bin ich privater Halter von acht KFZ, die alle privat genutzt werden und da wird weder in Berlin noch Brandenburg nach Geschlecht geschaut oder ein ZB verschickt. Anhörungsbogen als Beschuldigter ist für die Behörde vermutlich viel einfacher und billiger, als erst einen ZB zu versenden.
Naja, ist ja in 80 % der Fälle vermutlich ausreichend. Ich habe aber gerade noch einmal nachgeschaut: Auch für das Knöllchen meiner Frau (war bisher tatsächlich nur eins...) bekam ich den Zeugenfragebogen zugeschickt. Ich dachte daher, das wäre allgemein so...
Das ist vielleicht etwas falsch rübergekommen, es ging mir nicht darum für TE das noch weiter rauszuzögern - was sollte das bringen? außer evtl. in Urlaub reinverzögern wäre noch möglich...
Es ging mir darum, der Fahrer muß festgestellt werden.
Jeder Tag zählt für den noch nicht festgestellten Fahrer.
Klar das ist ne Spielerei die auch nach hinten losgehen kann. 😉
Das mit dem Zeugenfragebogen ist auch immer die Frage:
Mache ich hier (es gibt natürlich Fälle da ist das Recht wirklich toll...) von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch - schränke ich da nicht den Kreis der Verdächtigen ein? 😉
Mal darüber nachdenken...
Außerdem gibt es auch Verwaltungsurteile, daß ein rechtmäßiges Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht trotzdem ein Fahrtenbuch nach sich ziehen kann.
Gewonnen ist damit also meiner Ansicht nach nix.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Die Praxis von Bußgeldstellen ist keinesfalls einheitlich.
So manche Bußgeldstelle hat erkannt, dass gleich ein Anhörungsbogen an offensichtlich private Halter der Verwaltungsvorgang vereinfacht.
Versendet man erst einen Zeugenbogen, muss man immer noch eine Anhörung hinterher laufen lassen, auch wenn der "ehemals Zeuge" sich als Täter outet. Trifft man mit dem Anhörungsbogen bereits den Richtigen, dann kann der Bußgeldbescheid direkt folgen.
Wenn es sich hier beim TE um einen Anhörungsbogen an den Vater gehandelt hat, dann war das Wegducken schon ein taktischer Mangel. Die Behörde stellt nicht ein, weil der Angeschriebene nicht antwortet.
Sollte der Vater mit der Punkteübernahme einverstanden gewesen sein, so hätte er besser das Ding mit seinem "Geständnis" ausgefüllt. Damit wäre die Chance zwar nicht null, dass weiter gesucht worden wäre, aber erheblich kleiner als bei einem vollständigen Abtauchen.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Mache ich hier (es gibt natürlich Fälle da ist das Recht wirklich toll...) von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch - schränke ich da nicht den Kreis der Verdächtigen ein? 😉
Mal darüber nachdenken...
Das sollt eigentlich jedem klar sein - eigentlich.
Zeugnisverweigerung hat man nur bei einem sehr überschaubarem Personenkreis. Damit ist dann eine Zeugnisverweigerung nichts anderes als der direkte Fingerzeig auf genau diese paar, schnell über das Melderegister aufzufindenden Leute.
Zitat:
Außerdem gibt es auch Verwaltungsurteile, daß ein rechtmäßiges Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht trotzdem ein Fahrtenbuch nach sich ziehen kann.
Gewonnen ist damit also meiner Ansicht nach nix.
Wenn Fahrverbote, Probezeitmaßnahmen, kritische Punktegrenzen, ... auf der anderen Seite vorhanden sind, dann kann ein Fahrtenbuch immer noch die angenehmere Variante sein.
Was ist eigtl wenn man unerlaubterweise vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht?
Nichts ist.