1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. LKW & Anhänger
  5. Fahrtenschreiber unter 3,5 t

Fahrtenschreiber unter 3,5 t

Hallo zusammen, ich habe in der letzten Zeit schon einige Beiträge über die Nutzung von digitalen Fahrtenschreiber gelesen und mir sind schon ein paar Fragen beantwortet worden, aber zu einigen Problemen find ich bis jetzt keine erschöpfende Lösung. Kreisverwaltung, BAG, Polizei und Fahrlehrer überbieten sich fast in der Anzahl verschiedener Antworten. Ich wäre euch auch sehr dankbar, wenn Ihr bei eventuellen Antworten, einen Hinweis auf den Paragrafen oder ähnliches geben könnt. VIELEN DANK im vorraus🙂
folgende Situation: Ich beabsichtige einen Kleinbus (unter 8 Sitzen) oder einen Kleintransporter (geschlossener Kasten ) mit 3,1 T GG zukaufen. Der Wagen wird eine Anhängerkupplung haben um 4-5 mal im Jahr einen 2 T GG-Anhänger zu ziehen. Die Fahrten werden über den 50 KM Radius hinausgehen und sind eindeutig gewerblicher Natur. Ich betreibe aber kein Transportgewerbe. Wenn die Gesamtkarre über 3,5 t wiegt brauche ich ganz klar Digi. Fahrtenschreiber, Fahrerkarte, und die entsprechenden Ausdrucke nach 28 Tagen, Unternehmerkarte nicht zuvergessen. 😠
ABER, wie sieht es bei gewerblichen (Werksverkehr) Fahrten unter 3,5 T aus?
1) Muss der Fahrtenschreiber benutzt werden, nur weil er eingebaut ist.
2) Muss ich den Fahrtenschreiber benutzen wenn ich mit dem Wagen privat unterwegs bin?
3) Wie muss ich Privatfahrten nachweisen?
4) Muss eine weitere Person, die den Wagen ausschließlich privat nutzt, auch eine Fahrerkarte benutzen?
4) Brauche ich als selbstfahrender Unternehmer überhaupt ein Fahrerkarte?

Ich danke euch allen da draussen für eure Bemühungen.

18 Antworten

Zitat:

Die OUT (Out Of Scope)-Funktion dient dazu, dem Digi-Tacho mitzuteilen, dass die getätigten Fahrten NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH der VO (EG) 561/2006 fallen. Erfasst werden alle Fahrten mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug - wobei auch SZM erfasst werden, welche lt. StVO gar nicht zur Güterbeförderung geeignet sind - ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. Die Privatfahrt nach Hause wird darin nicht erfasst, was soviel bedeutet, dass für diese Fahrten nicht OUT eingestellt werden darf.

Zitat:

Die OUT (Out Of Scope)-Funktion dient dazu, dem Digi-Tacho mitzuteilen, dass die getätigten Fahrten NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH der VO (EG) 561/2006 fallen. Erfasst werden alle Fahrten mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug - wobei auch SZM erfasst werden, welche lt. StVO gar nicht zur Güterbeförderung geeignet sind - ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. Die Privatfahrt nach Hause wird darin nicht erfasst, was soviel bedeutet, dass für diese Fahrten nicht OUT eingestellt werden darf

he klasse, für die Hängertouren schaltet ich auf "on" und sonst fahr ich bis das mir die Augen ausem Kopp fliegen

Zitat:

Original geschrieben von vino58



Zitat:

Die OUT (Out Of Scope)-Funktion dient dazu, dem Digi-Tacho mitzuteilen, dass die getätigten Fahrten NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH der VO (EG) 561/2006 fallen. Erfasst werden alle Fahrten mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug - wobei auch SZM erfasst werden, welche lt. StVO gar nicht zur Güterbeförderung geeignet sind - ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Damit ist klar, dass OUT OF SCOPE nur dann gesetzt wird, wenn es durch eines der Ausnahmetatbestände erfasst wird. Die Privatfahrt nach Hause wird darin nicht erfasst, was soviel bedeutet, dass für diese Fahrten nicht OUT eingestellt werden darf

he klasse, für die Hängertouren schaltet ich auf "on" und sonst fahr ich bis das mir die Augen ausem Kopp fliegen

Hallo Weinfreund,

Out of Scope kannst du nur machen wenn:

im Umkreis von 100 km um deinen Standort, deine landwirtschaftlichen Produkte fährst. Wein zählt dazu.
In dem Fall brauchst du die Fahrerkarte nicht.

Über 100 km gelten die normalen Rules, Fahrerkarte Aufbewahrungs Archivierungspflichten, selbst wenn du solo fährst.
Wenn das Gerät an Bord ist muss es auch benutzt werden.
Und immer schön Ersatzbescheinigungen drucken, da gibt es ein Word Formular für, ist ganz easy. Im Kontrollfall kanst du diese nachreichen.
Die Erfahrung zeigt aber wenn du denen sagst du bist selbstvermarktender Landwirt/Winzer dann sehen die meisten keinen Handlungsbedarf.

Ich fahre seit 20 Jahren in einer Gärtnerei und bisher verliefen Kontrollen immer easy, vor allem wirkt eine eindeutige Werbebemalung auf dem Auto Wunder, da wird man oftmals gar nicht erst rausgewunken.
Zu dem Thema gibt es beim Winzerverband BW sehr ausführliche Infos, hab ich mal im Web gelesen hab den Link aber nicht mehr parat.

Gruss Gerd

Neue Bestimmungen im Kraftfahrrecht: Kein Kilometer ohne Nachweis
Immer öfter verwenden Landwirte Fahrzeuge, für die die europäische Bestimmungen die Überprüfung der Fahrzeiten vorschreiben. Unter diese fallen Fahrzeuge über 3.500 Kilogramm höchstzulässiges Gesamtgewicht, aber auch Kombinationen von Fahrzeugen, die zusammen über diesem Gewicht liegen und seit 2007 auch Traktoren mit einer Bauartgeschwindigkeit von über 40 Kilometer je Stunde.
Digitales Kontrollgerät mit Zubehör © zVg
größer Seit 1994 müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, also Zugfahrzeug mit Anhänger, für die Güterbeförderung mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht 3.500 Kilogramm übersteigt. "Güterbeförderung" umfasst das Gewerbe und den Werksverkehr. In der Landwirtschaft versteht man unter Werksverkehr den Transport selbst erzeugter Produkte, wie zum Beispiel Wein und Tiere und die Beförderung von Produktionsmitteln für den eigenen Bedarf, wie zum Beispiel Dünge- und Pflanzenschutzmittel.

ein EU-Kontrollgerät ist nicht erforderlich für (auszugsweise): Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens, welches das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least. Weiters sind solche Fahrzeuge ausgenommen, die im Umkreis von bis zu 50 Kilometer lebende Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben zu lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu lokalen Schlachthäusern transportieren. Im Vergleich zur bisherigen Regelung besagt diese ins österreichische Recht übernommene EU-Bestimmung, dass bei Fahrten über 100 Kilometer auch Traktoren mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 50 Kilometer je Stunde vom Einsatz eines Kontrollgerätes nicht ausgenommen sind. Ist trotz obiger Ausnahmebedingungen dennoch ein Kontrollgerät in einem Fahrzeug eingebaut, ist es in jedem Fall zu verwenden.

Werksverkehr MUSS übrigends schriftlich angemeldet werden

und wie bereits erwähnt innerdeutsch ist der Nachweis bereits ab 2,8 Tonnen von nöten

Ähnliche Themen
Deine Antwort
Ähnliche Themen