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Fahrtenschreiber Schausteller

Themenstarteram 14. August 2006 um 13:38

Hallo, ich bin Schausteller, das heisst ich habe einen Reisegewerbeschein als" Fahrgeschäft".

Wir fahren regelmäßig mit einem IVECO 3,4t GG und Anhänger 3,4t. Der Iveco hat keinen Fahrtenschreiber bzw.Kontrollgerät eingebaut! Normalerweise muss man ja über 3,5t GG Fahrtenschreiber nutzen, bei Schaustellern soll das eine Ausnahme geben. Kann mir jemand helfen und sagen wo genau das steht und/oder wie das sich genau verhält? Wie ist das wenn ich nicht dabei bin? Reicht es aus dem Fahrer eine Kopie des Reisegewerbes mitzugeben?

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14 Antworten
am 14. August 2006 um 17:38

Es gibt diverse Ausnahmen, die keinen Fahrtenschreiber benötigen.

Bundeswehr, Feuerwehr, Fahrschulen...und auch Schausteller.

Normalerweise müsste es reichen, wenn du nachweisen kannst bei einer Kontrolle, dass das Fahrzeug ein Schaustellerfahrzeug ist. Du hast doch sicher einen Gewerbeschein oder sowas, wo steht, dass du Schausteller bist und das Fahrzeug dir gehört.

Themenstarteram 16. August 2006 um 6:39

Svhausteller

 

Hallo, danke erstmal für die Antwort.

Das mit dem Gewerbeschein ist schon klar, Reisegewerbe als Kopie im Auto, das Auto ist auch meines. Aber wo genau kann man soetwas nachschlagen bzw. im Zweifel auch zietieren oder ausdrucken und mitführen?

Andreas

am 16. August 2006 um 19:18

Zitat aus der EU-Verordnung 3820/85:

"Artikel 4

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;

2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;

11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden."

Hier der Link zu der Verordnung, allerdings in HTML-Format:

http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...

Das hier ist geltendes EU-Recht, da kann kein Polizist der EU was dagegen einwenden.

am 16. August 2006 um 19:22

Der Smilie gehört da nicht hin, das sollte ein Doppelpunkt : und ein D sein :-)

Themenstarteram 19. August 2006 um 10:35

Na das hat ja super gefunkt!! Danke und viele Grüße, jetzt können wir doch mit ruhigem Gewissen fahren.

seit wann bist du denn Schausteller? Das soltest du wissen. Zugmasichinen mit grüner nummer brauchen das nicht. Mitführen must du nix, nur Gross leserlich am Fahrzeug draufstehen "SCHAUSTELLERFAHRZEUG" Die meisten Polizisten Wissen das.

Moin

Also da muss ich ja auch mal zweifeln,das der Themenstarter ein Schausteller ist,man hat kein "Gewerbe für Fahrgeschäft" sondern ein Reisegewerbe.

Zum nächsten sollte man auch als Schausteller wissen wie was und wo gehandhabt wird.

Im Normalfall steht es in der Zulassung drin das es sich um ein Schaustellerfahrzeug handelt,nur dann bekommt man es gegebenermassen steuerfrei.

Gruss Schudi

am 24. Mai 2009 um 10:39

Zitat:

Original geschrieben von Schudi79

Moin

Also da muss ich ja auch mal zweifeln,das der Themenstarter ein Schausteller ist,man hat kein "Gewerbe für Fahrgeschäft" sondern ein Reisegewerbe.

Zum nächsten sollte man auch als Schausteller wissen wie was und wo gehandhabt wird.

Im Normalfall steht es in der Zulassung drin das es sich um ein Schaustellerfahrzeug handelt,nur dann bekommt man es gegebenermassen steuerfrei.

Gruss Schudi

Es gibt eine Reisegewerbekarte (ist zwar eher ein kleines Buch von größe und ausmass eines Impfausweises) in diese wird eingetragen welches Gewerbe man ausübt, ob Schausteller oder Handel (An-und Verkauf) und da hängt es immer ab wie es die Landkreise/Städte mit der eintragung handhaben bzw. die es formulieren.

Du hast recht, es steht in der Zulassung "aber" nur wenn er es im Zusammenhang mit der grünen Nummer so hat eintragen lassen, wenn es das Normale Kennzeichen ist steht nur drin "LKW geschlossen" und da würde wiederum die Regelung gelten mit der Kopie des Reisegewerbes im zusammenhang mit der Aufschrift "SCHAUSTELLERFAHRZEUG" und dem Fahrzeugschein (wenn der Geschäftsinhaber nicht im Fahrzeug mitfährt)

Ja richtig,und bei steht Fahrgeschäfte Spielgeschäfte und Imbiss/Backwaren drin,gut wa.

Es muss nicht unbedingt drin stehen das es ein Schaustellerfahrzeug ist,diese Eintragung bekommt man nur,wenn es sich ersichtlich um ein Schaustellerfahrzeug handelt und auch nicht alle Fahrzeuge nach Schaustellerart bekommt man steuerfrei,es sind nur bestimmte Arten von Aufbauten,Wohnwagen über 3,5 t und Packwagen über 2,5t,bei Zugmaschinen kommt es auf die Ladefläche an.

Mein Cousin hat einen LKW mit einer 5m Pritsche und einem Ladekran,auf dem er ein Teil seines Karussells packt,diesen hat er nicht steuerfrei bekommen.

am 25. Mai 2009 um 9:52

Genau so sieht es aus, nicht jedes Fahrzeug geht als Schausteller durch. Unimog mit Pritsche oder ne SZM mit nem Gewicht auf der Sattelplatte gehen als Schausteller durch. Da gibt es doch auch eine Regelung fürs Sonntagsfahrverbot, irgendwas mit 0,4 des Gesamtgewichtes.

Zitat:

Original geschrieben von dartom

Zitat aus der EU-Verordnung 3820/85:

 

"Artikel 4

 

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

 

1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;

 

2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

 

3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

 

4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

 

5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

 

6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

 

7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

 

8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

 

9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

 

10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;

 

11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

 

12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

 

13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden."

 

Hier der Link zu der Verordnung, allerdings in HTML-Format:

 

E:HTML" target="_blank" rel="nofollow">http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...

 

Das hier ist geltendes EU-Recht, da kann kein Polizist der

EU was dagegen einwenden.

Vielleicht sollte man besser jemanden fragen, der sich damit auskennt. Dieser Beitrag datiert vom 16.08.2006. Allerdings ist die zitierte EG-Verordnung bereits am 15.03.2006 AUFGEHOBEN und durch die EG-Verordnung Nr. 561/2006 ersetzt worden, zuletzt berichtigt am 14.03.2009.

In diesem Zusammenhang gilt auch die EG-Verordnung über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Nr. 3821/85.

 

Dort steht in Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich drin, dass Fahrzeuge, die in der aufgehobenen (und oben zitierten) EG-Verordnung freigestellt waren, nach der neuen EG VO 561/2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, bis spätestens zum 31.12.2007 mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten sind.

Nach der neuen EG VO 561/2006 Art. 13 Abs. 1 j) sind nur noch SPEZIALFAHRZEUGE ausgenommen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren, ausgenommen. Ein Pritschenfahrzeug oder Kleintransporter wird mit sicherheit kein SPEZIALFAHRZEUG sein.

 

Mein Mandant hat sich auf so eine veraltete Rechtsauskunft aus dem Internet verlassen und soll nun eine hohe Geldbuße zahlen. Also wie gesagt, lieber das Geld investieren und jemanden fragen, der sich damit auskennt....

Von einem normalen Pritschenfahrzeug war hier auch nicht die Rede.

Ich redete von Zugmaschinen,die ausschliesslich für das Schausteller-und Zirkusgewerbe genuzt werden und das auch dementsprechend in die Papiere eingetragen ist.

Ich darf auch meine Zugmaschine nicht an einen Spediteur genau aus diesem und weiteren Punkten vermieten

Zitat:

Original geschrieben von JackDaniels2005

Zitat:

Original geschrieben von Schudi79

Moin

Also da muss ich ja auch mal zweifeln,das der Themenstarter ein Schausteller ist,man hat kein "Gewerbe für Fahrgeschäft" sondern ein Reisegewerbe.

Zum nächsten sollte man auch als Schausteller wissen wie was und wo gehandhabt wird.

Im Normalfall steht es in der Zulassung drin das es sich um ein Schaustellerfahrzeug handelt,nur dann bekommt man es gegebenermassen steuerfrei.

Gruss Schudi

Es gibt eine Reisegewerbekarte (ist zwar eher ein kleines Buch von größe und ausmass eines Impfausweises) in diese wird eingetragen welches Gewerbe man ausübt, ob Schausteller oder Handel (An-und Verkauf) und da hängt es immer ab wie es die Landkreise/Städte mit der eintragung handhaben bzw. die es formulieren.

Du hast recht, es steht in der Zulassung "aber" nur wenn er es im Zusammenhang mit der grünen Nummer so hat eintragen lassen, wenn es das Normale Kennzeichen ist steht nur drin "LKW geschlossen" und da würde wiederum die Regelung gelten mit der Kopie des Reisegewerbes im zusammenhang mit der Aufschrift "SCHAUSTELLERFAHRZEUG" und dem Fahrzeugschein (wenn der Geschäftsinhaber nicht im Fahrzeug mitfährt)

Hier muss ich nochmal was erwähnen: Ein grünes Kennzeichen hat nichts mit dem Kontrollgerät zu tun.

Dich meinte ich ja auch nicht, Schudi 79 sondern den Themenstarter "Racer 2006", der mit einem 3,5 t IVECO-Kleintransporter nebst 3,4 t Anhänger ohne Fahrtenschreiber in der Weltgeschichte rumfährt und das nach der rechtlichen falschen Antwort von "dartom" auch noch mit (Zitat:) "ruhigem Gewissen".

Genau so ein ruhiges Gewissen aufgrund solcher Falschauskünfte von Rechtsunkundigen hat meinem Mandanten gerade ein ziemlich teures Problem eingebrockt. Ob Dein Pritschenwagen, den ich nicht kenne, ein Spezialfahrzeug ist, vermag ich nicht zu beurteilen und sollte von mir auch nicht kommentiert werden.

Jedenfalls ist das obige Zitat aus einer EG-VO schlicht falsch, da schon zur Zeit der Veröffentlichung völlig veraltet.

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