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Fahrtenschreiben, Sprinter bis 3,5t

Themenstarteram 21. Juni 2012 um 8:26

Hallo,

folgende Situation:

Der Sprinter (2t, zul. bis 3,5t) den wir für die Arbeit nutzen besitzt einen Fahrtenschreiber.

Wird auch immer ausgefüllt.

Wenn ich den nun als kaufmännischer Mitarbeiter nachmittags diesen privat nutze, muss ich auch so eine Scheibe ausfüllen?

2te Frage: Müsste ich das überhaupt bei Dienstfahrt falls ich mal einspringen müsste, wobei ich nicht als Kraftfahrer angestellt bin? Hörte da mal sowas, dass i das als "nicht-kraftafahrer" nicht bräuchte.

Beste Antwort im Thema

Moin,

bei einer Privatfahrt brauchst du es nicht. Wenn du dienstlich unterwegs bist musst du Aufzeichnungen machen. Es wird da nicht unterschieden wer in welcher Funktion bei dieser Firma angestellt ist oder welche Ausbildung hat.

Ist ein Kontrollgerät verbaut, so muss es benutzt werden. Alles andere dauert später wesentlich länger zu erklären als mehrere Jahre Tachoscheiben auszufüllen oder Digitacho zu bedienen ;)

Grüße

Steini

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@Transportcampus

... er weis offenbar wie man's ausfüllt, nur versteht er wohl das Gesetz nicht, resp. will eines sehen das es genau regelt wie/was bei Privatfahrt aussieht...

Btw.: er möchte nen gewerblich genutzten Sprinter (Fahrtenschreiber-pflichtig, darum wohl auch verbaut) privat nutzen, und fragt nun ob er dafür eine Scheibe ausfüllen MUSS (wir sagen ihm hier: er sollte, aber er will das Gesetz sehen.....)

@Ronson001

Versuchs nochmal hier, und lies die verlinkten Paragraphen ebenfalls

http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/

... hier drin ist's geregelt...

Aber eben, du siehst ja wie's formuliert ist. Und genau DARUM empfiehlt dir hier jeder die goldene Regel "ist ein Tachograph verbaut - nutze ihn" zu beachten...

(sieh mal - von Kaufmännischem zu Kaufmännischem:

manchmal versteht man gewisse Verordnungen nicht. Das heisst dann nicht, das es nicht gergelt wäre, oder das man etwas (nicht) machen muss. Aber man fährt dennoch besser, WENN man es macht. Vor allem bei solchen leicht misszuverstehenden Regeln. Stichwort: Polizei und BAG können schonmal unterschiedliche Auffassungen von "Privatfahrt" haben (fährst du für nen Kollegen den Wagen beim Umzug, und kriegst gem. abmachung dafür ein Bier, ist das für die einen Privatfahrt, für die anderen gewerblich, da du entlöhnt wirst)... Da muss man's nicht verstehen, da wählt man den Weg des geringsten Widerstandes... In diesem Fall: man sieht "aha, Tachograph verbaut", Vorgehen: man füllt die Karte aus und lässt es auf sich beruhen... LuR gibts ja bei u3,5to nicht, also ist echt kein Stress bei...)

Themenstarteram 25. Juni 2012 um 13:51

Vielen lieben Dank, genau so ein Post hats gebraucht.

Wenigstens hat mich jemand verstanden wie es gemeint war/ist.

Ach.. bei diesem Sprinter sind Lenk- und Ruhezeiten nicht zu beachten? Meine Kollegen haben das bisher auch bei diesem getan. Steht das dort auch in deinem Link oder gibts dafür noch woanders etwas zum nachlesen? :-)

Also - mit Sicherheit kann ich's nur für die Schweiz sagen; da gilt die ARV1 (wir nennen LuR hier "Arbeits und Ruhezeitverordnung" (die ARV2 wäre für Taxifahrer)) erst ab Fahrzeugen über 3,5to...

Darum fahren hier soviele 3,5to+3,5to-Züge (oder 5to-SZM) rum -> keine ARV mit freudigen Nebenerscheinungen...

Allerdings lege ich für die deut. Regelung keine Hand in's Feuer (bez. Aufzeichnungspflicht ab 2,8to, wobei Fahrtenschreiber meines Wissens erst ab 3,5to nötig wären, und vorher ein Fahrtenbuch auch reichen würde...), da musst du schon selber nachlesen ;-)

Btw: zur Not frag bei einer Fahrschule an, welche das Berufsfahrer-Quali-Zeugs unterrichten; DIE können dir entsprechende Auskünfte geben, ohne das du auf die Fremdsprache "Beamtenjuristisch" angewiesen bist...

am 25. Juni 2012 um 14:42

Zitat:

Original geschrieben von Ronson001

Ach.. bei diesem Sprinter sind Lenk- und Ruhezeiten nicht zu beachten?

@Ronson001:

Schon wieder was falsch verstanden?

Die EG-VO 3821/85 und 561/06 gelten für Fahrzeuge (und -Kombinationen) > 3,5 t.

Für Fahrzeuge von 2,8 t bis 3,5 t gilt die FPersVO!

Und da steht drin:

"§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 t ....

...haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ... einzuhalten.

Und dann noch mal in § 1, Absatz 6 schauen, da steht drin, was man alles aufzuzeichnen hat (manuell), wenn keine Tachograf verbaut ist. Aber nach deinem ersten Beitrag ist ja wohl ein Tachograf eingebaut, (weil der Sprinter vielleicht eine Anhängekipplung hat und mit Anhänger mehr als 3,5 t wiegt). Dann besteht Ausrüstungspflicht und Benutzungspflicht (siehe oben).

Meine Kollegen haben das bisher auch bei diesem getan. Steht das dort auch in deinem Link oder gibts dafür noch woanders etwas zum nachlesen? :-)

Deine Kollegen haben es richtig verstanden! Nur du willst es wohl einfach nicht einsehen.

am 25. Juni 2012 um 14:47

Zitat:

Original geschrieben von 78ermike

Btw.: er möchte nen gewerblich genutzten Sprinter (Fahrtenschreiber-pflichtig, darum wohl auch verbaut) privat nutzen, und fragt nun ob er dafür eine Scheibe ausfüllen MUSS (wir sagen ihm hier: er sollte, aber er will das Gesetz sehen.....)

@78ermike

Nur die erste Frage ging zur Privatnutzung. Und da muss er den Fahrtenschreiber nicht benutzen.

Seine 2. Frage ging zur geschäftlichen Nutzung als Springer, der die meiste Zeit im Büro verbringt. Da unterliegt er der Benutzungspflicht.

Das scheint aber sehr schwer zu verstehen zu sein, sonst würde er nicht so penetrant nachbohren, obwohl er es aus verschiedenen Beiträgen herauslesen konnte.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus

Nur die erste Frage ging zur Privatnutzung. Und da muss er den Fahrtenschreiber nicht benutzen.

Seine 2. Frage ging zur geschäftlichen Nutzung als Springer, der die meiste Zeit im Büro verbringt. Da unterliegt er der Benutzungspflicht.

Das scheint aber sehr schwer zu verstehen zu sein, sonst würde er nicht so penetrant nachbohren, obwohl er es aus verschiedenen Beiträgen herauslesen konnte.

Moin,

also das mit der LuR hat er mir zu verdanken; btw: danke für die Info, ist auch für mich gut zu wissen

(wenn ich mal über die Grenze muss... Das ihr in Deutschland auch immer diese Sonderregelungen haben müsst (das CH-Recht entspricht 1:0,999 (zuweilen etwas schärfer) den EU-"Vorgaben"(/Empfehlungen/Entwürfen), welche die LuR/ARV/wie auch immer die heissen, vereinheitlichen sollte damit nicht jeder Fahrer der in Europa fährt sich an 25 und mehr Regelungen halten muss)...

Ich stell mir das grad vor: einer macht den B-Schein, und muss - wie der TE - dann und wann als Fahrer einspringen; woher soll der das alles wissen? Oder machen Fahrschüler der Kat. B in D. auch LuR (womöglich sogar Ladungssicherung usw)? (wenn ja bitte mein Gemecker über das deut. Gesetz ignorieren, ja)

Die erste Frage dürfte - so wie ich seine Antworten verstanden habe - die offene zu sein. Bei der zweiten Frage hätte ein Hinweis "sobald du am Steuer sitzt, bist du der Fahrer und unterliegst der Regelung..." genügen müssen ;-)

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