Fahrtenbuchauflage bei Verkehrskontrolle

Guten Tag,
wenn die Bußgeldstelle das Führen eines Fahrtenbuches dem Halter auferlegt, kann dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt werden?
Könnte dann bei einer Verkehrskontrolle das Fahrtenbuch verlangt werden?

Gruss Dieter

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Wofür ist das zur Beantwortung der Frage wichtig?

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allgemein ordnet die Behörde ein Fahrtenbuch an, damit bei künftigen Verstößen ein Fahrer ermittelt werden kann. In einer Situation, wo das ein- oder mehrmals nicht geklappt hat, z.B. bei Firmenfahrzeugen oder Autos die im Familienkreis geteilt werden. Voraussetzung ist aber mindestens ein erheblicher Verstoß (im Punktebereich)

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. Februar 2018 um 10:10:18 Uhr:


allgemein ordnet die Behörde ein Fahrtenbuch an, damit bei künftigen Verstößen ein Fahrer ermittelt werden kann. In einer Situation, wo das ein- oder mehrmals nicht geklappt hat, z.B. bei Firmenfahrzeugen oder Autos die im Familienkreis geteilt werden. Voraussetzung ist aber mindestens ein erheblicher Verstoß (im Punktebereich)

Ok, deckt sich mit meiner Vermutung.

Auflage ein Fahrtenbuch zu führen und ständig im Fahrzeug mitzuführen, gibt es zum Beispiel wenn,
-mit dem betreffenden Fahrzeug ein Unfall verursacht wurde, der Fahrer nicht zu ermitteln ist, weil es mehrere Nutzer gibt ( Firmenfahrzeug),
-Blitzer ausprobiert, Fahrer nicht zu erkennen, bzw. nicht zu ermitteln.
Da kann das Gericht dem Fahrzeughalter die Auflage erteilen, ein Bordbuch zu führen. Rest weiter oben.
Bordbuch heißt das Ding, weil es an Bord zu sein hat, Nachweispflicht besteht bei Verkehrskontrollen sofort.
Sonst könnte man Führerschein und Zulassung auch zu Hause lassen.
Wer es nicht begreift, soll"s ausprobieren. Ein Bericht wäre interessant.

Gruß,
Thomas

sorry, aber Unfug. Für das Fahrtenbuch besteht keine Mitführungspflicht. Wozu auch, wenn man direkt angehalten wird kann der Fahrer festgestellt werden. Es muss nur vorgelegt werden können und dann vollständig sein.

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Zitat:

@Knatterknarf schrieb am 8. Februar 2018 um 11:17:19 Uhr:


Auflage ein Fahrtenbuch zu führen und ständig im Fahrzeug mitzuführen, gibt es zum Beispiel wenn,
-mit dem betreffenden Fahrzeug ein Unfall verursacht wurde, der Fahrer nicht zu ermitteln ist, weil es mehrere Nutzer gibt ( Firmenfahrzeug),
-Blitzer ausprobiert, Fahrer nicht zu erkennen, bzw. nicht zu ermitteln.
Da kann das Gericht dem Fahrzeughalter die Auflage erteilen, ein Bordbuch zu führen. Rest weiter oben.
Bordbuch heißt das Ding, weil es an Bord zu sein hat, Nachweispflicht besteht bei Verkehrskontrollen sofort.
Sonst könnte man Führerschein und Zulassung auch zu Hause lassen.
Wer es nicht begreift, soll"s ausprobieren. Ein Bericht wäre interessant.

Gruß,
Thomas

Quelle hierfür?

Es gibt da eine komische Seite, da steht das, ohne Quellenangabe. Hier https://www.bussgeldkatalog.org/fahrtenbuch/fuehren/ und auch woanders steht da nichts drüber, im Gesetz übrigens auch nicht.

wo steht da was von mitführen?

Ich wüsste auch nichts von einer Mitführungspflicht. Schliesslich kann ich ein Fahrtenbuch auch elektronisch mit einem PC führen.
Es kommt nur darauf an, dass man die Daten auf Verlangen vorweisen kann. Man würde hier also eine Auflage bekommen, dass man die Daten auf dem Polizeirevier vorlegt.

Wer der Meinung ist, ich würde bescheißen, sollte sich den Paragraphen 31a der StVZO durchlesen und versuchen, zu verstehen.
Eindeutig.

Gruß,
Thomas

Zitat:

@Kai R. schrieb am 8. Februar 2018 um 13:12:20 Uhr:


wo steht da was von mitführen?

Nirgendwo. Offensichtlich hat wohl der Doppelpunkt irritiert, habe den rausgenommen.

Zitat:

@Knatterknarf schrieb am 8. Februar 2018 um 13:52:11 Uhr:


Wer der Meinung ist, ich würde bescheißen, sollte sich den Paragraphen 31a der StVZO durchlesen und versuchen, zu verstehen.
Eindeutig.

Gruß,
Thomas

Habe ich, ich finde da nichts über eine "Mitführungspflicht". https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html

Auch dieser Satz begründet das nicht:"das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen".

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 8. Februar 2018 um 14:02:15 Uhr:



Zitat:

@Knatterknarf schrieb am 8. Februar 2018 um 13:52:11 Uhr:


Wer der Meinung ist, ich würde bescheißen, sollte sich den Paragraphen 31a der StVZO durchlesen und versuchen, zu verstehen.
Eindeutig.

Gruß,
Thomas

Habe ich, ich finde da nichts über eine "Mitführungspflicht". https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html

Auch dieser Satz begründet das nicht:"das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen".

Was ist mit teil b:

"3) Der Fahrzeughalter hat

a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren."

Kann ein Polizist eine zuständige Person sein und das Fahrtenbuch an Ort und Stelle einer Verkehrskontrolle verlangen? Wenn ja, wie will der VT es vorlegen, wenn es nicht im Auto liegt?

.."jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen". Das ist in der Regel die Bußgeldstelle oder die Polizeistation. An Ort und Stelle braucht gar nichts vorgelegt werden, allerdings kann angeordnet werden, daß das Fahrtenbuch z.B. innerhalb einer Stunde auf der Dienststelle vorzulegen ist. So ist dieser Satz zu verstehen.

Da ich in Besitz einer roten 07ner Nummer bin, habe ich dazu ein Fahrtenbuch, und muss das auf Verlangen vorzeigen. So geht es auch einem Spezl, der ein rotes 06er hat.

Auf Verlangen vorzeigen heißt: Mitführen !

Fahrtenbücher werden auferlegt, wenn zB bei mehrfachen Verstößen (zB Nötigung oä) der Halter sagt: Nö, bin nicht gefahren, und weiß auch nicht wer gefahren ist.

Ob da auch auf "Verlangen vorzeigen" gilt, kann ich jetzt nicht genau sagen.

Gruß Jörg.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 8. Februar 2018 um 14:39:33 Uhr:


.."jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen". Das ist in der Regel die Bußgeldstelle oder die Polizeistation. An Ort und Stelle braucht gar nichts vorgelegt werden, allerdings kann angeordnet werden, daß das Fahrtenbuch z.B. innerhalb einer Stunde auf der Dienststelle vorzulegen ist. So ist dieser Satz zu verstehen.

Um dein Beispiel zu nehmen:
Ist nicht möglich, wenn man 300km von Daheim entfernt ist.

Mitführen ist also die beste Variante, auch wenn es nicht explizit vorgeschrieben (im Wortlaut) ist.
Ich verstehe den entprechenden Paragraphen der StVZO jedoch so.

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