ForumFinanzierung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. Fahrtenbuch, Selbständig, regelm.Arbeitsstätte

Fahrtenbuch, Selbständig, regelm.Arbeitsstätte

Themenstarteram 19. Januar 2019 um 18:21

Hallo zusammen,

ich bin selbständig im IT-Umfeld. Meine Projekte dauern unterschiedlich lang, im Regelfall länger als 1/2 Jahr, und ich bin Mo - Fr bei meinem Kunden im Projekt und in versch. Hotels. Ich führe ein Fahrtenbuch, da ich im Durchschnitt ca. 70% geschäftlich unterwegs bin.

Jetzt stellt sich für mich die Frage, wenn ich länger als 3 Monate an einer Arbeitsstätte bin, dann ist dies nicht mehr als Geschäftsfahrt anzusehen, sondern wie eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte, d.h. es ist nur der einfache Kilometersatz anzusetzen.

Wie sieht es aber aus, wenn ich in unterschiedlichen Hotels untergebracht bin und somit unterschiedl. Wegstrecken zum meinem Projekt (Arbeitsstätte) fahre?

Bsp.

Mo 240km Projekt

12 km Hotel 1

Di 14 km Projekt

12 km Hotel 1

Mi 11 km Projekt

18 km Hotel 2

Do 19 km Projekt

18 km Hotel 2

Fr 19 km Projekt

246 km Heimfahrt

Bisher hatte ich alles als Geschäftsfahrt eingetragen. Muss ich jetzt die gefahrenen Kilometer addieren und dann durch 2 teilen? Wie sind diese Fahrten im Fahrtenbuch zu erfassen?

Viele Grüße,

bapimueller

Beste Antwort im Thema

Umgekehrt. Es gibt keine 'regelmäßige Arbeitsstätte' mehr (von denen konnte man auch 2 gleichzeitig haben),

sondern nur noch die 'erste Tätigkeitsstätte'.

Die hat man - oder nicht. Die erste Tätigkeitsstätte kann auch beim Kunden sein, wenn du ihn häufig aufsuchst. Es muss aber auch nicht zwingend dort sein.

Ich will mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. da es - wie gesagt - auch auf die Art der Verträge ankommt. Sind diese zeitlich befristet oder nicht? Hast du nur einen bestimmten Auftrag, oder wird nach Erledigung des Projektes gleich der Anschlussauftrag erteilt? Es gibt etliche Feinheiten, die mal für das eine, mal für das andere sprechen.

Für mich sind - wie oben schon geschrieben - alle Fahrten betrieblich/geschäftlich veranlasst. Eine Kostenbegrenzung über den Eintrag im Fahrtenbuch "Kilometer Wohnung-Arbeitsstätte" würde ich nicht machen. Das aber nur *ohne Gewähr* anhand der hier genannten Fakten.

Fährst du längere Zeit, also mindestens 6 - 9 Monate am Stück, zum gleichen Auftraggeber, dann ist das schon grenzwertig. Dann ist die Möglichkeit sehr groß, dass die 'erste Tätigkeitsstätte' beim Auftraggeber liegt.

Hier empfehle ich den professionellen Rat eines Steuerberaters, der die aktuelle Rechtslage kennt. Man muss es nicht nur richtig berechnen und in die Formulare eintragen, sondern ggfs. auch bei Nachfragen vom Finanzbeamten begründen, damit man finanziell nicht zu viel Steuern bezahlt.

Edit: Noch mal zusammen gefasst, da es doch sehr kompliziert ist:

Hast du eine 'erste Tätigkeitsstätte', sind die Fahrten dorthin nur mit 0,30 € pro Entfernungskilometer abziehbar.

Gilt der Tätigkeitsort nicht als 'erste Tätigkeitsstätte', sind die Fahrtkosten dorthin und zurück ohne Begrenzung abziehbar.

Aber das hast du ja bereits gewusst :) und im Eröffnungspost geschrieben. Ich wollte das nur noch mal für die Mitleser klar stellen.

10 weitere Antworten
Ähnliche Themen
10 Antworten

Ins Fahrtenbuch kommen immer alle Kilometer, nicht bloss die Hälfte. :D

Alle Fahrten sind IMHO betrieblich veranlasst, auch die Heimfahrten am WE.

Eine eventuelle Kostendeckelung macht man dann beim Jahresabschluss in der Steuererklärung.

Themenstarteram 19. Januar 2019 um 18:42

Das ist mir schon klar, dass ich nicht nur die halben Kilometer eintrage. Aber in welche Spalte werden diese Fahrten eingetragen? Im FB gibt es 3:

- Geschäftlich

- Privat

- Wohnung/Arbeit

Bisher hatte ich alles in die Spalte 'Geschäftlich' (ausser die privaten Fahrten) eingetragen.

Die Frage kann man nicht *einfach so* beantworten. Da es auch vom Inhalt der Verträge abhängt, ob die Tätigkeitsstätte beim Auftraggeber eine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" ist.

Die 3-Monatsregel (von dir ja genannt) ist hier mMn nicht anzuwenden. Diese Regel gilt in deinem Fall für die Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, die ab diesem Zeitpunkt entfallen; nicht aber für Fahrtkosten.

Aber wie gesagt die Auskunft ist *ohne Gewähr*; dies bitte mit einem Steuerberater besprechen.

Themenstarteram 19. Januar 2019 um 19:04

Danke für die Info, das mit 'ohne Gewähr' ist mir schon klar.

Die Verpflegungsmehraufwendungen habe ich eh immer separat aufgelistet und berechnet.

Meine Verträge sind 'normale' Dienstleistungsverträge. Also Projektbeschreibung, zeitliche Dauer, vereinbarte Vergütung (Stundensatz), voraussichtl. Umfang, etc.

Gemäß der Änderung im Steuergesetz, gibt es ja keine erste Arbeitstätte mehr, sondern nur noch die regelm.Arbeitsstätte und hier werden dann die Selbständigen wie 'normale Arbeitnehmer' mit Fahrten zw. Wohng und Arbeitsstätte behandelt, oder?

Bisher hat bei mir die vertragliche Regelung, egal ob Dienstleistungs- oder Werkvertrag, noch nie eine Rolle bei der Beurteilung ob es sich bei der Fahrt um eine geschäftl. oder Whg-Arb handelt, gespielt. Das hat sich jetzt auch geändert?

Umgekehrt. Es gibt keine 'regelmäßige Arbeitsstätte' mehr (von denen konnte man auch 2 gleichzeitig haben),

sondern nur noch die 'erste Tätigkeitsstätte'.

Die hat man - oder nicht. Die erste Tätigkeitsstätte kann auch beim Kunden sein, wenn du ihn häufig aufsuchst. Es muss aber auch nicht zwingend dort sein.

Ich will mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. da es - wie gesagt - auch auf die Art der Verträge ankommt. Sind diese zeitlich befristet oder nicht? Hast du nur einen bestimmten Auftrag, oder wird nach Erledigung des Projektes gleich der Anschlussauftrag erteilt? Es gibt etliche Feinheiten, die mal für das eine, mal für das andere sprechen.

Für mich sind - wie oben schon geschrieben - alle Fahrten betrieblich/geschäftlich veranlasst. Eine Kostenbegrenzung über den Eintrag im Fahrtenbuch "Kilometer Wohnung-Arbeitsstätte" würde ich nicht machen. Das aber nur *ohne Gewähr* anhand der hier genannten Fakten.

Fährst du längere Zeit, also mindestens 6 - 9 Monate am Stück, zum gleichen Auftraggeber, dann ist das schon grenzwertig. Dann ist die Möglichkeit sehr groß, dass die 'erste Tätigkeitsstätte' beim Auftraggeber liegt.

Hier empfehle ich den professionellen Rat eines Steuerberaters, der die aktuelle Rechtslage kennt. Man muss es nicht nur richtig berechnen und in die Formulare eintragen, sondern ggfs. auch bei Nachfragen vom Finanzbeamten begründen, damit man finanziell nicht zu viel Steuern bezahlt.

Edit: Noch mal zusammen gefasst, da es doch sehr kompliziert ist:

Hast du eine 'erste Tätigkeitsstätte', sind die Fahrten dorthin nur mit 0,30 € pro Entfernungskilometer abziehbar.

Gilt der Tätigkeitsort nicht als 'erste Tätigkeitsstätte', sind die Fahrtkosten dorthin und zurück ohne Begrenzung abziehbar.

Aber das hast du ja bereits gewusst :) und im Eröffnungspost geschrieben. Ich wollte das nur noch mal für die Mitleser klar stellen.

Hallo Bapimueller,

warum nicht einfach einen kleinen Kunden weiterhin betreuen; dann hat sich die ganze Sache doch eh erledigt!

Ich bin selbst in der IT tätig und betreue ca. 100 eigene Kunden und bin für 2 - 3 "Agenturen" tätig. Ich mache halt keine langfristigen Projekte mehr; das ist mir aus Gründen der "Scheinselbständigkeit" einfach zu ungewiß.

Dennoch möchte ich auch den Ausführungen von Deloman folgen; ich denke nicht, dass es sich um Fahrten zur Arbeitsstätte handelt sondern ausschließlich Geschäftsfahrten sind. Warum nicht eine GmbH gründen, das Fahrzeug in das Betriebsvermögen überführen und 1% des Bruttolistenpreises versteuern? (Das ist aber nur die Idee eines IT-Fachmanns und nicht der Rat eines Steuerberaters :) )

Aber - wie auch Deloman schon ausgeführt hat - endgültige Gewissheit wirst Du nur haben, wenn Du einen Steuerberater danach fragst. Hier sind ja einige StB im Forum unterwegs.

In meinem Fall ist s schon durch die Betriebsprüfung gegangen, dass in meinem Fahrtenbuch über mehr als 3 Monate hinweg immer wieder Fahrten an mehreren Tagen je WOche zum selben Kunden eingetragen wurden, und zwar als geschäftliche Fahrt, nicht Wohnung/Arbeitsstätte. Einschränkung: ich verkaufe mich nie für 5 Tage je Woche und habe somit immer wenigstens einen anderen Einsatzort je Woche. das kann bei der Beurteilung des Sachverhaltes ein wichtiges Detail sein.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 22. Januar 2019 um 14:58:12 Uhr:

Einschränkung: ich verkaufe mich nie für 5 Tage je Woche und habe somit immer wenigstens einen anderen Einsatzort je Woche. das kann bei der Beurteilung des Sachverhaltes ein wichtiges Detail sein.

Genau so sieht es aus; das ist - nach meiner Definition - auch ein wirkliches geschäftliches "Gebahren". Leider treffe ich zu häufig - insbesondere im Bankensektor - immer wieder auf "Freiberufler"; die den Namen nicht verdienen, da sie bereits seit mehr als 10 Jahren im gleichen Projekt arbeiten. Was hat das mit Freiberufler/Unternehmer zu tun?

Ich hatte bisher auch schon 3 Betriebsprüfungen und insbesondere bei kleinen Unternehmen (<5 Mitarbeiter) stürzen sich die Prüfer nur zu gerne auf die "betriebliche Nutzung des Firmenfahrzeugs", wenn ein FB geführt wird.

Bis auf eine Prüfung war alles ohne Beanstandungen.

Bei besagter "fehlerhaften" Prüfung wollte der Prüfer eine vom Auftraggeber unterschriebene Erklärung, dass es mir gestattet war, auch an den Wochenenden die Betriebsstätten des Auftraggebers (Bank) zu betreten!

Für einen AG war das kein Problem; eine Bank hat sich jedoch massiv geweigert, mir diesen Wisch zu unterschreiben; insbesondere, da der Projektleiter das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatte :(

Dennoch eine mehr als peinliche Situation, wenn Du als Bittsteller zu einem ehemaligen Auftraggeber kommst und um eine Unterschrift bittest!

Sorry für das Abdriften vom eigentlichen Thema!

Inzwischen reagieren einzelne Unternehmen auf diese Art der Scheinselbstständigkeit, sicherlich auch "angeregt" durch die eine oder andere Betriebsprüfung. Leider hat das in einem Fall bei mir dazu geführt (bekannter Automobil-Zulieferer), dass pauschal alle Selbstständigen, also auch die echten, sehr kurzfristig ausscheiden mussten und seitdem nicht mehr wieder kommen durften. Es sei denn, als Leihkraft, was mir aber aus verschiedenen Gründen im Traum nicht einfallen würde.

Neben der Anzahl der Kunden ist es aber auch entscheidend - sicherlich auch für die ursprüngliche Frage hier - welcher Natur die Tätigkeit ist. Wie ist sie beschrieben, wie ist die organisatorische Einbindung, ist man weisungsgebunden usw... auch davon kann im Einzelfall abhängig sein, ob eine Fahrt als "Wohnung - Arbeitsstätte" oder als "geschäftlich" gewertet wird.

Hallo SpyderRyder,

da hast Du vollkommen recht; in FFM haben die Banken "auf einen Schlag" die Verträge der "Langläufer" zum 01.01.2019 nicht mehr verlängert. In der Automobilbranche ist es mittlerweile so weit, dass die Externen in eigenen Büros sitzen müssen und nicht mehr unmittelbar im Projektteam!

Um auf den Topic wieder zurück zu kommen; je mehr unterschiedliche Kunden um so besser für den TE. Ich würde grundsätzlich erst einmal alle Fahrten zu Kunden als Betriebsfahrt klassifizieren und es auf eine Prüfung ankommen lassen :)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. Fahrtenbuch, Selbständig, regelm.Arbeitsstätte