Fahrten zur Überführung
Guten Abend!
Wegen dem Thema "Welche Fahrer fallen nicht unter die Berufskraftfahrerqualifikation" hier im Forum habe ich herausgefunden, dass Fahrer die nur Fahrzeuge (über 3,5to) überführen keine BKF-Quali brauchen.
Mich würde interessieren, ob es hier noch weitere "Spezialregelungen" für Überführungsfahrten gibt.
Vielen Dank schon mal für eventuelle Antworten 🙂
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Omeganus
Die Werkstätten haben eine sogenannte Werkstattkarte, die dann von dem Mitarbeiter gesteckt wird.
Die hat nichts mit Überführungsfahrten oder Probefahrten zu tun. Die Werkstattkarte ist dazu da um Tachoprüfungen durchzuführen, und somit hat die Werkstattkarte auch nur Personal das berechtigt ist eine Tachoprüfung durchzuführen, und das sind nur ein paar Mitarbeiter nicht alle. Da die Werkstattkarte genauso Personengebunden ist gibt das die gleichen Probleme wie wenn jeder anderer Fahrer mit einer Fahrerkarte fährt die nicht auf seinen Namen ausgestellt ist.
Auch darf auf die Unternehmerkarte nicht gefahren werden. Zum Fahren braucht man eine Fahrerkarte, jeder der ein Fahrzeug mit DTCO fahren will braucht also eine Fahrerkarte. Hat man fahrten die nicht aufzeichnungspflichtig sind dann gibt es die OUT Funktion, für alles andere steckt man seine Fahrerkarte und somit ist man auch an die Lenk und Ruhezeiten gebunden.
26 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Zoker
Die hat nichts mit Überführungsfahrten oder Probefahrten zu tun. Die Werkstattkarte ist dazu da um Tachoprüfungen durchzuführen, und somit hat die Werkstattkarte auch nur Personal das berechtigt ist eine Tachoprüfung durchzuführen...Zitat:
Original geschrieben von Omeganus
Die Werkstätten haben eine sogenannte Werkstattkarte, die dann von dem Mitarbeiter gesteckt wird.Auch darf auf die Unternehmerkarte nicht gefahren werden...
Wieder was dazu gelernt. Danke! 😁
Zitat:
Original geschrieben von hahpatrick
Mich würde interessieren, ob es hier noch weitere "Spezialregelungen" für Überführungsfahrten gibt.Schau hier: http://komnet.nrw.de/.../danz?...
Für die Werkstatt gilt das so bzw. so versteh ich das. Bei Überführungskennzeichen oder Roter-Nummer braucht es keine Aufzeichnung. Für eine Probefahrt braucht man keine Aufzeichung bzw fährt man auf OUT. Für alle anderen fahrten mit einem Angemeldeten Fahrzeug bracht man eine Aufzeichnung. Egal ob das von Niederlassung A zu B oder zum/vom Kunden ist, oder ob man damit nur zur Technischen Prüfstelle fährt. Das fällt alles unter die Aufzeichnungspflicht und beim Digitacho braucht man dann eine Fahrerkarte.
Bei einer Überführungsfahrt von gebrauchten NFZ mit roten Kennzeichen, ist ein Schaublatt einzulegen, ggf. Maut zu entrichten und die letzten 28 Tage lückenlos nachzuweisen.
Ein Händler der einmal in 10 Jahren einen LKW kauft und überführt, muss sich also 27 Urlaubsscheine ausstellen 😁
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Zitat:
Original geschrieben von Sascha nw
Ein Händler der einmal in 10 Jahren einen LKW kauft und überführt, muss sich also 27 Urlaubsscheine ausstellen 😁
Nein, eine Freibescheinigung für die letzten 28 Tage reicht...
Hast du das irgendwie Schriftlich das man bei der Farhten mit der Roten-Nummer eine Schaublatt braucht und das man auf der Autobahn Maut zahlen muss?
Fahrerkarte:
Gemäß VO(EG) 561/2006 Artikel 3g) gilt die Verordnung nicht für
Zitat:
Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf
der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
Die L&R-Zeiten müssen also nicht eingehalten werden, wenn
- das Fahrzeug vom Hersteller zum Aufbauer überführt wird
- vom Hersteller zum Händler überführt wird (Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen (rote Nummer))
Wenn das Fahrzeug jetzt aber schon komplett zugelassen ist, z.B. für die Fahrt vom Hersteller zur Spedition (schwarze Nummer) gilt die 561/2006-er. Genauso bei einem Hol- und Bringdienst zu einer Werkstatt.
Das Digitale Kontrollgerät muß natürlich immer betrieben werden (soweit verbaut). Abklemmen, rausreißen, oder verfälschen bzw. unterdrücken von Aufzeichnungen is nicht...
KomNet Dialog 11947
KomNet Dialog 11570
KomNet Dialog 3996
Maut:
Zitat:
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt,
ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut).
Die genaue Auslegen des Gesetzes würde ich aber nochmal nachfragen, z.B. wie es bei Fahrten mit roter Nummer aussieht (damit st Güterkraftverkehr nicht erlaubt)...
Das problem mit der maut kennen wir, die müssen wir zahlen. Die Begründung lautet darauf, das man es zwar nicht darf, aber könnte, deshalb müssen wir maut zahlen....
Das mit der Aufzeichnungspflicht scheint doch nicht so einfach zu sein wie gedacht.....
Ich hatte mal eine kontrolle, da wurde ich angehalten, und hatte keine scheibe eingelegt, anhand der Kontrollleuchte hatte ich während der fahrt aber erkannt, das noch eine drin sein muss. Bei der Kontrolle habe ich die ihm dann gegeben, und gesagt, das die schon drin war, und ich keine eingelegt hatte weil dies ja nicht nötig sei..... die War komplett schwarz 😁 passiert ist nichts....
Das ist jetzt natürlich keine rechtskräftige information, aber bestätigt mich schon dahingehend, dass es wie wir denken so ist, das man keine aufzeichnungspflicht hat. Diese ist ja auch nur für den gewerblichen güterverkehr, welchen wir ja definitiv nicht betreiben....
Das hab ich soweit auch gefunden,
Nur was ist mit Fahrzeugen die schonmal in Betrieb genommen wurden aber abgemeldet sind (Außerbetriebsetzung) braucht man da eine Aufzeichnung wenn man mit der Roten Nummer von A nach B fährt?
Neu oder Umgebaut ist es nicht, es ist auch keine Probefahrt sondern einfach eine Überführungsfahrt ohne Zulassung. Das macht doch keinen Sinn.
Ich darf nicht eimal mit einem Fahrzeug mit Roten Nummer ein Anhänger der angemeldet mitnehmen, aber eine Aufzeichnung und die einhaltung der L&R Zeiten brauch ich.
P.s was ist das für eine Logik, man darf nicht aber man könnte, also Zahlt man. Ergo, ich Zahl ja eh schon, also mach ich es auch 😁
Überführungsfahrten fallen nicht unter das berufskraftfahrerqualifikationsgesetzt, das ist nämlich in der ausnahme behandelt.
Zu überführungsfahrten zählt das überführen von noch nicht zugelassenen oder abgemeldeten kraftfahrzeugen aber auch anhänger und sattelauflieger zählen dazu, da dies auch fahrzeuge sind (zu dem fall hatte ich schonmal email kontakt zum BAG).
Wenn man ein kraftfahrzeug überführt, überführt man das ohne karte, das gerät stellt man dann auf "out", der grund ist ganz einfach.
Der digi tacho muß erst mit dem kennzeichen des fahrzeugs registriert werden, wenn man den lkw aber neu vom werk oder aufbauer überführt ist er ja in den wenigsten fällen zugelassen deshalb fährt man ohne karte, weil man die fahrt auf der karte entsprechend nicht zuordnen kann.
Maut muß man zahlen unabhängig von der farbe des kennzeichens.
Ich habe nämlich schon öfteres neue anhänger mit einem 11,49 to LKW überführt, auf der hinfahrt zur abholung fällt logischer weise keine maut an da man ja unter 12to gesammtgewicht liegt, auf der rückfahrt mit anhänger liegt man über 12to gesammtgewicht und die maut die fällig.
Auch beim überführen ein 4 achs kippers z.B. muß maut bezahlt werden da der LKW definitiv ein gesammtgewicht über 12 to hat.
Weiterhin kenne ich das so das fahrten von angestellten einer LKW werkstatt z.B. die das fahrzeug vom kunden holen oder zum kunden bringen nicht unter die aufzeichnungspflicht fällt, das gerät steht dann entsprechend auf OUT.
Gruss
Maik
Ich hab da inzwischen noch eine Frage:
Wenn ich von der Benutzung des Fahrtenschreibers (aus welchen Gründen auch immer) befreit bin, muss ich dann auch keinen "Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen" vorweisen? Irgendwie hört sich das nämlich so an, als ob man keinerlei Papiere brauchen würde.