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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen...

Themenstarteram 16. April 2006 um 15:47

Moin...

Einmal an die Versicherungsprofis. Auch wenn es schwer fällt, bitte keine Halbwahrheiten. Dafür ist das Thema zu ernst:

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind ja soweit klar.

Nur im gleichen oder benachbarten Kreis, direkter Weg, vorherige Kennzeichen müssen montiert sein, alle Papiere samt Doppelkarte am Mann im Fahrzeug.

Nunmal mein Fall, Frage was ist möglich (oder auch nicht):

Fall 1: Gilt die Fahrt auch auf dem direkten Weg mit den etwa vorherig montierten und inzwischen abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen, da der neue Wagen aus einem entfernten Kreis überführt wurde?

 

Fall 2:

Oder aber kann man die bereits vorhanden zukünftigen Kennzeichen (da Altfahrzeug umgekennzeichnet) montieren für den direkten Weg, obwohl das neue Fahreug die Kennzeichen erst nach der Ummeldung erstmalig tragen wird?

Ich denke, zumindest Fall 2 ist zu beneinen. Aber wer weiß was sicheres?

Grüße und vielen Dank schon mal für die Hilfe

Totti

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31 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Ist bereits beantwortet.

Du hast es nur überlesen.

Klartext:

Ist das alte Kennzeichen nicht für Dich reserviert,

greift § 23 Abs. 4 StZVO nicht.

Was genau meinst du mit Reserviern!? Wenn ich das entstempelte Kennzeichen doch noch zur Hause habe, dann brauch ich es doch nicht reservieren!?

Oder ist das notwengig, um sicher zu stellen das der Vorbesitzer nicht schon wieder ein neues KFZ zugelassen hat, und seinen alten SFR bereits wieder verwendet?!

Gruss,

Mfg MICHA

Gesetzestext:

Zitat:

mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat

Ausführlich:

1. Nummernschild für die Zulassung reservieren (Wunschkennzeichen).

Geht das "alte" ist es okay, wenn nein, musst Du eine andere Kombination wählen.

Ist der Vorgang abgeschlossen, bekommst Du eine Bestätigung des Amtes per eMail.

2. Ungestempeltes Kennzeichen montieren.

3. Mit Versicherungsbestätigungskarte zum Amt fahren und zulassen.

Jetzt sollte es der Letzte verstanden haben,

einen vierten Anlauf dieses Verfahren zu erklären nehme ich nicht.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Gesetzestext:

Ausführlich:

1. Nummernschild für die Zulassung reservieren (Wunschkennzeichen).

Geht das "alte" ist es okay, wenn nein, musst Du eine andere Kombination wählen.

Ist der Vorgang abgeschlossen, bekommst Du eine Bestätigung des Amtes per eMail.

2. Ungestempeltes Kennzeichen montieren.

3. Mit Versicherungsbestätigungskarte zum Amt fahren und zulassen.

Jetzt sollte es der Letzte verstanden haben,

einen vierten Anlauf dieses Verfahren zu erklären nehme ich nicht.

Fakt ist, wir reden aneinander vorbei und reden glaub ich von was anderem... Mir aber jetzt auch egal.. lass mich ungern als `der Letzte` titulieren.. unglaubliche Arroganz die hier manchmal von einigen Usern an den Tag gelegt wird! :rolleyes:

Gruss,

Mfg MICHA

EDIT: Madcruiser du brauchst nicht antworten, wenn du nicht magst!

Vielleicht kann mir aber auch jmd. anderes weiterhelfen. Bin da vielleicht ähnlich veranlagt wie der User Beukeod, wenn ich was wissen will, will ich es GENAU wissen, und wenn die Antwort für mich unbefriedigend ist, bohre ich solange bis es für mich ok ist! Ist letzen Endes auch nur eine Sache von Interesse, die sich in meinem Leben auch bisher ausgezahlt hat!

Also: Ich sehe ja das Ganze aus der Sicht der Versicherung: Es haftet also, nach Verkauf eines Wagens nicht mehr die Versicherung des Vorgängers, wenn ich mit den ungestempelten alten Kennzeichen von diesem zur Zulassung zwecks Wiederanmeldung fahre? Korrekt oder? Dafür muss ich dann eines RESERVIEREN, wie madcruiser schilderte, ab dato hab ich dann für diese Zwecke den Schutz über die VBK, auch wenn diese noch nicht dem StVa vorliegt? Korrekt? einfaches JA reicht ;;)

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Oder steht irgendwo an anderer Stelle, dass der neue (noch nicht eingetragene Halter) der Zulassungstelle eine berechtigte Fahrt w.o. avisieren muss?

Da steht das Wort "vorab", ich würde es eng auslegen.

Und nicht auf die letzte Zulassung beziehen - da wäre das Wort vorab sogar widersinnig.

oder!

Gesetzestext:

Zitat:

...oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat...

Also das bezieht sich m.E. aber nur auf ein neu ausgegebenes ungestempeltes Kennzeichen, weil es z.B. die alten Akz nicht mehr gibt, das zuzulassene Fahrzeug vorher in einem anderen Zulassungsbezirk als den genehmigten zugelassen oder noch nie zugelassen war.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

oder!

Gesetzestext:

Also das bezieht sich m.E. aber nur auf ein neu ausgegebenes ungestempeltes Kennzeichen, weil es z.B. die alten Akz nicht mehr gibt, das zuzulassene Fahrzeug vorher in einem anderen Zulassungsbezirk als den genehmigten zugelassen oder noch nie zugelassen war.

ja aber was macht das für nen Sinn? wenn man sowieso vorab zum StVa fährt um sich neue Kennzeichen zu holen, wieso lässt man ihn dann nicht gleich zu? Fahrzeugbrief-Kopie und Kopie der anderen benötigten Anlagen reicht doch aus?!

Gruss,

Mfg MICHA

Weil z.B. die Zulassung/Ummeldung wegen einer erforderlichen neuen HU oder AU nicht möglich ist.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Weil z.B. die Zulassung/Ummeldung wegen einer erforderlichen neuen HU oder AU nicht möglich ist.

also darf ich auch mit NICHT-gestempelten NEUEN Kennzeichen ausserhalb des Bezirkes, angenommen der Wagen steht dort.. zum TÜV etc. fahren?! Man.. weites Feld .. immer mehr Fragen! ;)

Gruss,

Mfg MICHA

Ja, im Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk.

Grüße

Beukeod

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

 

Also das bezieht sich m.E. aber nur auf ein neu ausgegebenes ungestempeltes Kennzeichen, weil es z.B. die alten Akz nicht mehr gibt, das zuzulassene Fahrzeug vorher in einem anderen Zulassungsbezirk als den genehmigten zugelassen oder noch nie zugelassen war.

Das Gesetz will hin- und Rückfahrten zu/von der Zulassungsstelle, sowie Fahrten zu HU und AU im Zusammenhang mit der Zulassung regeln.

Da Kennzeichen einem Fahrzeug und dessen Halter zugeordnet sind, hat bei einem Halterwechsel das alte Kennzeichen einen Teil seiner Funktion verloren.

Insoweit gelange ich zu der Auffassung, das bei einem Halterwechsel auch das alte Kennzeichen dem neuen Halter vorab zuzuordnen ist.

Bei einer vorübergehenden Stilllegung und Wiederzzulassung auf den alten Halter ist das alte Kennzeichen faktisch vorab zugteilt.

Diese Auffassung kann man sicherlich vertreten.

Zudem, was macht es schon aus, die Zulassungsstelle vorab darüber zu informieren, dass man Eigentümer eines Fahrzeuges geworden ist und dieses nach der HU und der AU auch auf seinen Namen zulassen will. Das läßt sich per Telefon, Fax und Email bequem erledigen.

Hier gibt es eine Änderung ab 1.3.2007.

Quelle: Satrßenverkehrsamt Aachen

Zitat:

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulasssungsverfahren stehen

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (Fahrten zur Anbringung der Stempelpalkette, Fahrten zur Durchführung der HA/AU/SP innerhalb des Zulassungsbezirks oder eines angrenzenden Bezirks), sind nur noch erlaubt, wenn Sie sich ein Kennzeichen direkt bei der Zulassungsbehörde vorreservieren lassen. Dabei müssen Sie gleichzeitig einen Versicherungsnachweis vorlegen (früher Versicherungsdoppelkarte genannt), auf dem bestätigt ist, dass diese Fahrten von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Das evtl. noch vorhandene und entstempelte "AC"-Kennzeichen kann nicht ohne Vorreservierung / Zuteilung durch die Zulassungsbehörde verwendet werden, da es aufgrund der neuen Regelungen bereits wieder neu vergeben sein könnte.

Themenstarteram 19. März 2007 um 17:41

Ist die Frage, ob das StvA Aachen überhaupt solche "Extratouren" unternehmen darf. Ich lach mich tot, das hält doch keinem Gericht stand... :rolleyes:

Besser nicht totlachen.

Das Straßenverkehrsamt zeigt nur auf, dass die alte Nummer bereits wieder neu vergeben sein kann.

Wenn ja, dann wird die Nutzung dieser alten Nummer richtig teuer.

Also vorher checken, ob die alte Nummer noch frei ist und die vorab erneut online reservieren!

Themenstarteram 19. März 2007 um 18:30

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Besser nicht totlachen.

Das Straßenverkehrsamt zeigt nur auf, dass die alte Nummer bereits wieder neu vergeben sein kann.

Wenn ja, dann wird die Nutzung dieser alten Nummer richtig teuer.

Also vorher checken, ob die alte Nummer noch frei ist und die vorab erneut online reservieren!

M.W. gab es immer eine Zeitlimitierung, die analog der Verfallzeit des Kennzeichen einherkam... ;)

Hängt glaube ich auch am Zeitrahmen der Komplettabnahme, 18 Monate oder so...

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