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Fahrertür bei Windstärke 10 fast rausgebrochen Kundenparkplatz

Themenstarteram 29. Dezember 2016 um 11:51

Hallo,

meine Fahrertür (Mercedes W169) ist bei Windstärke 10 fast rausgebrochen.

Der Fahrzeugschaden ist am großen Kundenparkplatz meiner Ferienwohnanlage

an der Nordsee beim aussteigen passiert / hab leider nur noch eine Haftpflicht...

(muß der Parkplatzvermieter dafür aufkommen??)

Wenn ich in einer Tiefgarage bin und die läuft voll Wasser muß doch auch

der Parkplatz Vermieter für den Schaden aufkommen?

Ein KFZ-Gutachter hat schon Fotos vom KFZ-Schaden gemacht.

Anlage Fotos

Beste Antwort im Thema

und was kann der Parklplatzbesitzer dafür, dass du bei einem Sturm die Tür aufmachst?

Ich an deiner Stelle würde an Petrus herantreten.

Du hat gute Chancen, dass der dir den Schaden ersetzt.

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Jetzt steht er beim Sohn in der Kreide, demnächst flattert der erste Mahnbescheid ein.

 

Mein Senf musste mit hier rein.

Es gibt eben doch dumme Fragen und nicht nur dumme Antworten!

Das Gutachten schickst du am besten an die folgende Adresse

An Apostel

Simon Petrus o.V.i.A.

Sua Santità Francesco

Sommo Pontefice

00120 Città del Vaticano

Du schreibst nur " Nordsee". Wo denn genau? Davon hängt es nämlich ab, ob du den P-Begreiber haftbar machen kannst.

Nur die Bauordnung des Landes Niedersachsens nämlich schreibt Sturmsicherungen vor. Dazu muss man aber die Details kennen. Du findest sie im Anhang 345.76 zur Anlage G3ff, zuletzt geändert am 01.04.2016.

Die geforderte Bauform der Sturmsicherungsanlagen hängt zunächst von der Lage ab (freies Feld Anlage G3, bebautes Gelände Anlage G7). Sind nicht alle Parktaschen gesichert, muss der Betreiber technische Vorrichtungen, z. B. Ampeln, anbringen, welche geschützte Parktaschen in Abhängigkeit von der prognostizieren Sturmstärke ausweisen. Parkplätze ohne Sturmsicherungsanlagen müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein.

Kommt der Betreiber seiner Sturmsicherungspflicht nicht nach, wird ggf. ein Bußgeld fällig. Natürlich kann jeder Geschädigte seine Ansprüche geltend machen. Werden diese abgelehnt, wird dies im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kosten werden dem Anspruchssteller zur Last gelegt. Ersatzweise 1 Std./10 EUR Pranger vor dem Rathaus der Stadt, welcher der Parkplatz zugeordnet ist. Eine Stundung des Betrages ist nicht vorgesehen. Daher wird dringend empfohlen, Ansprüche nicht ohne anwaltlicher Beistand geltend zu machen.

Man könnte doch die Rathaus-Angestellten dazu verdonnern, bei Sturm auf dem Parkplatz die Türen festzuhalten. Nee echt, das muß doch drin sein.

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