Fahrersitz TÜV-relevant?
Hi Leute,
ist ein durchgesessener Fahrersitz entscheidend, die TÜV-Marke nicht zugeben? Das Polster ist leider ziemlich platt. Sitzen kann man noch, aber man kippt nach hinten.
Dank für eine schnelle Antwort
LG
25 Antworten
Bei einem Golf 2 hatte ich vor ewigen Zeiten ein Problem mit der Oberschenkelauflage am Ende. Etwas nach unten gebogen... Zack durchgefallen. Reparatur vom Sitzgestell erforderlich gewesen.
Begründung bei Unfall würde man Gefahr laufen unter das Lenkrad zu rutschen. Ziemlich weit her gell. Half aber nicht. Das Sitzgestell hatte ich gerade gebogen und fertig. Der Vorbesitzer hatte zwar keine 150 kg und ich hatte das gar nicht beachtet. Der TÜV hatte einen einzigen Griff gemacht, als wüsste er wo ein Problem ist.
Unter den Sitz rutschen.... Aha... Wenn man angeschnallt ist... Na sicher.....
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Er hat geschrieben unter das Lenkrad! Und das man unter dem Beckengurt durchrutschen kann ist bekannt und hat schlimme folgen. D.h. hat man heute auch Gurtstraffer.
Wenn der Sitz nun nach vorne abfällt ist es halt leichter mit dem Becken zu verrutschen.
Der Prüfer wird halt die Schwachstellen des Modells gekannt haben, die machen das auch 5 Tage die Woche 😉
Zitat:
@Provaider schrieb am 14. Januar 2016 um 16:56:22 Uhr:
Er hat geschrieben unter das Lenkrad! Und das man unter dem Beckengurt durchrutschen kann ist bekannt und hat schlimme folgen. D.h. hat man heute auch Gurtstraffer.
Wenn der Sitz nun nach vorne abfällt ist es halt leichter mit dem Becken zu verrutschen.Der Prüfer wird halt die Schwachstellen des Modells gekannt haben, die machen das auch 5 Tage die Woche 😉
Ich meinte auch "Lenkrad".
Und nur wenn die Oberschenkelauflage abfällt, rutscht kein Mensch aus dem Gurt raus. Es gibt hunderte Fahrzeuge (besonders ältere) deren Sitze bauartbedingt schon kaum eine Oberschenkelauflage bieten. Dann müsste man die reihenweise aus dem Verkehr ziehen.
ganz so einfach ist es nicht:
Das System aus Sitz, Gurt und den zugehörigen Verankerungen muss bestimmten (EG-) Vorschriften entsprechen. Deren Einhaltung wurde im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis überprüft.
Wenn nun dieses System verändert wird (sei es durch Defekt oder durch Umbau) ist der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit nicht mehr gegeben. Ein Verweise auf andere Fahrzeugtypen ist da nicht weiter relevant.
Für den Fall des Umbaus ist deshalb eine entsprechende Teilegenehmigung vorzulegen; für den Fall des Defekts muss es eine sachverständige Beurteilung der Auswirkung erfolgen. Da das Durchtauchen unter dem (Becken-) Gurt ein bekanntes Problem ist (es gibt sogar einen eigenen Fachbegriff dafür: Submarining) ist es naheliegend, Veränderungen im vorderen Bereich der Sitzfläche besonders kritisch zu betrachten.
Ob ich die Einschätzung für den vorliegenden Fall teilen würde oder nicht, kann ich natürlich aus der Ferne nicht sagen.
Wenn die Betriebserlaubnis aber 30 oder mehr Jahre alt ist und es zum Zeitpunkt der Erteilung noch gar keine Anschnallpflicht gab, kann das unmöglich geprüft worden sein.
Hier müsste dann eigentlich konsequenterweise für all diese Fahrzeuge bzw. deren Sitzen eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden, die die Einhaltung der Vorschriften unter Verwendung des Sicherheitsgurtes feststellt.
Ich behaupte mal, dass dann einige Oldtimer/Youngtimer plötzlich ganz schön alt aussehen würden.
Und bitte jetzt nicht wieder mit Ausnahmegenehmigung kommen, das ist für mich sowieso der Witz in Dosen.
Natürlich bezieht sich die Frage der Vorschriftsmäßigkeit immer auf die jeweils anzuwendenden Vorschriften gemäß §72 StVZO. Das sind (von wenigen Ausnahmen abgesehen) regelmäßig die Vorschriften auf dem Stand der Erstzulassung.
Die sich aber meines Wissens nicht jedes Jahr ändern. Wenn sich die nicht in den letzten 30 Jahren dahingehend nicht geändert haben, warum bemängelt das der TÜV jetzt erst und vor allem nicht ständig?
Ich bleibe bei meiner These der Wilkür