Fahrerflucht
Hallo zusammen,
von meinem Sohn die Freundin hat einen Unfall gehabt, als Sie 2 Autos überholen wollte, scherte das fordere Auto ebenfalls aus zum überholen. Da die Freundin vom Sohnemann Angst hatte, ist Sie einfach weitergefahren (abgehauen). Nun ist es so, dass die Versicherung an das gegnerisch Auto 3500 Euro bezahlt haben und jetzt wollen Sie davon 2500 Euro zurück, da Sie den Versicherungsschutz durch die Fahrerflucht verloren hat. Die Versicherung wusste nichts von dieser Fahrerflucht.
Kann man da etwas machen?
Zur Nebensache: Die gegnerische Seite hat vorher schon eine Zivilklage eingereicht und wollte den Differenzbetrag, da beide Seiten Schuld bekommen haben. Anscheinend war der Schaden beim Gegner größer als die Versicherung bezahlt hat. Es wurden nur 3.500 Euro bezahlt, statt 5000 Euro Schaden als Beispiel und dies wollte der Gegner noch haben.
Aber aktuell geht es darum, ob die Freundin vom Sohn die 2500 Euro zurückzahlen muss oder was können wir hier machen?
LG
und ja die Fahrerflucht war einfach nur sau dumm.
20 Antworten
@remarque4711
Passiert häufiger dass sich der vermeintliche 02 aus dem Staub macht. Panik, keine Fleppe, betrunken, Drogen u.s.w. Aber Das scheint hier ja offensichtlich nicht in Frage zu kommen. Aber wie gesagt. Alles sehr dürftig beschrieben. Aber es geht hier ja um Regressforderung der Versicherung. Von daher ……
Zitat:
@PAPPbotelli_2 schrieb am 15. Februar 2025 um 13:20:43 Uhr:
...Nun ist es so, dass die Versicherung an das gegnerisch Auto 3500 Euro bezahlt haben und jetzt wollen Sie davon 2500 Euro zurück, da Sie den Versicherungsschutz durch die Fahrerflucht verloren hat. Die Versicherung wusste nichts von dieser Fahrerflucht.
.....
....das erstmal verständlich beschreiben.
Rest bei Gelegenheit.
Zu Regress , relativ allgemein :
https://www.bussgeldrechner.org/regressforderung.html#deny
+ Dazu findet man bestimmt auch was in den eigenen Versicherungsunterlagen.
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Hallo zusammen,
sorry, dass ich anscheinend den Text nicht gut formuliert habe.
Also versuchen wir es nochmal: Sie hat 2 Autos überholt und während Sie am überholen des ersten Auto ist, will dieses ebenfalls überholen und beide berühren sich beim Überholen, die Freundin vom Sohnemann hatte dann Angst und Panik und ist abgehauen. Leider habe ich auch nicht alle Informationen. Ein Strafverfahren gibt es nicht.
Die Versicherung hat ohne zu wissen, dass Sie Fahrerflucht begangen hat 3500 Euro bezahlt. Nun wollen Sie davon 2500 Euro zurück, weil Sie den Versicherungsschutz aufgehoben haben durch die Fahrerflucht.
Falls Sie eine Rechtschutz hat, dann wird Sie einen Anwalt nehmen. Falls Sie keine hat, dann soll sie es zurückbezahlen an die Versicherung. So habe ich nun mal weitergegeben.
Zitat:
@PAPPbotelli_2 schrieb am 16. Februar 2025 um 21:53:34 Uhr:
Ein Strafverfahren gibt es nicht.
Hier scheint ein atypischer Fall vorzuliegen.
Warum gibt es denn kein Strafverfahren?
Zitat:
Die Versicherung hat ohne zu wissen, dass Sie Fahrerflucht begangen hat 3500 Euro bezahlt. Nun wollen Sie davon 2500 Euro zurück, weil Sie den Versicherungsschutz aufgehoben haben durch die Fahrerflucht.
Das ist offensichtlich ein Missverständnis:
Bei Fahrerflucht ist der Versicherungsschutz nicht aufgehoben. Es handelt sich um ein Obliegenheitsverletzung, durch die die Versicherung Regress nehmen kann. Im Außenverhältnis (also dem Anspruchsteller gegenüber) bleibt die Versicherung voll leistungspflichtig.
Dieser mögliche Regress ist auch auf die 2.500 Euro begrenzt. Wenn die Versicherung also die restlichen 1.500 Euro der gegnerischen Forderung auch noch bezahlen muss erhöht das nicht die Höhe der Regressforderung.
Zitat:
Falls Sie eine Rechtschutz hat, dann wird Sie einen Anwalt nehmen. Falls Sie keine hat, dann soll sie es zurückbezahlen an die Versicherung. So habe ich nun mal weitergegeben.
Es wäre zu klären, ob die RSV bei vorsätzlichen Straftaten überhaupt zahlt. Da grundsätzlich die Forderung der Versicherung berechtigt ist stellt sich die Frage, was man dem überhaupt entgegenhalten will. Das dürfte wohl u.A. davon abhängen, warum und in welcher Hinsicht hier ein atypischer Fall vorliegt, siehe oben!
(ob und warum hier überhaupt eine (Mit-) Haftung vorliegen soll wird die Versicherung wohl schon geprüft haben...)