Fahrer aus dem Ausland, Halter aus Deutschland

Hallo,

habe einen Familienangehörigen der für eine kurze Zeit in Deutschland zu besuch war und mein Auto benutzt hat.

Dieser hat damit leider falsch geparkt und ein knöllchen kassiert.

Jetzt kommt dieser aus dem EU Ausland.

Sollte ich den Fahrer angeben und was genau kommt auf mich zu?

Es handelt sich hierbei "nur" um ein Verwarnungsgeld. Ich frage aber auch im allgemeinen. Wie handhaben das die Behörden grundsätzlich, da das ermitteln auserhalb der EU schwierig wird.

Viele Grüße

20 Antworten

Bezahlen, mit dem Familienangehörigen einigen,fertig. Ist das so schwer?

nö will ja wissen wie es rechtlich abläuft. so hell wie dein kommentar bin ich bereits.

Wie es rechtlich abläuft? Das wäre dann eine nicht zulässige Rechtsberatung. Dafür sind Anwälte prädestiniert, nicht das Forum hier.

Zitat:

@BeamerBMW schrieb am 10. April 2023 um 22:24:20 Uhr:


nö will ja wissen wie es rechtlich abläuft. so hell wie dein kommentar bin ich bereits.

In deinem speziellen Fall würde ich einfach nicht drauf reagieren und mal schauen was passiert oder nicht. Dann weißt du es.

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In § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heißt es dazu:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

In der Theorie muss der Halter also nicht immer für einen Parkverstoß haften, sondern nur dann, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt. Dies ist aber eigentlich nur möglich, wenn der Verantwortliche direkt am Fahrzeug ertappt wird. Da das in der Praxis eher selten vorkommt, geht der Bußgeldbescheid hier in der Regel direkt an den Halter. Dieser hat dann die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen und dabei den schuldigen Fahrer zu benennen.

Zitat:

@VIN20050 schrieb am 10. April 2023 um 22:47:23 Uhr:


In § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heißt es dazu:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

In der Theorie muss der Halter also nicht immer für einen Parkverstoß haften, sondern nur dann, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt. Dies ist aber eigentlich nur möglich, wenn der Verantwortliche direkt am Fahrzeug ertappt wird. Da das in der Praxis eher selten vorkommt, geht der Bußgeldbescheid hier in der Regel direkt an den Halter. Dieser hat dann die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen und dabei den schuldigen Fahrer zu benennen.

Heißt sowie ich verstehe Kosten für Verfahren (sind glaube momentan 23,5) werden dem Halter auferlegt, da sowie ich verstehe die Ermittlung zu aufwendig/nicht möglich wäre?

Wirst Du als Halter nicht so oder so gefragt wer zu dem Zeitpunkt den Wagen in der Verantwortung hatte ?
Ist das Risiko wenn das Auto verliehen wird.

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 11. April 2023 um 07:37:39 Uhr:


Wirst Du als Halter nicht so oder so gefragt wer zu dem Zeitpunkt den Wagen in der Verantwortung hatte ?

Im Verwarnungsgeldverfahren nicht. Da kann das Schreiben direkt an den Halter gehen. Reagiert er darauf nicht, dann ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den man dann Einspruch einlegen kann.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 10. April 2023 um 22:29:18 Uhr:


Wie es rechtlich abläuft? Das wäre dann eine nicht zulässige Rechtsberatung. Dafür sind Anwälte prädestiniert, nicht das Forum hier.

Ist mir durchaus bewusst, dass diese Sau hier momentan extrem durch's Dorf getrieben wird.
Aber wäre solch eine Antwort zum generellen Ablauf (ohne explizite Ratschläge) tatsächlich schon Rechtsberatung?

Zitat:

@BeamerBMW schrieb am 10. April 2023 um 23:01:42 Uhr:


Heißt sowie ich verstehe Kosten für Verfahren (sind glaube momentan 23,5) werden dem Halter auferlegt, da sowie ich verstehe die Ermittlung zu aufwendig/nicht möglich wäre?

Nein, denn der Fahrer wird ja benannt.

Grundsätzlich werden Knöllchen auch im Ausland verfolgt. Es kommen dann aber noch Zustellgebühren obenauf. Es wird also teurer, weil ein Verwarngeldangebot ein günstiges vereinfachtes Verfahren darstellt.

... vllt.sollte man sich einfach nur fragen ob man dem Familienangehörigen noch einen "reindrücken" und die Kosten nach oben treiben will oder ob man sich beim nächsten Familienvideocall gemeinsam schmunzelnd das Schreiben anschaut - ironisch danke sagt - und es dabei belässt, weil bezahlt. Beim nächsten Besuch wird dieser "geliebte Familienangehörige" sicher und demütig den dicksten Trüffel aus dem Wald mitbringen ... oder einfach ein paar Euro per Western Union überweisen ... oder man sagt einfach "Lass stecken".

Es müsste mich schon härter Treffen als ein Verwarngeld als das ich das nicht unkompliziert bezahlen würde.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 11. April 2023 um 13:39:33 Uhr:


... vllt.sollte man sich einfach nur fragen ob man dem Familienangehörigen noch einen "reindrücken" und die Kosten nach oben treiben will oder ob man sich beim nächsten Familienvideocall gemeinsam schmunzelnd das Schreiben anschaut - ironisch danke sagt - und es dabei belässt, weil bezahlt. Beim nächsten Besuch wird dieser "geliebte Familienangehörige" sicher und demütig den dicksten Trüffel aus dem Wald mitbringen ... oder einfach ein paar Euro per Western Union überweisen ... oder man sagt einfach "Lass stecken".

Es müsste mich schon härter Treffen als ein Verwarngeld als das ich das nicht unkompliziert bezahlen würde.

Ich will nur wissen wie das rechtlich grob abläuft. Brauche keine Familienberatung wie man was zu handhaben hat - bin ja nicht auf den Kopf gefallen.

naja das wurde doch schon mehrfach beantwortet:
Du benennst den Fahrer nicht -> du als Halter wirst in die Pflicht genommen
Du benennst den Fahrer -> die Behörde wird je nach Rechtshilfeabkommen den Fahrer im EU Ausland anschreiben bzw. dort verfolgen lassen, gibt es ein solches Abkommen nicht -> Du als Halter bist wieder in der Pflicht.

Zitat:

@ChristophS70 schrieb am 11. April 2023 um 14:03:33 Uhr:


naja das wurde doch schon mehrfach beantwortet:
Du benennst den Fahrer nicht -> du als Halter wirst in die Pflicht genommen
Du benennst den Fahrer -> die Behörde wird je nach Rechtshilfeabkommen den Fahrer im EU Ausland anschreiben bzw. dort verfolgen lassen, gibt es ein solches Abkommen nicht -> Du als Halter bist wieder in der Pflicht.

Das heißt im Endeffekt bin ich wieder derjenige der in die Pflicht kommt wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

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