fahren ohne kennzeichen

hallo, ich hatte heute lieder probleme mit dem sv grün-weiß

wir wollten ein abgemeldetes auto von der werkstatt (hat dort tüv bekommen) zu mir nach hause bringen. von allen seiten hatten wir gehört, dass fahrten vom/zum tüv und fahrten von der abmeldung/zu der anmeldung ohne kennzeichen zulässig sind, nur die cops waren anderer meinung.

wir hatten alles nötige bei: tüv-bescheid, fahrzeugschein und -brief, doppelkarte, führerschein.

die cops meinten auch, sie können das nicht mal als ordnungswidrigkeit durchgehen lassen, sondern haben gesagt, es wäre eine straftat mit anzeige, vernehmung usw

was könnte mich bestenfalls/schlimmstenfalls an strafen erwarten?

vielen dank schonmal im voraus

Beste Antwort im Thema

Du meinst also, Du darfst ausnahmsweise fahren? Ich denke auch, dass ich heute mal mit vier Bier noch fahren darf - mein Fahrrad ist gerade zugeparkt.
Hammer, was in manchen Köpfen vorgeht.
Mit dieser Einstellung ist Dir ein saftiges Verfahren sicher - es sei Dir gegönnt!

Zitat:

ich werd doch wohl zum TÜV fahren können (OHNE Kennzeichen)
von mir aus kann ich die karre bis zur Anmeldung dort stehen lassen.
Ich will damit auch die ansprechen, die keine Öffentlich Verkehrsanbindung haben, um zum beispiel sich Kennzeichen in der Zulassungsstelle zuteilen zu lassen können um dann mit dem Auto ohne TÜV Plakette und ohne Zulassungsstempel zum Tüv zu fahren, logisch oder? (was ja die Kern aussage von FZV § 10 ist)

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ich wuerde auf 50EUR und 3 Punkte tippen.
Harry

Damit würde ich ja noch klar kommen, aber diese sache mit den 6 Punkten und mords Geldstrafe würde mich meinen Führerschein kosten. Ich war schon auf einer Recordpunktezahl in der Probezeit. Nach der MPU hab ich mich etwas beruhigt, aber das regt mich jetzt tierisch auf! Dafür hätte ich zweimal über ne rote Ampel fahren können.

im wiederholungsfall sind straferhoehungen moeglich.
aber das kann ich nicht wirklich beantworten.
Harry

Bevor man eine solche Aktion startet, sollte man zumindest sein persönliches Zeitmanagement im Griff haben, um zu verhindern, daß die Sache wie im geschilderten Fall vollkommen aus dem Ruder läuft.

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Servus..

Hab Post bekommen...

(1) Straftat gg. Kraftfahrzeugsteuergesetz (Par. 370 AO)

(2) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Par. 48 FZV) (§§ 3I, 48 FZV, 24 StVG)

Hab mir das schon durchgelesen, aber verstanden davon wenig... help please..
Werde mich dazu Schriftlich und Persönlich äußern. Hoffe auf etwas gnade...

Zitat:

Original geschrieben von Glatze1980


Servus..

Hab Post bekommen...

(1) Straftat gg. Kraftfahrzeugsteuergesetz (Par. 370 AO)

(2) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Par. 48 FZV) (§§ 3I, 48 FZV, 24 StVG)

Hab mir das schon durchgelesen, aber verstanden davon wenig... help please..
Werde mich dazu Schriftlich und Persönlich äußern. Hoffe auf etwas gnade...

und was genau hast du nicht verstanden?

der eine vorwurf befasst sich mit steuerhinterziehung und das 2. eben (ohne jetzt genau nachgelesen zu haben) mit dem "kennzeichenmissbrauch"

Harry

oh weh... also, wenn man das schlimmste erwartet kommt es nur noch dicker! Hoffe das ich bei dem Persönlichen gespräch ein bissel gnade erreichen kann... danke nochmal. Werde wieder schreiben, wenn ich näheres erfahre oder post bekomme. Mfg

Kurzer Hinweis:
§ 23 StVZO behandelt nun die Frage der Oldtimerzulassung. Auch früher war zwingend ein angebrachtes Kennzeichen sowie Versicherungsschutz vorgeschrieben.
Und bei einer Unterbrechung der Fahrt, sei es zur Tanzschule oder zum Einkaufen, handelte es sich bei deren Fortsetzung nicht mehr um eine Fahrt, die im Zusammenhang mit der Zulassung pp. steht.

§ 28 StVZO drehte sich um eine fehlende Betriebserlaubnis des Fahrzeuges und setzte zwingend die Anbringung roter oder Kurzzeitkennzeichen voraus. Dieser § ist aufgehoben.

Damit dürfte laut § 1 StVG eine Zulassung des Fahrzeuges (auch durch Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen) erforderlich sein.

Und das Abschleppen von liegengebliebenen Fahrzeugen ist in § 15 a StVO geregelt.

Gruß
Peter

Und dann darf ich noch auf die Fahrzeugzulassungsverordnung verweisen: § 3 Fahrzeuge brauchen eine Zulassung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
§ 16 Kurzzeitkennzeichen oder rotes Kennzeichen für Probefahrten usw.

Gruß
Peter

Und in § 10 Abs. 4 FZO:
4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Also auch hier: angebrachtes Kennzeichen ist zwingend vorgeschrieben.

Gruß
Peter

Zitat:

Original geschrieben von schmandjochen


also von mir zur werkstatt haben wir das auto geschleppt, aber die cops meinten, dass selbst das abschleppen verboten wäre, weil das abgemeldete auto auf diese weise ebenfalls am straßenverkehr teilnimmt, was es nicht darf.

ich hab in nem anderen forum gelesen, dass as abgeschleppte auto über das "zugfahrzeug" versichert sei

das ist ja eben das problen, dass hier in deutschland viele sachen so zweideutig sind, dass alle sagen: ja das geht, nur die cops sind dann anderer meinung...

Es gibt einen Unterschied zwischen "Schleppen" und "Abschleppen". "Abschleppen" ist die Bergung eines nicht funktionsfähigen Fahrzeugs bis zu nächsten Werkstatt. Dafür gelten keine besonderen Regeln, außer: Auf der Autobahn nur bis zur nächsten Abfahrt.

"Schleppen": Nur mit Schleppgenehmigung der Zulassungsbehörde. Der Fahrer des Zugfahrzeugs bewegt hierbei einen Zug mit mehr als 3 Achsen und braucht den entsprechenden Führerschein, während der Lenker des gezogenen Fahrzeugs überhaupt keine Fahrerlaubnis braucht.

Lebt Ihr Eure Nekrophilie aus oder versucht Ihr Euch in Wiederbelebung längst verschiedener Threads…?

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann schleppen sie noch immer...

@bits1011
Wenn Du Spass an so'n Schweinskram hast, wünsche ich die viel Vergnügen, ich bevorzuge ein lebendes Subjekt.

Antwort war aus konkretem Anlass. Habe heute eine Dame gesehen, die von zig Kilometer mit nicht zugelassenem Auto ohne Kennzeichen gefahren ist. Hat ihr Versicherungsvertreter erklärt, dass dürfe sie, hat ja Versicherungsbestätigung dabei. Und da wollte ich die alten Beiträge einmal auf den aktuellen Stand bringen.

Gruß
Peter

Also, wenn ich das richtig verstehe, wurde ganz ohne Kennzeichen gefahren?
Ich hätte wenigstens entwertete Kennzeichen dran gemacht, damit man es zumindest von weiten nicht gleich sieht. Ich habe letztes Jahr mein Polo auch von meiner Garage zu der von nem Kumpel gefahren, ca 3 km sind das. Der Wagen war abgemeldet, aber ich habe die alten entwerteten Kennezeichen dran gehabt. Das war unter der Woche um 9 Uhr abends wo kaum einer und auch kaum Bullen unterwegs sind.

Aber ganz ohne Kennzeichen wäre ich selbst dann nicht gefahren...

MfG

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