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fahren ohne fahrerlaubnis!

Themenstarteram 6. März 2010 um 19:33

angenommen eine fa. beschäftigt einen fahrer die ohne gültige fahrerlaubnis einen 12tonner fahren läßt! welche rechtliche konsequenzen könnte dies für die fa. bzw. für den vorgesetzten haben?

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14 Antworten
am 6. März 2010 um 19:50

Fahren ohne Fürerschein. Fahrer fasst Geldstrafe und möglicherweise Knast aus, die Firma bekommt ebenfalls Probleme, weil sie sich bei einem Fahrer vor dem Einstellen schon mal den Lappen zeigen lassen müssen und kopieren sollten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis

und für die Firma ist auch die Einlassung oder Veranlassung zu einer Straftat nicht ohne, der Personaler oder der Chef auch selbst sind dann ebenfalls im Straftatbereich - Straftat und nicht nur Bußgeld

Da das Führerscheinrecht im Zuge der EU-Harmonisierung extrem vereinfacht wurde, kann eigentlich so leicht gar nicht gesagt werden, mit welcher Klasse 12t wie noch legal sind.

Also 11,95t wären mit C1E noch drin - das ist etwa die bisherige Klasse 3 - wenn sich die Tönnchen auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilen.

Der Betriebsleiter eines Fuhrunternehmens muss bei der Einstellung und auch danach immer wieder mal sporadisch die Flappen der Fahrer in Augenschein (Xerox) nehmen.

Wenn er jemanden ohne gültige Fahrerlaubnis fahren lässt, wird das richtig heftig. Nur mal so zum Vergleich: wer just for fun seinen Kumpel in seinem Auto ein wenig rumfahren lässt, obwohl er keinen Flappen hat, wird etwa das gleiche Mass schlucken wie der Fahrer.

Das Ganze noch im gewerblichen Bereich - dürfte nicht so ganz ohne werden, das Vergnügen!

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

Also 11,95t wären mit C1E noch drin - das ist etwa die bisherige Klasse 3 - wenn sich die Tönnchen auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilen.

auch nicht ganz da gibts die 79 noch und damit sind wir bei Fahrzeug und 1,5fachem gewicht des Hängers und generell ging es wohl doch um ein Solo und das ist bei 7,49 mit kleinem Schein

Original geschrieben von der-schrittmacher

Zitat:

auch nicht ganz ...

deswegen habe ich ja auch das "etwa" in den Satz eingefügt.

Ansonsten hat sich der TE weder zum Fahrzeug noch zur Fahrerlaubnis des Betroffenen näher eingelassen.

Vermutlich wäre es günstiger die Falldaten genau zu kennen, als sämtliche Regeln und Ausnahmen aufzuführen, die zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher zutreffen könnten.

 

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

Zitat:

Original geschrieben von pleindespoir

Also 11,95t wären mit C1E noch drin - das ist etwa die bisherige Klasse 3 - wenn sich die Tönnchen auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilen.

auch nicht ganz da gibts die 79 noch und damit sind wir bei Fahrzeug und 1,5fachem gewicht des Hängers und generell ging es wohl doch um ein Solo und das ist bei 7,49 mit kleinem Schein

Nur mal so am Rande: seit dem 01.01.99 die FeV geändert wurde, spricht man nicht mehr von weniger als 7,5 to. sondern von "nicht mehr als"

Siehe FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen:

Klasse C1:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Das heißt C1: 7500,00 kg sind zulässig.

Mit Schlüsselzahl 79 in Spalte 12 und dem Zusatz C1E>12000kg L?3 (L kleiner/gleich3. es haut mir immer das Zeichen raus und macht ein ? daraus. sorry) bedeutet es, daß auch Züge der Klasse C1E (Zugfahrzeug max. 7,5 to)mit mehr als 12000kg gefahren werden dürfen aber mit max. 3 Achsen.

Jetzt noch die StVZO:

§34 Achslast und Gesamtgewicht

......

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

Einzelachslast

Einzelachsen ... 10,00 t;

Einzelachsen (angetrieben) ... 11,50 t;

Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

............

Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

Achsabstand weniger als 1,0 m ... 11,00 t;

Heißt also 7,5 to Zugfahrzeug + Anhänger mit Doppelachse bis 99cm Achsabstand (gilt als 1 Achse) mit 11 to = Zuggewicht 18,5 to mit dem alten Klasse 3 oder mit CE mit Schlüsselzahl 79.

Jetzt noch StVG:

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Heißt also:

Der Halter von Fahrzeugen ist also verpflichtet, sich davon

zu überzeugen, dass der Fahrzeugnutzer die erforderliche

Fahrerlaubnis besitzt.

Nun die Antwort auf die Frage:

Der Halter kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Ich empfehle immer den Firmen:

einmal im Monat Führerschein vorlegen lassen, Kopie machen mit Datum und Unterschrift.

 

 

 

Themenstarteram 7. März 2010 um 12:21

OK! vielen dank! hat mich nur mal so intressiert!

aber noch ´ne frage:

wie ist das eigentlich wenn dieser kollege und ich zusammen mit einem LKW vom hof fahren? bin ich verpflichtet zu kontrollieren ob er eine gültige fahrerlaubnis hat? er von mir und ich von ihm!

Zitat:

Original geschrieben von Matthias_1973

OK! vielen dank! hat mich nur mal so intressiert!

aber noch ´ne frage:

wie ist das eigentlich wenn dieser kollege und ich zusammen mit einem LKW vom hof fahren? bin ich verpflichtet zu kontrollieren ob er eine gültige fahrerlaubnis hat? er von mir und ich von ihm!

Nein, nicht deine Aufgabe.

Wenn ihr aber einen Unfall habt und der Kollege ist gefahren, kann es Probleme geben mit der Versicherung, wenn man dir nachweist, daß du das gewußt hast.

du weist doch anscheind dass er keinen Schein hat, willst du jetzt wissen ob du trotz des wissens das derjenige nicht fahren darf einen freibrief für dich hast? wenn ja dann gib deinen eigenen Schein bitte ab und setz dich nicht mehr in ein solches Fahrzeug auch nicht als Beifahrer und am besten nicht mal mehr auf einen Roller, denn dann scheiterts nicht nur am Verkehrsrecht sondern auch am Berufsdenken - wie währe es mit Rente?

vergleich doch einfach mal das nicht vorhandesein einer Fahrerlaubnis mit deinem Wissen davon damit dass jemand einen geladenen Revolver mit führt und du davon weist dass er ihn nutzen wird - kannst du das mit deinem Gewissen vereinbahren?

willst du es wenn du mit dem PKW unterwegs bist dass neben dir ein Brummifahrer ohne Führerschein fährt?

Themenstarteram 7. März 2010 um 13:00

ich sage nicht, daß es diesen fall gibt! angenommen ich würde nicht wissen, daß der kollege keine gültige fahrerlaubnis hat! wir würden zusammen vom hof fahren und wir hätten nicht gegenseitig unsere führerscheine kontrolliert! mach ich mich strafbar?

unwissenheit schützt vor strafe nicht, ansich muss man sich tatsächlich vor jedem Fahrtantritt als Mitfahrer über die Befähigung des Fahrers zum Führen des Fahrzeuges erkundigen und sich dieser vergewissern

am 7. März 2010 um 13:56

Ne nene ist nicht böse gemeint, aber was wür eine Frage ist denn das vom TE also wer das selbst nicht weiss, der lebt wohl aufm Mond.

Hallo,

habe eine Frage und zwar mein Bekannter hat ein LKW Führerschein er ist für einen LKW-Händler ein LKW gefahren! Mit Rotenschildern!

Er stand an der Tankstelle als er wieder kam waren Polizisten am LKW! SIe fragten im nach seinem Unterlagen usw.

Er hat einen Führerschein mit C1-C1E und die Führerscheinstelle, damals meinte er darf Sattelzug fahren CE fahren! Er wusste leider auch nichts anders sonst wäre er den LKW nicht gefahren!

Die Polizisten meinten nein das er nicht dürfte usw. Jetzt hat er Post bekommen Fahren ohne Fahrerlaubnis!

 

Nun meine Frage an euch! Was sollte er antworten auf das Schreiben? Gibt es eine Möglichkeit das er ohne Strafe davon kommt? Er ist ja in dem Moment mit LKW nicht gefahren! Was erwartet Ihn im schlimmsten Fall?

 

Danke euch.....

@Santana04

Machen wird er wenig können... AUSSER (achtung: Spekulation):

dein Kollege hat die CE-Prüfung abgelegt, und die Führerscheinstelle hat nen Fehler gemacht und den C1E eingetragen...

Dann gäbs eine geringe Chance, wenn dein Kollege glaubhaft versichern könnte, das er, als er den Schein machte, die versch. (neuen) Klassen nicht kannte und dachte die C1E stehe über dem C, und er mit der Auskunft "damit darfste auch CE fahren", nicht weiter auf der "falschen" Kategorie rumgeritten ist... Dann bei der Führerscheinstelle antanzen, den Fehler korrigieren lassen und eine Bescheinigung über die bestandene CE-Prüfung (allenfalls ein schriftl. Dokument über den Fehler bei der Führerscheinausgabe) ausstellen lassen (inkl. Kopie des Prüfungsbericht so noch vorhanden), und damit (den Bescheinigungen und neuen (korrigierten) Führerschein/Bescheinigung das dieser in korrigierter Form gedruckt wird) bei der Rennleitung vorsprechen - und auf Kulanz hoffen ...

Denn fakt ist leider: er fuhr nen >7.5t-LKW ohne das er dafür das C (wenn er nen Zug gefahren ist: CE) im Schein stehen hat... = Fahren ohne Fahrerlaubnis...

In allen anderen Fällen (Umtausch der Klasse 3 und CE79, Prüfung: "nur" C1E etc) siehts nicht gut aus...

Massstäbe in beiden Fällen: "Fahren ohne Fahrerlaubnis", ist ja gut verlinkt hier...

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