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Fahren ohne Fahrerkarte zur Arbeit - Privat?

Hi, wenn ich mit meinem 7,49to abends aus Flensburg nach Bremen zurück komme, stelle ich den direkt im Wohngebiet ab. Muss ich morgens, wenn ich zur Arbeit cruise (auch Bremen) die Karte einlegen? Ist das eine Privat-Fahrt? Da müsste der Gesetzgeber ja sagen, öööhh, jaa. Dann wäre allerdings jede Fahrt zur Arbeit mit dem persönlichen Auto ja auch eine Lenkzeit. Wie ist das geregelt, weiß das jemand?

LG
Sven

Beste Antwort im Thema

Frage:
Welche Ausnahmeregelungen der Lenk- und Ruhezeiten gibt es bei selbstfahrenden Unternehmern? Kann ich z.B. mit meinem 7,5 to-LKW am Wochenende einen Umzug fahren, der als Privatfahrt gilt? Und wie mache ich das dem Gerät klar, dass dies eine Privatfahrt ist?
Antwort:
Auch für selbstfahrende Unternehmer gelten die Lenk- und Ruhezeiten. Es gibt keine Ausnahmen für selbstfahrende Unternehmer von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Für Privatfahrten gilt folgendes:
Gemäß Artikel 3 Buchstabe h der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkominationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit.

Dies bedeutet, dass Privatfahrten mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t von den Lenk- und Ruhezeiten befreit sind. Das Kontrollgerät ist in diesen Fällen auf "Out of Scope" zu stellen.

Beispiele, in denen die Ausnahme greift:
Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.), Transporte von gemeinützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinützigen Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.

Quelle: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/18107

Das nächste Mal passt du in deinem Seminar zur Berufskraftfahrerqualifikation auch auf, wenn das Thema Sozialvorschriften behandelt wird!

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Zitat:

@Lullog schrieb am 14. Juni 2017 um 18:43:20 Uhr:


Das lässt allerlei Interpretationsspielraum.

Eigentlich nicht.

Zitat:

@Lullog schrieb am 14. Juni 2017 um 18:43:20 Uhr:


Mir ging es darum zu erkunden, ob ich, wenn ich abends aus, wie ursprünglich angemerkt Flens, nicht die 15km weiter zur Arbeitsstelle fahre, um danach nochmal 1h per ÖPNV unterwegs zu sein, einfach nach Hause fahre (leer).

Also noch einmal: Deine Fahrt nach Hause wäre in diesem Fall Lenkzeit, da du ja lediglich die Auslieferung beendet hast und deine eigentliche Arbeitszeit mit dem Eintreffen in der Firma beendet wäre. Wenn es jetzt hier die Absprache gibt, dass deine Arbeitszeit zuhause endet, dann endet auch hier deine Lenkzeit.

Zitat:

@Lullog schrieb am 14. Juni 2017 um 18:43:20 Uhr:


Was ist, wenn ich morgens ohne Karte zur Arbeit fahre, um diese nicht zusätzlich für den Folgetag zu belasten.

Die Fahrt zur Arbeit ist keine Fahrt, die unter die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes fällt (zumindest mit einem <7,5t Fahrzeug), wenn deine offizielle Arbeitszeit und damit deine Bezahlung erst an der Firma beginnt.

Anders sieht es natürlich aus, wenn deine "Arbeit" direkt zuhause beginnt. Eselsbrücke ist hier dein Gehalt. Für alle Fahrten, die du von deinem Chef entlohnt wirst, ist Lenkzeit. Alle Fahrten, wo du lediglich das Fahrzeug nutzt, aber Privat fährst, fallen nicht unter das Fahrpersonalrecht und du kannst entweder ohne Karte oder auf "Out of Scope" fahren.

Kleiner Tipp:

Du bist verpflichtet einen lückenlosen Nachweis deiner Tätigkeiten (der letzten 28 Tage und dem heutigen) nachzuweisen. Falls nur du das Fahrzeug nutzt, ist die simpelste Methode die olle Karte einfach im Kontrollgerät zu lassen und dieses entsprechend (Lenk- Ruhe- Arbeitszeit für Zeiten in denen du bezahlt wirst und "Out of Scope" für die private Nutzung) zu bedienen. Ansonsten musst du bei jedem wieder Einlegen der Fahrerkarte manuelle Nachträge vornehmen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers mitführen. Die Bußgelder für fehlenden Nachweis gehen bis zu 150 Euro pro Arbeitstag für den Fahrer.

Achso und wenn du das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen bekommst und dafür auch den Sprit der Fa. nutzen kannst, musst du überlegen, ob dies für dich ein vermögenswerter Vorteil ist, den du steuerlich angeben musst. (Aber damit kenn ich mich jetzt nicht mehr aus, wobei ich denke dass die GAA nachsichtiger sind als unsere lieben Finanzbeamten).

Alles was ich hier lese, ist massiv im Nebel gestochert, auch @noam82 liegt insoweit falsch, als er auf die Bezahlung der Zeit abzielt:

Es muss die Karte definitv nicht gesteckt werden. Es ist eine Privatfahrt mit einem LKW, der den EG-Sozialvorschriften unterliegt. Da er weniger als 7,5 t zHM hat, brauch man unter den Regelungen der Privatfahrt auch bei der Fahrt vom Wohnort zum Betriebssitz keine Karte zu stecken. Das Gerät ist OUT OF SCOPE zu stellen.

Es gelten dazu folgende Regeln und Definitionen:

Zitat:

"...Fahrten, die im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden, erfüllen in der Regel die Voraussetzungen (Anmerkung: als Privatfahrt) nicht.

Nutzen Fahrer ihr dienstliches Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 t zHM), um damit nach Hause zu fahren, findet die Ausnahmeregelung Anwendung, soweit es sich um eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder zwischen dem Wohnort des Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist.

Das bedeutet: Die Rückfahrt nach getaner Arbeit ist mit gesteckter Karte zu machen, die Hinfahrt am nächsten Morgen kann ohne Karte passieren. Ist zwar widersinnig, aber so ist die Vorschrift.

Quelle: Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Seite 14, Nr. 2.1.9.
Hier zu finden

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 15. Juni 2017 um 13:45:00 Uhr:


Alles was ich hier lese, ist massiv im Nebel gestochert, auch @noam82 liegt insoweit falsch, als er auf die Bezahlung der Zeit abzielt

Ich schrub, dass es sich dabei lediglich um eine Eselsbrücke handelt. Da in der Regel der Unterschied zwischen Gewerblich und Privat in der Bezahlung liegt.

Interessant wird es erst wenn du den Wagen beladen zuhause stehen lässt, da man dann rechtlich in einer doofen Grauzone unterwegs ist und dem Wohlwollen der Gewerbeaufsichtsämter oder der kotrollierenden Person unterliegt.

Zitat:

@noam82 schrieb am 15. Juni 2017 um 13:52:35 Uhr:



Ich schrub, dass es sich dabei lediglich um eine Eselsbrücke handelt. Da in der Regel der Unterschied zwischen Gewerblich und Privat in der Bezahlung liegt.

Interessant wird es erst wenn du den Wagen beladen zuhause stehen lässt, da man dann rechtlich in einer doofen Grauzone unterwegs ist und dem Wohlwollen der Gewerbeaufsichtsämter oder der kotrollierenden Person unterliegt.

Nein, das ist keine Grauzone. Das ist ganz klar definiert:

Zitat:

Fahrten, die im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden,

erfüllen die Voraussetzungen als Privatfahrt eben nicht.

Und wenn das Fahrzeug beladen ist, weil die Beladung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte, steht die Fahrt sachlich (eben weil beladen) im Zusammenhang mit gewerblicher Güterbeförderung. Unabhängig, ob die Zeit bezahlt wird oder nicht.

Wenn das beladen Fahrzeug abends mit nach Hause genommen wird und am nächsten Tag damit zum Betriebssitz gefahren wird, ist es keine Privatfahrt mehr.

Die Hinweise, aus denen ich zitiert habe, sind der Orientierungsrahmen für Polizei, BAG und Gewerbeaufsicht.

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Ja genau,

ich kontruiere mal, oh nein muss ich nicht mal. Zwei Beispiele aus der Praxis:

A beläd seinen LKW am Betriebshof. A fährt nach Feierabend mit dem beladenen LKW nach Hause und wird angehalten.. A erzählt natürlich, dass er morgens mit dem beladenen LKW wieder zum Betriebshof fährt, um die Ladetätigkeiten zuende zu bringen.

B liefert seine Ladung zB Zeitungen aus. Restbestände befinden sich noch im Fahrzeug. Da die vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit sich den Ende zuneigt, wird auf ein Entladen der Restladung verzichtet und B fährt mit dem LKW nach hause.

Ich persönlich finde die Regelungen zum Fahrpersonalrecht für Fahrzeuge unter 7,5t einfach nicht gut. Noch schlechter finde ich die Regelungen zum Arbeitszeitnachweis bei den <3,5t. Vor allem wenn man sich anschaut, wer auf solchen Fahrzeugen in der Regel als Fahrer eingesetzt wird. Hier stößt man in Kontrollen sehr häufig auf absolute Ahnungslosigkeit in Verbindung mit Unverständnis für die Kontrollen und die Anwendung des Fahrpersonalrechts. Es wäre für alle Beteiligten besser, wenn man hier wie bei den großen LKW unterstellt, dass diese Fahrzeuge grundsätzlich mit gewerblichem Interesse eingesetzt werden und damit immer unter die Vorschriften des Fahrpersonalgesetztes fallen, denn grundsätzlich ist es ja egal, ob der Fahrer auf dem Weg nach Hause aufgrund von Übermüdung verunglückt oder beim gewerblichen Fahren.

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