Fahren mit abgel.Führerschein, Strafverfahren eingestellt, aber Abgabe an Bußgeldstelle wegen OWiG!
Guten Abend.
Ich wurde am 20.Juni 2020 mit einem abgelaufenen Führerschein von der Polizei angehalten.
Die Beamten wollten meinen Führerschein sicherstellen, dem habe ich widersprochen, also wurde daraus eine Beschlagnahme.
Die Staatsanwaltschaft hatte mir auch den Führerschein nach ein paar Tagen zurückgeschickt,
und jetzt erhielt ich wieder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
auf Einstellung des Verfahrens gem. § 170
aber auch gleichzeitigem Hinweis auf Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer OWiG
Kann mir dieses jemand einmal erklären?
Danke!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@PIRNA248 schrieb am 4. Juli 2020 um 18:53:01 Uhr:
Kann mir dieses jemand einmal erklären?
Was möchtest du dazu jetzt
konkretwissen?
51 Antworten
Es gibt anscheinend noch Möglichkeiten einen abgelaufenen tschechischen Führerschein zu verlängern
https://eu-fuehrerschein-agentur.de/.../
Hier ein Urteil zu einem ähnlichen Fall
https://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133223?...
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 5. Juli 2020 um 08:27:40 Uhr:
Hier ein Urteil zu einem ähnlichen Fallhttps://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133223?...
Und was steht da?
Zitat:
Im Fall der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird) führt somit der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins nicht auch zum Erlöschen der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis. Konsequenterweise ist damit das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ungültigen EU-Führerschein auch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat nach § 21 StVG) zu werten, sondern nur als Fahren ohne Führerschein (bloße Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV).
Das was ich seit 24 Stunden hier versuche zu erklären, was aber aus Ignoranz und "Rechthabenwollen" konsequent ignoriert wird.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 5. Juli 2020 um 08:21:16 Uhr:
]Aha. Und die Staatsanwaltschaft war zu blöde das zu erkennen?
War auch mein Gedanke. Würde der Staatsanwalt hier mitlesen, wäre der TE vermutlich schon in Haft.
Ähnliche Themen
Zitat:
@zille1976 schrieb am 5. Juli 2020 um 08:58:07 Uhr:
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 5. Juli 2020 um 08:27:40 Uhr:
Hier ein Urteil zu einem ähnlichen Fallhttps://www.gesetze-bayern.de/.../Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133223?...
Und was steht da?
Zitat:
@zille1976 schrieb am 5. Juli 2020 um 08:58:07 Uhr:
Zitat:
Im Fall der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird) führt somit der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins nicht auch zum Erlöschen der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis. Konsequenterweise ist damit das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ungültigen EU-Führerschein auch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat nach § 21 StVG) zu werten, sondern nur als Fahren ohne Führerschein (bloße Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV).
Das was ich seit 24 Stunden hier versuche zu erklären, was aber aus Ignoranz und "Rechthabenwollen" konsequent ignoriert wird.
Da steht aber auch '' anders als im Falle der Klassen C und D ''
Heisst doch im Umkehrschluss: ist der TE mit einem Fahrzeug also LKW gefahren für das er C oder D brauchte, hat er sich des Fahrens obne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Oder nicht?
Edit: ist das offenbar eine Auslegungssache?
Wenn da schon steht: Konsequenterweise....
Das lässt doch Spielraum für Interpretation. Entweder es ist so wie es ist und in Stein gemeisselt und Gesetz
oder man schreibt w.o.
Zitat:
@Kornpeter schrieb am 5. Juli 2020 um 10:45:19 Uhr:
Da steht aber auch '' anders als im Falle der Klassen C und D ''
Heisst doch im Umkehrschluss: ist der TE mit einem Fahrzeug also LKW gefahren für das er C oder D brauchte, hat er sich des Fahrens obne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Oder nicht?Edit: ist das offenbar eine Auslegungssache?
Wenn da schon steht: Konsequenterweise....
Das lässt doch Spielraum für Interpretation. Entweder es ist so wie es ist und in Stein gemeisselt und Gesetz
oder man schreibt w.o.
Nein, nein und nein 😁
Also ich probiere es noch einmal:
Es gibt die Fahrerlaubnis. Diese erhält man (quasi virtuell) durch Ablegen der Prüfung und dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Bei Fahrerlaubnisklasse B wäre das z.B. theoretische Prüfung, praktische Prüfung, Sehtest und Bescheingung über die Teilnahme am Sofortmaßnahmen-Kurs. Diese ist solange gültig, bis man tot umkippt oder einem die Fahrerlaubnis wieder entzogen wird (z.B. durch eine Trunkenheitsfahrt)
Bei den Klassen C und D kommt hinzu, dass diese auf Grund der besonderen Gefährdung durch die Fahrzeuge dieser Klassen die Fahrerlaubnis nur bis zum 50. Lebensjahr gültig ist.
Diese "Ablaufdaten" findest du auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 11.
Um bei einer Kontrolle einfach nachweisen zu können, dass du im Besitz einer gültigen Faherlaubnis bist (diese erwirbst du ja wie oben erwähnt nur virtuell), wurde der Führerschein erfunden.
Dieser dokumentiert die Fahrerlaubnisklassen die du erworben hast.
Dieses Dokument (Plastikkarte) wird aber nur 15 Jahre anerkannt (unabhängig von den Fahrerlaubnisklassen, die du erworben hast). Danach verliert das Dokument "Führerschein) seine Gültigkeit (ähnlich deinem Personalausweis alle 10 Jahre).
Dieses "Ablaufdatum" steht auf der Vorderseite unter Punkt 4b.
Wenn man das einmal verstanden hat, ergibt die Urteilsbegründung auch Sinn:
Der Teil "anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird" bezieht sich auf das Datum in Spalte 11 (Ablauf der Fahrerlaubnis). Fährst du über das Datum hinaus, begehst die die Straftat "Fahren ohne Fahrerlaubnis".
Überschreitest du nur das Datum das vorne bei 4b steht, und die Daten in Spalte 11 sind noch nicht erreicht, begehst du nur die Ordnungswidrigkeit "Fahren ohne Führerschein".
Da die Staatsanwaltschaft im Falle des TE das Vorliegen der Fahrerlaubnis geprüft hat, wurde das Verfahren wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" eingestellt.