Erstattung der Fahrtkosten bei Gewährleistungsanspruch
Hallo,
ich hab mir letzte Woche einen Gebrauchtwagen 550km von mir entfernt geholt.
Nunmehr festgestellt, dass 2 Mängel vorhanden sind (Vibrieren beim Beschleunigen und mehr als übliche Windgeräusche). Der Händler sieht ein, dass dies behoben werden muss. Er besteht jedoch darauf, dass er dies selbst durchführt.
Das sind für mich 1100km Fahrtweg.
Hab gelesen, dass der Händer für die Fahrtkosten aufkommen muss.
Dazu 2 Fragen:
1) Wo steht das genau (Gesetz, Paragraph)?
2) Wie berechnet sich die Erstattung der Fahrtkosten? Denn die Kosten sind ja mehr als nur der Diesel. Wo steht geregelt, wie dies berechnet wird.
Vielen Dank,
Markus
42 Antworten
Wenn es eine diesbezügliche Erstattung giebt dann sind das üblichen 30 Cent pro km.
Ich bezweifele allerdings das diese Kosten durch eine ygewährleistung abgedeckt sind. Schau mal zu dem Thema selber nach Umfang der Gewährleistung selber nach. Da giebt es ganz klare gesetzliche Vorgaben.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. [...]
(5)[...]
Absatz 2 ist für dich interessant 😉
Danke. Ähnliches hab ich mittlerweile auch schon gefunden.
Eine Grenze der Erstattungshöhe ist m.M.n. nirgends festgelegt.
Also wären das bei mir 0,30 € x 1100 km = 330 €
Ich werde also den Händler nochmals kontaktieren, ihn auf die Fahrtkosten aufmerksam machen und vorschlagen, dass ich zunächst den Händler hier vor Ort aufsuche. Zur Schadensbehebung vor Ort benötige ich natürlich das Einverständnis des Verkäufers, sonst bleibe ich auf den Kosten sitzen.
Gekauft hab ich den Wagen beim Vertragshändler, ich dachte, der ist da kulanter und geht eher auf den Kunden zu. Ich kann aber auch verstehen, dass bei so etwas unspezifischen der Verkäufer keine unkalkulierbare Rechnung in Aussicht haben möchte. Vor Ort bei ihm sind's halt nur Selbstkosten + Material-Einkaufspreise.
Zunächst wollte ich aber erst einmal Sicherheit zum Recht auf Fahrtkostenerstattung, soweit ich weiß kann ich diese sogar im Voraus verlangen.
Zitat:
@mareje schrieb am 1. Dezember 2020 um 15:21:38 Uhr:
Danke. Ähnliches hab ich mittlerweile auch schon gefunden.Eine Grenze der Erstattungshöhe ist m.M.n. nirgends festgelegt.
Also wären das bei mir 0,30 € x 1100 km = 330 €
Ich werde also den Händler nochmals kontaktieren, ihn auf die Fahrtkosten aufmerksam machen und vorschlagen, dass ich zunächst den Händler hier vor Ort aufsuche. Zur Schadensbehebung vor Ort benötige ich natürlich das Einverständnis des Verkäufers, sonst bleibe ich auf den Kosten sitzen.
Gekauft hab ich den Wagen beim Vertragshändler, ich dachte, der ist da kulanter und geht eher auf den Kunden zu. Ich kann aber auch verstehen, dass bei so etwas unspezifischen der Verkäufer keine unkalkulierbare Rechnung in Aussicht haben möchte. Vor Ort bei ihm sind's halt nur Selbstkosten + Material-Einkaufspreise.
Zunächst wollte ich aber erst einmal Sicherheit zum Recht auf Fahrtkostenerstattung, soweit ich weiß kann ich diese sogar im Voraus verlangen.
Wärst du so nett und könntest das Ergebnis dieser Sache hier später noch posten. Interessiert mich, wie dein Händler darauf reagiert, bzw. ob das alles so funktioniert hat.
Danke dir :-)
Ab dem Kenntnis deiner Forderung wird er wahrscheinlich eh einen Partner bei dir vor Ort vorschlagen.
So war es auch bei mir vor 4 Jahren als im dem Händler sagte das die Verbringung des Fzges auf eigene Kappe nehmen müssten, erst zuckten sie mit der Frage warum und mit der Antwort das es so im Gesetz steht wurde mir sofort der BMw Händler/Werkstatt bei mir vor Ort angediehen.
Ich würd da nicht mal hinfahren, das wäre ja meine Arbeits- bzw. Freizeit. Wie will er die den Entgelten.
Könnt der schön selber abholen wenn er den selber reparieren wollte.
Ich würde da aber nicht unbedingt sofort auf Paragraphen pochen. Natürlich würde ich sie erwähnen aber auch im Gegenzug dem Händler vorschlagen, dass du dir vor Ort einen Kostenvoranschlag einholst und ihm diesen zuschickst.
Dann soll er selber entscheiden. Fahrtkosten + Reparatur oder Reparatur vor Ort. Dabei wäre zu beachten, dass er sich dann mit der Werkstatt selber in Kontakt setzt. Nicht, dass diese dann auf den Kosten sitzen bleibt.
Manchmal ist so etwas besser, als die Brechstange. Ich kenne deinen Händler und seine Art aber nicht.
Das ganze natürlich schriftlich.
Allein der Händler bestimmt was du zu tun oder zu lassen hast. Von daher kannst dir sowas zuvor sparen.
Erst mit dem Händler reden und fragen wie er es denn gerne hätte.
Sag ihm das das Auto bei dir jederzeit abholbereit steht. Dann lenkt der spätestens ein.
Zumindest ist dieser Paragraph:
(...)
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(...)
NICHT auf das Einsammeln des Fahrzeuges bezogen. Seine eigenen Wege (Abholung des Ersatzteils, oder was auch immer) hat er zu tragen. Die Kosten, das Reklamationsobjekt überhaupt zu erreichen, sehe ich nicht beim Händler, außer, diese Option wurde vertraglich vereinbart. Bei kleineren KFZ (z.B. Motorroller) ist genau dies die Option bei Chinaware (Servicewagen kommt vorbei und macht). Bei Gebrauchtwagen sehe ich keinen Spielraum.
Den Fehler hatte ich selbst mal gemacht, einen Wagen beim Markenhändler gekauft, Garantiefall gehabt - ich MUSSTE das Auto bringen, sonst passiert nichts. Dann haben sie aber gepfuscht, und es musste nachgearbeitet werden. DAFÜR musste ich das Auto dann nicht mehr bringen, denn DAS hätten sie natürlich bezahlen müssen. Das Auto war nämlich nicht mehr fahrbereit. Sie haben die Nacharbeit mit der Werkstatt, mit der dann eine Zusammenarbeit vereinbart wurde, abgerechnet.
Na die Frage ist, ob er verpflichtet ist, das Fahrzeug abzuholen oder ob ich es hinbringen muss. Jeder Vertragspartner (Verkäufer / Käufer) hat ja Rechte und Pflichten.
Er hatte mich ja angerufen bzgl. der Reparatur bei ihm vor Ort. Da war von Kostenerstattung noch keine Rede. Natürlich hat er mich nicht darauf hingewiesen.
Ab jetzt aber alles relevante nur noch schriftlich. Natürlich zunächst auf die freundliche und entgegenkommende Art und Weise.
Davon abgesehen, haben wir momentan in Sachsen die schärfste Coronaverordnung. Ich darf mich nur noch mit driftigem Grund im Landkreis bzw. Umkreis von 15km bewegen. Abgesehen von Fahrten zur Arbeit. (vereinfacht ausgedrückt)
Bis ins Allgäu ist es ein kleines bisschen weiter 😉
Meine E-Mail an den Verkäufer:
Hallo Herr ***,
ich möchte darauf hinweisen, dass ich von meinem Recht Gebrauch machen werde, mir die Fahrtkosten i.H.v. 30ct x 1152 km vom AH *** erstatten zu lassen.
(BGB § 439 Abs. 2).
Wegen den Windgeräuschen würde ich auch zunächst gern vor Ort den Sachmangel feststellen lassen. Liegt dieser gar nicht vor und ich liege falsch, dann wäre nur noch die Sache mit den Vibrationen zu beseitigen. Unter Umständen ist dies weniger aufwändig und kostengünstiger.
Über eine positive Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Markus ***
EDIT: @xis war etwas schneller
Zitat:
@xis schrieb am 1. Dezember 2020 um 18:45:21 Uhr:
Zumindest ist dieser Paragraph:(...)
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(...)NICHT auf das Einsammeln des Fahrzeuges bezogen. Seine eigenen Wege (Abholung des Ersatzteils, oder was auch immer) hat er zu tragen. Die Kosten, das Reklamationsobjekt überhaupt zu erreichen, sehe ich nicht beim Händler, außer, diese Option wurde vertraglich vereinbart. Bei kleineren KFZ (z.B. Motorroller) ist genau dies die Option bei Chinaware (Servicewagen kommt vorbei und macht). Bei Gebrauchtwagen sehe ich keinen Spielraum.
Den Fehler hatte ich selbst mal gemacht, einen Wagen beim Markenhändler gekauft, Garantiefall gehabt - ich MUSSTE das Auto bringen, sonst passiert nichts. Dann haben sie aber gepfuscht, und es musste nachgearbeitet werden. DAFÜR musste ich das Auto dann nicht mehr bringen, denn DAS hätten sie natürlich bezahlen müssen. Das Auto war nämlich nicht mehr fahrbereit. Sie haben die Nacharbeit mit der Werkstatt, mit der dann eine Zusammenarbeit vereinbart wurde, abgerechnet.
Steht doch genau drin, musst nur lesen.
Und wieder mal wird Gewähr mit Garantie verwechselt. Das hat aber sogar nix miteinander zu tun.
Zitat:
@mareje schrieb am 1. Dezember 2020 um 18:49:51 Uhr:
EDIT: @xis war etwas schneller
Leider ist die Ausführung dieses Benutzers falsch. Auch die Verbringung zum Händler gehört zu den Kosten, die durch den Verkäufer zu bezahlen sind. Im übrigen auch die Strecke zu einem Händler bei dir vor Ort, wenn man das Gesetz den Buchstaben getreu auslegt.
Korrekt.
Danke.
Zitat:
@xis schrieb am 1. Dezember 2020 um 18:45:21 Uhr:
Zumindest ist dieser Paragraph:(...)
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(...)NICHT auf das Einsammeln des Fahrzeuges bezogen. Seine eigenen Wege (Abholung des Ersatzteils, oder was auch immer) hat er zu tragen. Die Kosten, das Reklamationsobjekt überhaupt zu erreichen, sehe ich nicht beim Händler, außer, diese Option wurde vertraglich vereinbart. Bei kleineren KFZ (z.B. Motorroller) ist genau dies die Option bei Chinaware (Servicewagen kommt vorbei und macht). Bei Gebrauchtwagen sehe ich keinen Spielraum.
Den Fehler hatte ich selbst mal gemacht, einen Wagen beim Markenhändler gekauft, Garantiefall gehabt - ich MUSSTE das Auto bringen, sonst passiert nichts. Dann haben sie aber gepfuscht, und es musste nachgearbeitet werden. DAFÜR musste ich das Auto dann nicht mehr bringen, denn DAS hätten sie natürlich bezahlen müssen. Das Auto war nämlich nicht mehr fahrbereit. Sie haben die Nacharbeit mit der Werkstatt, mit der dann eine Zusammenarbeit vereinbart wurde, abgerechnet.
Was ist an dem Paragraphen nicht zu verstehen? Der Verkäufer hat alle für die Nachbesserung erforderlichen Kosten zu übernehmen, genau das steht da in Absatz 2.
wichtig ist auch was im Kaufvertrag steht und in den AGBs Ich kann mir vorstellen, das der Verkäufer dort keine Anfahrt bezahlen muss. Ansonsten ist dort dem Betrug die Tore geöffnet.