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erhebliche Mangel HU

Themenstarteram 11. März 2009 um 6:13

Ich war am Samstag zur AU/HU in ein Werkstatt gewesen. Ich habe keine Plakette bekommen weil der linke elektriche Fensterheber nicht funktionierte (das heißt die Fenster liess sich nicht öffnen). Das hat der Prüfer als erhebliche Mangel gesehen und ich musste zu Nachprüfung. In §29, VIII und VIIIa und Checklisten in Internet steht nichts über die Seitenfenster. Darf der Prüfer entscheiden ob ein Mangel erheblich ist wenn in die Richtlinie nichts steht? An der nächste Auto die er geprüft hat, hat er die Seitenscheiben garnicht geprüft. Kann mir jemand sagen ob sich lohnt mich zu beschweren?

Beste Antwort im Thema

Genau, SCHEIBEN. Aber keine FENSTERHEBER. Und die Funktion der Scheibe ist DURCHZUGUGGEN. Hervorragenden guten Tag noch, Kirschkuchen .:D

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4.3 Sichtverhältnisse

Zustand und Auffälligkeiten

Zustand = Defekt.

4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage

Zustand

4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile / andere Teile

Zustand

4.7 Sonstige Ausstattungen

Sicherung gegen unbefugte Benutzung Diebstahlsicherung/ Alarmanlage

Funktion, nicht gegeben.

da passen überall die elektrischen Fensterheber rein, du kannst machen was du willst, nur weil nicht jedes Bauteil am Auto aufgeführt ist heist das noch lange nicht das es nicht in eine Gruppe passt, die Richtlinien sind großzügig ausgelegt. Es gibt Autos ohne elektische Fensterheber, welche mit, und welche wo man keine Fenster aufmachen kann. Aber das was verbaut ist muss auch funktionieren.

Ne, die passen nirgendwo rein. So ein Pech aber auch.:p Alles weitere, sh. oben. Ist wirklich zu luschtig hier.

ich muss dem Fan Recht geben... die FensterHEBER passen da nicht rein... die scheibe an sich schon.. aber um die gehts ja nicht... also aus meiner sicht kanns nicht wegen dem Fensterheber sein... der muss ja nichtmal zur ausstattung gehören... und wie von mir oben beschrieben... wenn kein strom.. dann keine Fensterhebe-Funktion... also kein NOT-Ausstieg...

Es ist halt nicht so das nur Lenkung, Lichter und Bremsen kontroliert werden.

 

Die HU besagt das das Fahrzeug Mängelfrei ist, nicht funktionierende elektrische Fensterheber ist aber ein Mängel, da sie kaputt sind. Da kannst du auch sagen was du willst.

Ist etwas nicht verbaut dann kann es auch nicht geprüft werden.

 

Es passt vielleicht nicht in die Sichtverhältnisse

aber in 4.6 oder 4.7

Wie der Blinker, geht - geht nicht -geht -geht nicht.....:D

... stimmt auch nicht...

der Prüfer testet auch nicht ob deine 2000Watt bass Machine läuft... aber elektronisch verbaut kannst du die trotzdem haben...

oder noch besser...

mal testen ob der CD Wechsler auch wechselt... und wenn nicht...

Hak es ab , diesen beiden, vor allem dem Steinobstkuchen, ist nicht zu helfen.

4.301 - SICHT/SCHEIBEN/SONNENBLENDE

4.301.1 - Scheibenbeschädigung im Sichtbereich des Fz-Führers - EM

4.301.2 - unzulässige bzw. unzul. veränderte Scheiben oder Folien - EM

4.301.3 - Sichtbeeinträchtigung zur Seite/nach vorn/nach hinten - EM/GM

4.301.4 - Aufbringung von Folien: zul. Fläche überschritten - EM/GM

4.301.5 - sonstige Mängel in der Funktion - GM

4.301.6 - Sonnenblende : alle Mängel - GM

Schönen Tag auch noch.

Genau, SCHEIBEN. Aber keine FENSTERHEBER. Und die Funktion der Scheibe ist DURCHZUGUGGEN. Hervorragenden guten Tag noch, Kirschkuchen .:D

am 11. März 2009 um 12:49

Das ist ja merkwürdig. Ich habe beruflich schon über 20 Jahre mit HU zu tun, aber noch nicht erlebt, das so ein Defekt im Prüfbericht auftaucht, nicht mal als geringer Mangel.

Ich kann mir nicht vorstellen, das dieser Mangel zum Verweigern der Plakette geführt hat. Es gibt keine Vorschrift, das man ein Fenster öffnen können muss. Nur die Sicht muss gegeben sein.

Ferner gibt es auch keine Vorschrift, wo es heisst: "Alles, was eingebaut ist, muss auch funktionieren." Man kann auch Fensterheber oder andere Einrichtungen bewusst ausser Betrieb nehmen.

Also, lieber TE, hinfahren, Plakette holen, wenn der Prüfer nicht will, evtl. Vorgesetzten hinzuziehen.

MFG Thomas

am 11. März 2009 um 12:51

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

4.301 - SICHT/SCHEIBEN/SONNENBLENDE

4.301.1 - Scheibenbeschädigung im Sichtbereich des Fz-Führers - EM

4.301.2 - unzulässige bzw. unzul. veränderte Scheiben oder Folien - EM

4.301.3 - Sichtbeeinträchtigung zur Seite/nach vorn/nach hinten - EM/GM

4.301.4 - Aufbringung von Folien: zul. Fläche überschritten - EM/GM

4.301.5 - sonstige Mängel in der Funktion - GM

4.301.6 - Sonnenblende : alle Mängel - GM

Schönen Tag auch noch.

Die FUNKTION der Scheibe ist immer noch gegeben, auch wenn ich sie nicht öffnen kann.

Mal darüber nachdenken.

MFG Thomas

ich könnte mich schon wieder Totlachen hier..........:D

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

ich könnte mich schon wieder Totlachen hier..........:D

Ne, bloß nicht.Dann verpasst du ja den nächsten Krimi : " Neues vom Obstkuchen " :D

ich hab mal was gefunden für Fänsterhebber ................:D

 

Mehr sag ich jetzt aber nicht mehr..... ;)

 

Gruß

 

Delle ;)

 

 

am 11. März 2009 um 14:33

Zitat:

Original geschrieben von Schraubermeister Tom

 

Ferner gibt es auch keine Vorschrift, wo es heisst: "Alles, was eingebaut ist, muss auch funktionieren." Man kann auch Fensterheber oder andere Einrichtungen bewusst ausser Betrieb nehmen.

MFG Thomas

Ich hab meinen hinteren Wischer auch immer als "geringen Mangel" kassiert, obwohl ich ihn bewusst ohne Funktion gelassen habe. Der Prüfer meinte auf meinen Einwand hin, dass ich den ganz entfernen müsste, dann wäre es kein Mangel mehr. Das ist in etwa so wie bei der GEZ :D .

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