Erfahrungen mit Nutzungsausfallentschädigung

Mir ist ein anderes Fahrzeug beim ausparken ins Heck gefahren. Gutachter kam, Auto wurde nach Teilebestellung in der Werkstatt repariert. Dabei wurden weitere Teile als defekt festgestellt, was sich erst bei Demontage der Heckschürze rausstellte. Dann wurden vom Hersteller auch noch Teile als beschädigt geliefert. Daher war die Reparturzeit 10 Tage und weitere 2 Tage für den Austausch der Rückfahrkamera, die sich ebenfalls nicht kalibrieren lies bei dem ersten Termin und daher bestellt und ausgetauscht werden musste.
Jetzt zahlt die gegnerische Versicherung 6 Tage Ausfall und nicht 12 oder 10 Tage und bezieht sich trotz Lieferscheinnachweise für die Teile auf die Begründung Zitat: Das Fahrzeug war nach Unfall in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand. Der Reparaturtermin hätte mit der vollständigen Lieferung der Ersatzteile angepasst werden können. Zitat Ende.
Was sind eure Erfahrungen? Was ist üblicherweise zu erstatten?
Ich gedenke einen letzte Mahnung schriftlich zu schicken und mit dem Versicherungsombudsmann zu drohen.
Für mich sieht das alles nach Masche mit Prinzip aus um Kosten zu sparen. Woher sonst dieses Gießkannenprinzip? Einmal werden 6 Tage bezahlt und zum zweiten Brief 25,- Euro (?!) Was sich gar nicht erklären lässt.

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Zitat:

@MUC6666 schrieb am 29. Dezember 2017 um 20:21:51 Uhr:


Lieferfristen für Ersatzteile gehören für mich zum sog. Werkstattrisiko, d.h. hier ist die Versicherung in der Pflicht.
Ist aber nur meine Meinung.

Falsch, das ist nicht "nur" deine Meinung, sondern auch die von Gerichten. Vorausgesetzt, der Geschädigte hat keine groben Fehler bei der Werkstattauswahl begangen (ohnehin schwierig nachzuweisen).

Die 25,- € waren vielleicht die Kostenpauschale, die liegt um den Betrag.

Und schon haben wir wieder einen schönen Fall, wo ein Anwalt sich mit viel Elan um die Geltendmachung von einem Kleinbetrag kümmern soll. Und dann beschweren sich die Versicherungen, dass Geschädigte sofort zum Anwalt rennen. Kann man bei dem Regulierungsverhalten doch nur Minuten nach dem Unfall empfehlen.

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Zitat:

@Catwiezle schrieb am 31. Dezember 2017 um 13:25:50 Uhr:


Gemäß Absatz 2 des BGB 254 gilt als Mitverschulden des Beschädigten auch, "...dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern". Genau das, nämlich das Unterlassen der Schadensminderung, könnte hier die Versicherung dem Geschädigten vorwerfen.

Man muss ein Gesetz schon vollständig lesen und sich nicht nur einen Halbsatz, aus dem Zusammenhang gerissen, zurechtbiegen.

"Hat bei der

Entstehung des Schadens

ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt.

Dies gilt auch dann, wenn er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern."

Bedeutet: Wenn der Geschädigte zum Schadenszeitpunkt etwas unterlassen hat, was den Schaden verhindert hätte oder diesen geringer hätte ausfallen lassen, trifft ihn eine Mitschuld.

Es bedeutet eben

nicht

, dass der Geschädigte bei der Behebung des Schadens (völlig neue Baustelle) zu Gunsten des Schädigers sparen muss!

Zitat:

Der Begriff Schadensminderungspflicht ist keine Erfindung der Versicherungswirtschaft sondern wird in vielen juristischen Kommentaren verwendet.

Woher sie den Blödsinn wohl haben? Im Gesetz gibt es ihn jedenfalls nicht... 😁

Zitat:

Und leider wirfst Du jetzt selber den Richtern Rechtsbeugung vor.

Natürlich, aber doch nicht der Hälfte! Richter sind auch nur Menschen und mancher von ihnen macht es sich bequem und plappert eben allen möglichen Unsinn einfach nach.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 31. Dezember 2017 um 13:58:03 Uhr:



Man muss ein Gesetz schon vollständig lesen und sich nicht nur einen Halbsatz, aus dem Zusammenhang gerissen, zurechtbiegen.
"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt.
Dies gilt auch dann, wenn er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern."
Bedeutet: Wenn der Geschädigte zum Schadenszeitpunkt etwas unterlassen hat, was den Schaden verhindert hätte oder diesen geringer hätte ausfallen lassen, trifft ihn eine Mitschuld.
Es bedeutet eben nicht, dass der Geschädigte bei der Behebung des Schadens (völlig neue Baustelle) zu Gunsten des Schädigers sparen muss!

Bei der Behebung des eigentlichen Schadens, hier der Unfallschaden, kann der Geschädigte sicherlich kaum etwas mindern. Er muss aber darauf achten, dass kein weiterer Schaden, hier unnötiger Nutzungsausfall, entsteht. Da kann ein Richter so oder so entscheiden, je nachdem, wie plausibel ihm der lange Werkstattaufenthalt gemacht wird und ob der Geschädigte die Möglichkeit hatte, diesen zu vermeiden. Dazu kenne ich die Fakten zu wenig und deshalb auch meine Einschätzung, dass die Chancen für den Geschädigten allenfalls 50:50 stehen.

Zitat:

Zitat:

@rrwraith schrieb am 31. Dezember 2017 um 13:58:03 Uhr:



Zitat:

Und leider wirfst Du jetzt selber den Richtern Rechtsbeugung vor.


Natürlich, aber doch nicht der Hälfte! Richter sind auch nur Menschen und mancher von ihnen macht es sich bequem und plappert eben allen möglichen Unsinn einfach nach.

Ich werfe im Übrigen keinem Richter Rechtsbeugung vor, da ich der Auffassung bin, dass eine Entscheidung im Sinne der Versicherung durchaus rechtkonform ist, wenn der Geschädigte nicht alle Möglichkeiten genutzt hat, den Werkstattaufenthalt kürzer zu gestalten. Wie bereits geschrieben, fehlen die genauen Details um das bewerten zu können.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 31. Dezember 2017 um 14:45:02 Uhr:


Er muss aber darauf achten, dass kein weiterer Schaden, hier unnötiger Nutzungsausfall, entsteht. Da kann ein Richter so oder so entscheiden, je nachdem, wie plausibel ihm der lange Werkstattaufenthalt gemacht wird und ob der Geschädigte die Möglichkeit hatte, diesen zu vermeiden. Dazu kenne ich die Fakten zu wenig und deshalb auch meine Einschätzung, dass die Chancen für den Geschädigten allenfalls 50:50 stehen.

So, ein letztes Mal!

Dem Geschädigten müsste ein Auswahlverschulden bewiesen werden (z.B. die Werkstatt informiert ihn im Vorfeld, dass mit der Reparatur wegen der Ersatzteilbeschaffung erst in 5 Tagen begonnen werden kann, er das fahrbereite und verkehrssichere Fahrzeug aber trotzdem dort lässt).

Die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers und alle Risiken (Fehler, Verzögerungen) gehen zu dessen Lasten, niemals zu Lasten des Geschädigten!

Zitat:

Ich werfe im Übrigen keinem Richter Rechtsbeugung vor, da ich der Auffassung bin, dass eine Entscheidung im Sinne der Versicherung durchaus rechtkonform ist, wenn der Geschädigte nicht alle Möglichkeiten genutzt hat, den Werkstattaufenthalt kürzer zu gestalten. Wie bereits geschrieben, fehlen die genauen Details um das bewerten zu können.

Deine Auffassung ist falsch, s. o.!

Die Chancen des Geschädigten stehen also, bei rechtskonformem Urteil, 100 : 0.

Nu aber Schluss mit Nachhilfe...

Allen einen Guten Rutsch!

Es heisst nicht umsonst "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand ". Eine 100% Chance vor Gericht gibt es leider nicht.
Ich wünsche dem Themenstarter viel Glück und ihm und allen anderen einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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Ich hatte sowas vor Jahren auch nicht nur einmal, aber ich gebe die Sache bei einem Unfall sowieso alles direkt dem Anwalt. Da hat das Autohaus auch länger gebraucht, Teile fehlten, man hatte in der Werkstatt keine Kapazität und so hat sich alles in die Länge gezogen und man wollte dann die Nutzungsausfallentschädigung nur anteilig zahlen.

Ich habe immer die Erfahrung gemacht bzw. den persönlichen Eindruck, die Versicherungen versuchen es immer erst einmal irgendwie zu sparen und wenn es dann 5 vor 12 ist, zahlen sie meist. So auch in diesem Fall, die wurden vom Anwalt 2 mal aufgefordert alle Tage zu zahlen, es passierte nichts, man hat alle Fristen verstreichen lassen. Als dann die Klage eingegangen ist bei denen, hat man sich dann plötzlich doch entschieden ein Signal zu senden, die Angelegenheit außergerichtlich klären zu wollen.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 31. Dezember 2017 um 12:11:50 Uhr:


Ich bin mal auf den Ausgang dieser Angelegenheit gespannt. Wäre schön, wenn das Ergebnis gepostet werden würde.

Dem will ich gerne nachkommen.

Also ich habe die Versicherung einfach nochmal angerufen und bat freundlich darum mir zu erklären, warum ich denn 6 Tage bezahlt bekomme, wenn das Fahrzeug schon beim ersten Werkstattbesuch 10 Tage dort ist. Ich musste erneut feststellen, dass die Versicherung den Reparaturablaufplan mit all seinen handschriftlichen Stichworten und Abkürzungen einfach schlichtweg nicht richtig deuten konnte. Statt nachzufragen, wurde dann scheinbar nach typischer Reparaturzeit abgerechnet. Am Telefon erklärte man mir, dass es einfach nicht so deutlich dem Ablaufplan zu entnehmen sei. Man hat mir daraufhin letzte Woche 5 weitere Tage erstattet. War dann einfach ein Rechenfehler, weil es ja 12 sind in Summe was ich auch nochmal schriftlich bemängelt habe. Die 25 EUR waren tatsächlich die Pauschale für meinen Aufwand, wäre wohl üblich so. Der Einbau der Kamera hatte zwei Tage gedauert, weil die Werkstatt nicht die Spezialgeräte hat, die Kamera zu kalibrieren. Sie musste den Wagen zu VW bringen, daher der zweite Tag.

Also ich schlussfolgere: Die Werkstatt war nicht bereit nochmal alles detailiert zu dokumentieren und der Versicherung zu schicken (Wortlaut des Chefs "das bekommen wir ja alles nicht bezahlt"😉. Die Versicherung war nicht bereit bei der Werkstatt nachzufragen und dies im direkten Kontakt mit der Werkstatt zu klären. Leidtragender blieb ich als Geschädigter, der für sein Recht kämpfen musste. Aber das ist ja scheinbar überall so. Ein bitterer Beigeschmack bleibt jedenfalls für mich als Kunde, der extra die Werkstatt ausgesucht hatte. Hätte ja auch zu VW gehen können und auch in einem anderen Bundesland. Da wäre es alles nur teurer geworden.

Gruß
Carsten

Danke für die Info.

Bei unverschuldeten Unfall gehe ich immer in eine Vertragswerkstatt. Die von den Versicherungen in speziellen Tarifen bemühten Marken unabhängigen oder freien Werkstätten können nicht auf dem Stand hinsichtlich Schulung und Spezialwerkzeug and sein wie eine halbwegs anständig geführte Vertragswerkstatt.
Diesen kleinen Mehr Betrag bei der Versicherung ist mir das wert

Würde ich normalerweise auch so sehen. Nur habe hier im Forum gelernt, dass das bei meinem Exoten nicht zutrifft und der Hersteller sich am allerwenigsten mit dem Modell auskennt.

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