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elektronische Verkehrsleitsysteme, hier: Geschwindigkeitsanzeige

Themenstarteram 6. April 2006 um 7:00

Hallo zusammen,

kann mir bitte einer erklären, welche Geschwindigkeit ich bei folgender Situation einzuhalten habe?!

 

Auf der Autobahn passiere ich eine "elektronische Geschwindigkeitsanzeige" (gibts bestimmt auch einen Fachbegriff für) wo 60km/h vorgegeben sind mit elektronischem Hinweis auf eine Baustelle.

Im Baustellenbereich selbst aber ist ein Geschwindigkeitsschild von 80Km/h aufgestellt worden.

Welche Geschwindigkeit ist für mich bindend?

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16 Antworten

90

...

80 + 10% gerundet

am 6. April 2006 um 9:18

Immer das letzte Schild an dem du vorbeigefahren bist gilt, vollkommen egal ob das eine "Leuchtreklame" oder ein normales Strassenschild ist.

Heisst ab dem Leuchtschild 60 und in der Baustelle darfst du wieder schneller mit 80. Ist bei längeren Baustellen nichtmal so unüblich im unfallreichen Einfahrtbereich auf 60 zu gehen und bei längeren Baustellen danach wieder auf 80.

Gruß Meik

am 6. April 2006 um 9:33

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Immer das letzte Schild an dem du vorbeigefahren bist gilt, vollkommen egal ob das eine "Leuchtreklame" oder ein normales Strassenschild ist.

So ist die Definition, wie sie im Buche steht.

Allerdings gibts da Situationen, in denen das nicht ganz klar ist.

Z.B.:

Baustellenende, dahinter mobiles Verkehrsschild mit Begrenzung 100 km/h.

200 Meter dahinter eine Wechselbrücke, auf der mal 100, mal 120 und mal garnichts steht, je nach Verkehrssituation.

Welches Tempo gilt, wenn die Wechselbrücke nur das Überholverbot für LKW anzeigt? (an dieser Stelle wird nachts übrigens das Zeichen für die Aufhebung aller Verbote angezeigt und dieses Zeichen kann auch nur in diesem Feld angezeigt werden)

Anwortmöglichkeiten:

a) es gelten die 100 km/h vom Schild davor, weil nach dem Schild kein anderslautendes Zeichen zu sehen war

=> Gegenfrage: Warum zeigt die Wechselbrücke dann nicht 100 km/h an? Gelegentlich ist dies ja der Fall.

b) die Geschwindigkeitsbeschränkung ist aufgehoben, weil die Wechselbrücke keine Geschwindigkeit anzeigt und die Anzeige des Verbots-Ende-Zeichens nicht möglich ist, da das Überholverbotszeichen für LKW eingeblendet wird.

=> Gegenfrage: Wo ist die entsprechende gesetzliche Grundlage für diese Annahme?

Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

In Natura ist diese Situation übrigens auf der A57 von Krefeld in Richtung Köln zu bewundern, kurz vor dem Kaarster Kreuz.

AUFGEHOBEN?

 

Logischerweise a) - denn es ist nicht durch "Ende Tempolimit" oder "Ende aller Streckenverbote" aufgehoben, gilt somit auf der BAB bis zur nächsten Auffahrt.

b) ist falsch, denn ein Verkehrszeichen kann nicht durch ein "Nicht-Zeichen" aufgehoben werden!

Eine geschwindigkeitsbeschränkung gilt immer so lange bis sie entweder aufgehoben ist oder was neues angegben ist.

Die aussage von nordlicht

Zitat:

gilt somit auf der BAB bis zur nächsten Auffahrt

stimmt somit NICHT, da eine autobahn auffahrt keine geschwindigkeitbeschränkung aufhebt, rein rechtlich gesehen ;).

Im praktischen auf der straße wird es aber so gehandhabt.

Gruss

Maik

am 6. April 2006 um 9:57

Re: AUFGEHOBEN?

 

Zitat:

Original geschrieben von nordlicht

Logischerweise a) - denn es ist nicht durch "Ende Tempolimit" oder "Ende aller Streckenverbote" aufgehoben, gilt somit auf der BAB bis zur nächsten Auffahrt.

OK.:)

Warum wird dann nicht permanent "100 km/h" auf der Wechselbrücke eingeblendet?

Sporadisch scheint das ja zu klappen?!

Anmerkungen:

a) Die Anzeige des Verbotsende-Zeichens ist an dieser Brücke überhaupt nicht möglich, da in diesem Feld ja das Überholverbots-Zeichen eingeblendet wird.

b) Die nächste Auffahrt liegt einige hundert Meter hinter dieser Wechselbrücke.

am 6. April 2006 um 9:59

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Eine geschwindigkeitsbeschränkung gilt immer so lange bis sie entweder aufgehoben ist oder was neues angegben ist.

Auch an Dich die Gegenfrage:

Warum wird dann nicht permanent "100 km/h" auf der Wechselbrücke eingeblendet?

Zwischen Schild und Wechselbrücke gibt es keine Auffahrt.

Zitat:

Im praktischen auf der straße wird es aber so gehandhabt.

Ohne gesetzliche Grundlage? In Deutschland?! ;)

am 6. April 2006 um 10:18

Aber hinter der Auffahrt kann doch keine Begrenzung gelten, wenn keine durch ein Schild angezeigtwird, denn woher weiß denn der grade Aufgefahrene, dass 500m vorher ein Schild war? ;)

Ich hätte gedacht, das wäre auch gesetzlich so geregelt. Wie wäre es mit einem 500-seitigen Gesetzesentwurf hierfür? :D

Zitat:

Original geschrieben von golf_v_tdi_66kw

Aber hinter der Auffahrt kann doch keine Begrenzung gelten, wenn keine durch ein Schild angezeigtwird, denn woher weiß denn der grade Aufgefahrene, dass 500m vorher ein Schild war? ;)

Für denjenigen der auf der autobahn fährt gilt diese begrenzung weiterhin bis halt was neues bestimmt wird, derjenige der auf die autobahn auffährt hat diese begrenzung nicht, da er es ja nicht weiß.

So sieht es das gesetzt.

Gruss

Maik

am 6. April 2006 um 10:44

Stell ich mir lustig vor :D

Aber dann muss mir erstmal nachgewiesen werden, dass ich nicht grade erst aufgefahren bin, gelle?

Na ist ja auch von eingeschränkter Relevanz, schließlich stehen i.d.R. ja Schilder an jeder Auffahrt oder es ist freie Fahrt.

Zitat:

Original geschrieben von golf_v_tdi_66kw

Stell ich mir lustig vor :D

Aber dann muss mir erstmal nachgewiesen werden, dass ich nicht grade erst aufgefahren bin, gelle?

Gut erkannt :D.

Gruss

Maik

am 6. April 2006 um 11:37

Zitat:

Original geschrieben von golf_v_tdi_66kw

Aber hinter der Auffahrt kann doch keine Begrenzung gelten,

[...]

DAS kann ich ja noch ansatzweise nachvollziehen, aber in dem von mir beschriebenen Szenario befindet sich vor der Wechselzeichenbrücke keine Auffahrt!:)

Wenn man die Gesetze strikt auslegt, kommt man zu dem Schluss, dass die Wechselzeichenbrücke in der obigen Situation immer eine Geschwindigkeit anzeigen muss! Folglich wäre der Betreiber der Brücke bei falscher Konfiguration der Anzeige für Schäden haftbar.;)

Im Endeffekt läuft es m.E. auf die (Definitions-)frage hinaus, ob das Nicht-Anzeigen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Wechselzeichenbrücke gleichzusetzen ist mit einer Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

Hinter Auffahrten wird das ja offenkundig schon so gehandhabt.

am 6. April 2006 um 14:02

Also wenn so eine Wechselzeichenbrücke nichts anzeigen würde, wär das für mich das selbe, wie ein Schild, das nicht vorhanden ist.

Wenns also vor dieser Brücke z.b. auf 100 beschränkt war, dann ist es dies nach einer solchen nichtsanzeigenden Brücke immernoch auf 100 Km/h begrenzt, da ja kein Aufhebungsschild zu finden war.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280

Wenn man die Gesetze strikt auslegt, kommt man zu dem Schluss, dass die Wechselzeichenbrücke in der obigen Situation immer eine Geschwindigkeit anzeigen muss! F

Wie kommst du darauf?? Ich sehe da keine gesetzliche Grundlage, dass die Schilderbrücke immer etwas anzeigen muss.

Wenn sie nichts anzeigt, existiert sie praktisch nicht.

Und warum sollte sie "100" anzeigen müssen, wo doch vorher schon ein Schild steht? Muss ja nich alles doppelt und dreifach sein.

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