Eine Felge zerstört, muss ein kompletter Satz bezahlt werden?

Hallo zusammen,

Gestern hatte ich einen Rempler auf der A1, ein Nissan ist unvermittelt in meine Spur gezogen und hat mir vorn Links einen ziemlichen Schaden verursacht (Stossstange, Kotflügel, Fahrertür, Felge).

Soweit ist der Schaden glasklar, bis auf die kaputte Felge vorn Links.

Die Felgen sind sehr teure Teile (Postert/BBS), die bei Anschaffung ca 2200 DM gekostet haben, ich hatte sie vor 2 Jahren dann nochmal für 320 Euro aufbereiten lassen.
Diese Felgen werden nicht mehr hergestellt und nur sehr selten auf eBay gehandelt, schon garnicht in der 7,5x17" LK 4x100 ET35 Version und in dem super Zustand, den meine Felgen haben.

Kann ich nun die gegnerische Versicherung in die Pflicht nehmen, damit zumindest der Zeitwert des kompletten Satzes erstattet wird und ich nicht auf den Kosten eines neuen Felgensatzes sitzen bleibe?

Gibt es evtl. entsprechende Referenzurteile?

Bin dankbar für Tipp's!!

19 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Wenn sie nicht gerade, wie der letzte bei meinem Wildschaden, eine 8 Köpfige Familie zu ernähren haben......so ein armer ML Klasse Fahrer.....traurig, traurig 😁

.....und der am nächsten Montag bei der Agentur für Arbeit vorfährt (früher hies das mal Arbeitsamt😁) und seine Harz 4 "Grundsicherung" abholt, damit er nicht den Kitt aus den Scheiben seiner bescheiden Mietwohnung kratzen muss, um das überleben seines Clan zu sichern... 😠

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Rest- und Altteile verbleiben in deinem Besitz.

Du must dich wohl oder Übel mit dem Verkauf deines Eigentum "herumschlagen" müssen.

Ob es dir nun gefällt, oder nicht..

Also, der Marktwert von 3 Felgen dieser Größe nachzuweisen, dürfte ausgesprochen schwierig und fragwürdig sein. In den letzten 2 Jahren wurden die Felgen nur 2x in der Bucht gehandelt und nur 1x in der gleichen Lackierung - das waren komplette Sätze und tw. stark beschädigt.

Ich habe Kontakt zu einem Händler aufgenommen, der mit ehemaligen Postert Restbeständen handelt, vl habe ich dort eine Chance, mache mir aber keine Illusionen.

Die Felgen werden seit ein paar Jahren nicht mehr hergestellt und sind faktisch Einzelstücke. In D dürfte es keine 20 Autos geben, die diese Felgen in der Größe noch fahren - deswegen vor 2 Jahren auch die Aufbereitung.

Ich bin übrigends, genau wie eine Versicherung, kein Altteilehändler 😉, bei Totalschäden schaffen es die Versicherungen ja auch, den Schrott zu versteigern. Wenn die Versicherung meint, einen Restwert ansetzen zu können und ich es anfechte, weil ich denke, dass dieser Preis nicht zu realisieren ist, kommt es halt zum Verfahren.

Es widerspricht meinem gesunden Rechtsempfinden zutiefst, dass ich als geschädigter zu 100% schuldfrei bin und mich zeitaufwändig um Wiederverkauf o.ä. auseinandersetzen muss, um Schadenersatz zu erhalten. Ich denke, da dürfte mir jeder Richter Recht geben, wenn ich es darauf ankommen lasse (und das werde ich mit Sicherheit).

Zitat:

Es widerspricht meinem gesunden Rechtsempfinden zutiefst, dass ich als geschädigter zu 100% schuldfrei bin und mich zeitaufwändig um Wiederverkauf o.ä. auseinandersetzen muss, um Schadenersatz zu erhalten. Ich denke, da dürfte mir jeder Richter Recht geben, wenn ich es darauf ankommen lasse (und das werde ich mit Sicherheit).

Das ist zwar aus Deiner Sicht durchaus nachvollziehbar.

Spielt aber im Schadensrecht keine Rolle.

Der Richter würde -wenn er diese Frage entscheiden müsste, was er nicht wird- Dich wohl nur darauf hinweisen, dass Du als Geschädigter der sog. Herr des Restitutionsgeschens bist. Du hast das Recht zu entscheiden, was mit den Altteilen faktisch passiert. Daraus folgt, dass Du auch die Pflicht hast, an der wirtschaftlichen und schnellen Abwicklung des Schadens mitzuwirken.

Die andere Variante wäre, dass Du gem. § 249 Abs. 2 BGB keinen Schadensersatz in Geld, sondern die Wiederherstellung des Wagens durch den Schädiger verlangen würdest.

Das wäre heutzutage mal was ganz ausgefallenes...

@Delle
Ja, dass es nicht ganz genau so berechnet wird, ist klar:
Man wird wohl bereits darüber streiten dürfen, ob hier überhaupt für eine Felge der Neuwert angesetzt werden darf, da grundsätzlich ein Markt für gebrauchte Felgen besteht und diese problemlos isoliert vom Fahrzeugschaden selbst betrachtet werden können.

Also müsste man den Wiederbeschaffungswert von vier gebrauchten Felgen abzüglich des Restwerts der drei verbleibenden Felgen ansetzen.
Das hattest Du doch gemeint oder? 😎

Gruß
Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Zitat:

Es widerspricht meinem gesunden Rechtsempfinden zutiefst, dass ich als geschädigter zu 100% schuldfrei bin und mich zeitaufwändig um Wiederverkauf o.ä. auseinandersetzen muss, um Schadenersatz zu erhalten. Ich denke, da dürfte mir jeder Richter Recht geben, wenn ich es darauf ankommen lasse (und das werde ich mit Sicherheit).

Das ist zwar aus Deiner Sicht durchaus nachvollziehbar.
Spielt aber im Schadensrecht keine Rolle.
 
Der Richter würde -wenn er diese Frage entscheiden müsste, was er nicht wird- Dich wohl nur darauf hinweisen, dass Du als Geschädigter der sog. Herr des Restitutionsgeschens bist. Du hast das Recht zu entscheiden, was mit den Altteilen faktisch passiert. Daraus folgt, dass Du auch die Pflicht hast, an der wirtschaftlichen und schnellen Abwicklung des Schadens mitzuwirken.
 
Die andere Variante wäre, dass Du gem. § 249 Abs. 2 BGB keinen Schadensersatz in Geld, sondern die Wiederherstellung des Wagens durch den Schädiger verlangen würdest.
 
Das wäre heutzutage mal was ganz ausgefallenes...
 
@Delle
Ja, dass es nicht ganz genau so berechnet wird, ist klar:
Man wird wohl bereits darüber streiten dürfen, ob hier überhaupt für eine Felge der Neuwert angesetzt werden darf, da grundsätzlich ein Markt für gebrauchte Felgen besteht und diese problemlos isoliert vom Fahrzeugschaden selbst betrachtet werden können.
 
Also müsste man den Wiederbeschaffungswert von vier gebrauchten Felgen abzüglich des Restwerts der drei verbleibenden Felgen ansetzen.
Das hattest Du doch gemeint oder? 😎
 
Gruß
Hafi

Hallo Hafi,

Grundsätzlich hast du natürlich mit deiner Definition des Wiederbeschaffungswertes Recht.Wobei das in der Praxis wohl nicht so einfach werden wird hier  einen  "vernünftigen"  WBW zu ermitteln.

@JIG

den Restwert braucht du doch gar nicht zu ermitteln. das macht doch die Versicherung schon für dich 😉

Du musst doch die Felgen nur noch an den Interessenten verkaufen. Und den präsentiert dir doch die Versicherung.

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Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


@JIG

den Restwert braucht du doch gar nicht zu ermitteln. das macht doch die Versicherung schon für dich 😉

Du musst doch die Felgen nur noch an den Interessenten verkaufen. Und den präsentiert dir doch die Versicherung.

Das meinte ich ja, war mir nicht klar, sobald die Versicherung einen Interessenten ermittelt und ich nur noch verkaufen muss, habe ich kein Problem. Ich würde nur auf die Barikaden gehen, wenn ich mich persönlich um den Verkauf kümmern müsste über eBay o.ä.

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