EG-Übereinstimmungsbescheinigung-Mitführpflicht?

Hallo Zusammen,

ein Bekannter von mir ist heute morgen in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten.
Da wurde u.a. die EG-Übereinstimmungsbescheinigung verlangt.
Da er diese nicht vorlegen konnte, musste er einen Obulus von Euro 10 entrichten.

Das ist mir vollkommen neu. Ist dies rechtens? Ich dachte, der Fahrzeugschein würde reichen.

Gruß H.F.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Nordeos


Heist es nicht:
"Verkehrskontrolle, Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte"

Das bedeutet, wenn ich das nächste mal diesen Spruch höre, drücke ich dem Beamten das Handbuch,Serviceheft und Garantiekarte in die Hand?

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Gute Frage, @Gammaeon, - nächste Frage😉.
Spass beiseite.
Also normalerweise müsste - ich gehe davon aus, dass du die neue Zulassungsbescheinigung hast - bei einem Re-Import anstatt des Striches die entspr. Nr. der EG-Ü stehen (so zumindest ist es bei meinem Re-Import).
Zur Interpretation der SchlNr K kann ich dir nichts Definitives sagen, da die ZulStelle in der Anfangszeit selbst nicht ganz richtig durchgeblickt hat und meine Fahrzeugen (z.T.) falsch geschlüsselt hat.
Vielleicht kann ein anderer User hier anhand seines Autos dieses Rätsel "K" entschlüsseln ...

Grüsse,    motorina.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EG-Übereinstimmungsbescheinigung' überführt.]

Kann das jemand bestätigen?

Muß man eine Kopie der "U-Blah" mitführen oder nicht?

Ich dreh echt noch durch wegen dieses Bürokraten-Schwachsinns...

Man muß sie nicht mitführen.Allerdings kann sie helfen Ärger zu vermeiden da ja nicht mehr alle Angaben den Weg in die Zulassungsbescheinigung schaffen wie zb die montierten Reifengrößen.
Bei Meinen ist zb in der Zulassungsbescheinigung 205/50-16 W eingetragen,ab Werk und auch über den Sommer sind aber 205/55-16V montiert.
Um unstimmigkeiten mit den Ordnungsbehörden schon im Keim zu ersticken ist die Übereinstimmungsbescheinigung ein gutes Mittel da dort die montierte Reifengröße aufgeführt ist,wie auch alle anderen ab Werk freigegebenen Reifengrößen.

Es ist also kein Fehler wenn man eine Kopie dabei hat.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


Nr. 168; Tatbestand: Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt

Wenn du dir die Nr. 168 in der BKatV mal ansehen würdest, dann würdest du dort auch die Rechtsgrundlage finden, nämlich § 75 Nr. 4 FeV. Dort geht es um die Dokumente zum Nachweis der Fahrberechtigung, d.h. mit "Bescheinigung" ist eine Mofa-Prüfbescheinigung oder die Prüfungsbescheinigung beim begleiteten Fahren gemeint (die 17-Jährigen haben noch nciht den "richtigen" Führerschein).

Für die CoC gibt es keine Mitführpflicht.

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Zitat:

Original geschrieben von motorina


Gute Frage, @Gammaeon, - nächste Frage😉.
Spass beiseite.
Also normalerweise müsste - ich gehe davon aus, dass du die neue Zulassungsbescheinigung hast - bei einem Re-Import anstatt des Striches die entspr. Nr. der EG-Ü stehen (so zumindest ist es bei meinem Re-Import).
Zur Interpretation der SchlNr K kann ich dir nichts Definitives sagen, da die ZulStelle in der Anfangszeit selbst nicht ganz richtig durchgeblickt hat und meine Fahrzeugen (z.T.) falsch geschlüsselt hat.
Vielleicht kann ein anderer User hier anhand seines Autos dieses Rätsel "K" entschlüsseln ...

Grüsse,    motorina.

Genau diese Problem habe ich auch (ähnlicher Fall mit EU Import), die Zulassungsstelle hatte mir die Dachstützlast in Ziffer 13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Da das aber nicht richtig ist wurde einige Tage später die richtige Stützlast für einen Hänger eingetragen. Nun habe ich in der zuerst ausgestellten Zulassung unter Pkt17 ein K und in der korrigierten (neuen) ein A.

Grübel Grübel ... weiss jemand was das bedeuten könnte?

Grüße Hilfsmechaniker ;-)

sehe gerade in der Zulassungsbescheinigung Teil II steht noch K

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EG-Übereinstimmungsbescheinigung' überführt.]

Zitat:

Original geschrieben von motorina


diese Bescheinigung fordern aber auch einige EU-Staaten bei der Erstzulassung in ihrem Land.

Jep, Deutschland u.U. auch. Für die Erstzulassung/Wiederzulassung/Import oder was auch immer benötigt man einen Wisch mit dem man die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nachweisen kann. Das COC-Papier = EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist ein solcher Wisch den jedes Fahrzeug besitzt das eine EG-Typgenehmigung hat. Der Eintrag im Brief/Teil2 nimmt quasi nur Bezug auf diese Bescheinigung mit dem Eintrag der Nummer der Betriebserlaubnis.

Das Merkmal ist A, K oder E. K = Konform, d.h. das Fahrzeug entspricht dem COC-Papier in allen wichtigen Kriterien. A = abweichend, d.h. das Fahrzeug ist geändert worden. Beispielsweise durch einen nachgerüsteten Kat/Partikelfilter in eine andere Abgasklasse gekommen als im zugehörigen COC-Papier aufgeführt ist. Hier braucht es einen entsprechenden Nachweis über die Änderung. E = Einzelbetriebserlaubnis, z.B. bei Einzelanfertigungen für die es keine (teure) Typgenemigung gibt. Ab und an gibt es noch Z bei Reimporten wenn die techischen Beschreibungen unvollständig sind. Generell sind Reimporte m.W. nicht gekennzeichnet wenn es sich um Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung handelt

Gruß Meik

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EG-Übereinstimmungsbescheinigung' überführt.]

Danke, das hilft ja schon weiter.
Es scheint aber das der "Kollege" in der Zulassungsstelle da irgend ein Problem hatte. Die COC wies in meinem Falle eindeutig 140 KG als Stützlast aus (logischerweise in englisch ;-) ) und die Dachstützlast war 75 Kg (roof ...). Irgendwie stimmte die EG typgenehmigung nun die daraus abgeleitete Voraussfüllung des KFZ Briefes im Computer, nicht mit der COC überein. Ich gehe also davon aus, das die Änderung (also nicht Konformität) des einen Wertes in meinen Papieren laut COC ok ist, aber irgendwie mit der EG Typgenehmigung kollidiert. Das würde den Wechsel von K zu A erklären. Was ich nun gerne wüsste, muß ich nun irgendwas an Unterlagen ausser der COC beibringen? Ist das Zulassungsproblem nun für alle Zeiten (Lebenszeit des Fahrzeuges) erledigt?
Als Laie steht man ganz schön dumm da und ist irgendwie dem Angestellten bzw. Beammten ausgeliefert....

Danke jedenfalls für die Antwort

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EG-Übereinstimmungsbescheinigung' überführt.]

Entschuldigt, dass ich den Thread noch mal aus seiner Versenkung hole.

Wenn man ein Fahrzeug Finanziert (z.B. über die Bank des KFZ-Herstellers),
behält die Bank sowohl den KFZ-Brief, alsauch die EG-Übereinstimmungserklärung. Als KFZ-Halter erhält man nur den KFZ-Schein und somit kann es definitiv keine Mitführpflicht für die EG-Übereinstimmungserklärung geben.

Schön, dass wir das nach mehr als 5 Jahren auch geklärt hätten. 😉

Ich mach dann mal hier zu.

Gruß MartinSHL
MT-Moderation

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