Dusche im Wohnmobil gebrochen
hallo
vieleicht kann mir jemand helfen??
habe mir im winter einen carado t 448 gekauft ,und nun ein problem.
das fahrzeug wird im april 2018 2 jahre alt und ich war am wochenende damit unterwegs .
habe im bad geduscht und auf einmal machte es knagg und die dusche hatte einen riss.
nun meine frage...........der händler was mir mein wohnmobil verkauft hat ,verleiht auch mobile und so eins habe ich gekauft.
er meint das es nur ein jahr garantie vom hersteller gäbe da das fahrzeug gewerblich genutzt wurde.
stimmt das??
das nächste ist .......weiß jemand wie man sowas reparieren kann ? und ob es jemad im münchner raum gibt der so was reparieren kann.
neue wanne einbauen ist ja sehr viel arbeit......und die reisst bestimmt auch wieder.
danke im voraus
frcz
Beste Antwort im Thema
Erst mal keinen Anwalt mandatieren, sondern sich per Erstberatung über die Rechtslage hinsichtlich "Sachmängelhaftung" bei gewerblichen Gebrauchtkauf aufklären lassen, wenn man es nicht weiß oder nicht glauben mag. Vieles, was nach Gefühl "nicht sein kann", ist trotzdem so.
43 Antworten
Nicht verstanden: Es geht darum, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder nicht. Der Händler hat mit etwaiger Garantie nichts zu tun - die gibt der Hersteller oder auch nicht. Da ist der Händler allenfalls Mittler - entscheiden tut der Hersteller.
Ich würde mir bei einem Anwalt Rat suchen. Eventuell über eine Rechtsschutzversicherung. Dann kann man auch ein Gutachten erstellen lassen. Man weiß dann auch wie teuer das wird. Es kann doch nicht sein, daß ich bei ein nicht mal zwei Jahre altem Wohnmobil eine Reparatur selber zahlen muss. Vielleicht liegt ja auch ein Materialschaden vor. Ein paar Fotos würden da auch helfen. Der Anwalt sagt auch wer zuständig ist.
Erst mal keinen Anwalt mandatieren, sondern sich per Erstberatung über die Rechtslage hinsichtlich "Sachmängelhaftung" bei gewerblichen Gebrauchtkauf aufklären lassen, wenn man es nicht weiß oder nicht glauben mag. Vieles, was nach Gefühl "nicht sein kann", ist trotzdem so.
nach dem der TE @frcz sich bislang dazu nicht mehr geäussert hat, kann weder der Schadensumfang richtig eingeschätzt werden, noch ist bekannt, ob das Fahrzeug noch der gesetzlichen Gewährleistung oder einer etwaigen erweiterten Herstellergarantie unterliegt.
Bei Gebrauchtfahrzeugen gilt - gegenüber einem Privatkunden (B2C) - erst mal die gleiche gesetzliche Gewährleistung, wie bei Neuwaren. Der Gesetzgeber ermöglicht dem gewerblichen Händler jedoch, die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtwaren per AGB oder Einzelvertrag auf 1 Jahr zu reduzieren. Somit müßte erst mal bekannt sein, ob bzw. was hierzu im Vertrag steht.
Und selbst wenn das Fahrzeug noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung wäre, obliegt die Nachweis-/Beweispflicht nach Ablauf der ersten 6 Monate beim Käufer. Der Käufer müßte also beweiskräftig darlegen, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn bestand - in welcher Form auch immer. Also auch im Falle eines Design- oder Materialfehlers.
Ein gutes Gespräch mit einem seriösen Händler könnte aber u.U. zu einer für beide Seiten akzeptablen Kulanzlösung führen.
Gruß
NoGolf
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Zitat:
@situ schrieb am 27. März 2018 um 08:20:15 Uhr:
Nicht verstanden: Es geht darum, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder nicht. Der Händler hat mit etwaiger Garantie nichts zu tun - die gibt der Hersteller oder auch nicht. Da ist der Händler allenfalls Mittler - entscheiden tut der Hersteller.
Und dem Käufer kann es egal sein ob noch Herstellergarantie darauf ist oder nicht ist dem Käufer egal. Es greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht, wo der Verkäufer in der Pflicht steht.
Nein, dem Käufer soll es nicht egal sein, ob es Hersteller-Garantien gibt oder nicht.
Unterschied:
GESETZLICHE Sachmängelhaftung des Verkäufers: Kein Mangel bei ÜBERGABE. Anspruch gegen Verkäufer. Hier offensichtlich NICHT der Fall, da Mangel später aufgetreten. Das Ganze hat mit irgendwelchen möglichen Garantien des Herstellers nichts zu tun - weder positiv noch negativ.
Garantie: Mängelbeseitigung während der GARANTIEZEIT NACH FREI GESTALTBAREN VERTRAGSBEDINGUNGEN. Anspruch gegen Hersteller ggf. über die Gewährleistungsfristen hinaus; keine Umkehr der Beweislast.
Ob dem Händler aus dem Geschäft ein Gewinn bleibt, spielt keinerlei Rolle.
Der Unterschied ist nicht wirklich schwer zu verstehen.
Zitat:
GESETZLICHE Sachmängelhaftung des Verkäufers: Kein Mangel bei ÜBERGABE. Anspruch gegen Verkäufer. Hier offensichtlich NICHT der Fall, da Mangel später aufgetreten.
Die Frage hier wäre, ob der Mangel nicht durch einen Konstruktions / Einbaufehler entstanden ist, der im Grunde schon vorher vorgelegen hat...
In der Tat:
Zitat:
@Nogolf schrieb am 28. März 2018 um 16:07:02 Uhr:
Der Käufer müßte also beweiskräftig darlegen, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn bestand - in welcher Form auch immer. Also auch im Falle eines Design- oder Materialfehlers.
Letzteres ist nie völlig ausgeschlossen, wenn man einen guten Anwalt kräftig bezahlt und beide einen sehr langen Atem haben.
Zitat:
@situ schrieb am 29. März 2018 um 08:06:50 Uhr:
Nein, dem Käufer soll es nicht egal sein, ob es Hersteller-Garantien gibt oder nicht.Unterschied:
GESETZLICHE Sachmängelhaftung des Verkäufers: Kein Mangel bei ÜBERGABE. Anspruch gegen Verkäufer. Hier offensichtlich NICHT der Fall, da Mangel später aufgetreten. Das Ganze hat mit irgendwelchen möglichen Garantien des Herstellers nichts zu tun - weder positiv noch negativ.
Garantie: Mängelbeseitigung während der GARANTIEZEIT NACH FREI GESTALTBAREN VERTRAGSBEDINGUNGEN. Anspruch gegen Hersteller ggf. über die Gewährleistungsfristen hinaus; keine Umkehr der Beweislast.
Ob dem Händler aus dem Geschäft ein Gewinn bleibt, spielt keinerlei Rolle.
Der Unterschied ist nicht wirklich schwer zu verstehen.
Wenn er das Wohnmobil weniger als ein halbes Jahr hat greift die gesetzliche Gewährleistung egal ob es eine Garantie vom Hersteller gibt oder nicht. Daher ist es in diesem Fall egal. Und Fehler gelten als vorhanden wenn sie innerhalb des ersten 6 Monate auftreten. Der Verkäufer ist nicht privat sondern gewerblich. Daher gilt hier nicht gekauft wie gesehen.
Ähm Sachmängelhaftung bedeutet doch, dass in der ersten sechs Monaten nach Kauf der gewerbliche Verkäufer immer in der Pflicht ist, da das Gesetz davon ausgeht, das in dieser Zeit jeder Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, egal ob bereits erkennbar oder nicht.
Erst in den zweiten sechs Monaten ist der Kunde in der Pflicht den Nachwies zu führen, das der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Hier scheint einiges durcheinander geworfen zu werden.
Wieder und beharrlich immer wieder falsch:Zitat:
@Italo001 schrieb am 30. März 2018 um 13:03:55 Uhr:
Und Fehler gelten als vorhanden wenn sie innerhalb des ersten 6 Monate auftreten. Der Verkäufer ist nicht privat sondern gewerblich. Daher gilt hier nicht gekauft wie gesehen.
Fehler gelten innerhalb 6 Monate als bei Übergabe vorhanden, wenn der Händler nicht das Gegenteil beweisen kann.
Der TE behauptet ja gar nicht, dass die Wanne schon bei Übernahme gebrochen war.Gesetzliche Gewährleistung bedeutet nicht, dass irgendwas nicht kaputt gehen darf. Das wäre Garantie.
NoGolf hat das doch einfach verständlich, richtig und auch abschließend geschrieben. Auch zum schwer zu beweisenden und noch schwerer durchzusetzenden Fall etwaiger Fehlkonstruktion/Materialmängel. Warum immer wieder falsche Eigeninterpretationen?
PS: "Gekauft wie gesehen" beim Privatverkauf ist eine nichts sagende Formulierung und schließt nach allgemeiner Rechtsauffassung die gesetzliche Gewährleistung keinesfalls aus. Nur so am Rande. Wie das rechtssicher zu formulieren ist und welche Gewährleistungen nicht aussschließbar sind (tut man es doch, ist die ganze Klausel ungültig), steht in den Musterverträgen der Automobilklubs, Verkaufsplattformen etc.
Zitat:
@situ schrieb am 30. März 2018 um 13:46:45 Uhr:
Zitat:
@Italo001 schrieb am 30. März 2018 um 13:03:55 Uhr:
Und Fehler gelten als vorhanden wenn sie innerhalb des ersten 6 Monate auftreten. Der Verkäufer ist nicht privat sondern gewerblich. Daher gilt hier nicht gekauft wie gesehen.
Wieder und beharrlich immer wieder falsch: Fehler gelten innerhalb 6 Monate als bei Übergabe vorhanden, wenn der Händler nicht das Gegenteil beweisen kann. Der TE behauptet ja gar nicht, dass die Wanne schon bei Übernahme gebrochen war.Gesetzliche Gewährleistung bedeutet nicht, dass irgendwas nicht kaputt gehen darf. Das wäre Garantie.
NoGolf hat das doch einfach verständlich, richtig und auch abschließend geschrieben. Auch zum schwer zu beweisenden und noch schwerer durchzusetzenden Fall etwaiger Fehlkonstruktion/Materialmängel. Warum immer wieder falsche Eigeninterpretationen?
PS: "Gekauft wie gesehen" beim Privatverkauf ist eine nichts sagende Formulierung und schließt nach allgemeiner Rechtsauffassung die gesetzliche Gewährleistung keinesfalls aus. Nur so am Rande. Wie das rechtssicher zu formulieren ist und welche Gewährleistungen nicht aussschließbar sind (tut man es doch, ist die ganze Klausel ungültig), steht in den Musterverträgen der Automobilklubs, Verkaufsplattformen etc.
1. Das eine Mutmaßung das er das Wohnmobil noch nicht ein halbes Jahr hat. Da der Kauf im Winter war.
2. Das Teil ist in dem Zeitraum kaputtgegangen.
3. Nicht jeder Schaden muss offensichtlich sein. Es können strukturelle Beschädigungen vorherrschen die nicht ersichtlich sind.
4. Der Gesetzeslage geht davon aus, wenn etwas so schnell das die Beschädigung schon vorlag.
5. Ich selber hatte ein Gebrauchtwagen mit einer Gebrauchtwagengarantie gekauft. Nach einer Woche hatte die Batterie schlapp gemacht. Diese war nicht über die Gebrauchtwagengarantie abgedeckt. Der Händler musste diese ersetzen.
Und das was repariert, was kaputt ist hat nichts mit Garantie zu tun. Die gesetzliche Gewährleistung beinhaltet das auch. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Falsches wird nicht dadurch richtig, wenn man es zig mal wiederholt.
Was an deiner Ansicht falsch ist, wurde mehrfach klar gestellt. Ich wiederhole es nicht noch einmal.
Lies dir durch, was Nogolf geschrieben hat. Jeder andere, der den Fall mitdenken möchte, sollte das auch tun.
Zitat:
@situ schrieb am 30. März 2018 um 16:59:11 Uhr:
Falsches wird nicht dadurch richtig, wenn man es zig mal wiederholt.
Was an deiner Ansicht falsch ist, wurde mehrfach klar gestellt. Ich wiederhole es nicht.Lies dir durch, was Nogolf geschrieben hat. Jeder andere, der den Fall mitdenken möchte, sollte das auch tun.
Ich lese dort was ich bisher geschrieben habe und nichts anderes. Vielleicht liest du dir das noch mal richtig durch. Das einzige was dort noch steht, das die Gewährleistung von zwei auf ein Jahr reduziert werden kann. Was auch korrekt ist.
Ein letztes Mal ganz fett: DER MANGEL MUSS BEI ÜBERGABE VORGELEGEN HABEN. DIES BEHAUPTET DER TE NICHT.