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Digi Tacho Kennzeichen eingeben

Themenstarteram 31. August 2014 um 16:33

Hallo Freunde,

wie ist das bei einem gebrauchten LKW ? Wie gebe ich das "neue" Kennzeichen ein ?

 

Gruß Rolf

Beste Antwort im Thema

Wieso Abzocke???

Eine 57b Prüfung ist auch zur Sicherheit des neuen Besitzers. Mögliche Änderungen am Fahrzeug (Wegdrehzahl oder Reifen usw.) könnten ansonsten bei einer Kontrolle als Manipulation gewertet werden, Der neue Besitzer ist dann derjenige die A-Karte hat, nicht der Vorbesitzer.

Deshalb sind solche Äusserungen wirklich nicht gerade das gelbe vom Ei.

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Zitat:

Original geschrieben von henrymaske

..bei einem gebrauchten LKW ? Wie gebe ich das "neue" Kennzeichen ein ?

Hallo Rolf,

Dein Vorhaben erfordert eine §57b-Prüfung bei einer "beauftragten" Werkstatt :cool: .

Themenstarteram 31. August 2014 um 17:28

Zitat:

Original geschrieben von dieseljens

Zitat:

Original geschrieben von henrymaske

..bei einem gebrauchten LKW ? Wie gebe ich das "neue" Kennzeichen ein ?

Hallo Rolf,

Dein Vorhaben erfordert eine §57b-Prüfung bei einer "beauftragten" Werkstatt :cool: .

Und was bedeutet das auf "Deutsch" ?

am 31. August 2014 um 17:32

Auf "Deutsch": §57b = Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte. Nicht jede Werkstatt ist autorisiert, solche Prüfungen bzw. Änderungen am Kontrollgerät vorzunehmen. Du selbst kannst bzw. darfst das schon mal gleich gar nicht. Da hilft also nur der Gang zur Werkstatt des Vertrauens. ;-)

am 31. August 2014 um 19:46

Habe Dir mal die für Dich relevanten Stellen markiert.

§57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte

(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen , haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.

(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.

(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.

kurz:

Neues Kennzeichen = neue Tachoprüfung.

Themenstarteram 1. September 2014 um 10:55

Zitat:

Original geschrieben von Silversurferman

kurz:

Neues Kennzeichen = neue Tachoprüfung.

Ich verstehe nur nicht, warum man gleich eine neue Tachoprüfung braucht - Kennzeichenänderung würde auch genügen:confused:

darum

Zitat:

§57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte

(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.

bei der Änderung eines gesetzlichen Parameters im digitalen Kontrollgerät legt dieser einen neuen Prüfeintrag an....

Wird nur das Kennzeichen geändert hat die Beauftragte Werkstatt unter Umständen ein Problem...

Gruß

:):cool: UND WAS HABE ICH IM 2. BEITRAG GESCHRIEBEN? :D

=> Da sich mit jedem Fahrmeter der wirksame Reifenumfang ändert, könnte man als ABM (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) immer eine §57b machen (nach gesetzlicher Vorgabe :D:D).

Themenstarteram 2. September 2014 um 5:43

Abzocke

Wieso Abzocke???

Eine 57b Prüfung ist auch zur Sicherheit des neuen Besitzers. Mögliche Änderungen am Fahrzeug (Wegdrehzahl oder Reifen usw.) könnten ansonsten bei einer Kontrolle als Manipulation gewertet werden, Der neue Besitzer ist dann derjenige die A-Karte hat, nicht der Vorbesitzer.

Deshalb sind solche Äusserungen wirklich nicht gerade das gelbe vom Ei.

@henrymaske: du solltest dir mal so ein Buch oder Heftchen kaufen, so eines wo man alles über den Güterverkehr und den Gesetzen nachlesen kann. Wird normaler Weise ohnedies vorausgesetzt und geprüft.

Die Tachos werden ohnedies alle 2 Jahre geprüft... zumindest bei uns

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