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Differenz Abrollumfang ok?

Themenstarteram 23. November 2019 um 7:45

Hallo, nachdem man mir bei Dekra oder TÜV nicht kurzfristig helfen konnte, da der entsprechende Kollege auf Prüffahrt oder gerade zu diesem Zeitpunkt nicht da war, frage ich hier nochmal.

Ich würde gerne Winterreifen eine Nummer kleiner fahren. Laut Reifenrechner ist die Differenz beim Abrollumfang noch in der Norm und eintragbar.

Aktuell VA 255er Wunsch 245er und HA aktuell 285er und Wunsch 275er.

Kann das jemand bestätigen ? Anbei die Screenshots vom Reifenrechner VA und HA.

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32 Antworten

Da reicht ja dann ein Aufkleber im Sichtbereich.

Die pauschale Aussage, dass die neuen Reifen vom Umfang her nur X% weniger haben und somit die Abweichung innerhalb der Toleranz liegt, halte ich für gewagt, da ihr nicht wisst, wie viel der Tacho mit der Serienbereifung bereits zu wenig anzeigt.

 

Edit: Korrektur im übernächsten Beitrag.

Tachometer haben werkseitig stets eine Voreilung.

Ja, habe mich verschrieben, ist schon spät ;-)

Also wenn der Tacho bereits mit Serienbereifung 5% zu viel anzeigt und der Reifen nochmals 3% weniger Abrollumfang hat, dann ist es nicht zulässig, obwohl man innerhalb der 7% zu der Serienbereifung wäre.

Die vorhandene Tacho-Missweisung spielt keine Rolle, weil die Serienbereifung und deren Abrollumfang die Bemessungsgrundlage bilden.

Diese ominösen 8 Prozent die hier öfter kursieren sind die maximal zulässige Abweichung nach oben oder unten bei Reifenumfang oder bei einer Änderung der Übersetzung.

Danach wird, wenns es richtig gemacht wird und es noch kein Gutachten dazu gibt, eine Abgas Gutachten und eine Geräusch Messung fällig.

Ich hab 5%Abweichung und muss laut Gutachten zur Eintragung eine Bescheinigung mitbringen das der Tacho überprüft und evtl angepasst wurde.

https://youtu.be/bDR8mb_qubs

Das wäre nicht sinnig und wiederspricht auch meinen Erfahrungen.

Einige Fahrzeuge weichen ja schon von Werk aus stärker ab und wenn dann nochmals 7% - 14% weniger angezeigt werden dürften, dann kann man auch gleich seine Geschwindigkeit schätzen.

Bei der Eintragung eines etwas kleineren Abrollumfangs wurde bei mir auch die Tachodifferenz durch eine Probefahrt errechnet und nicht die im Fahrzeugschein eingetragene Reifengröße zur Berechnung herangezogen.

 

Am interessantesten finde ich hier den 4ten Beitrag, der erläutert, wie sich die StVZO mit der EG Richtlinie beißt.

 

http://www.rennsportforum.de/phpbb/viewtopic.php?f=7&t=10003

(...) weniger darf nicht angezeigt werden!

Maximal Zulassung sind die 8%, darüber wird es aufwändig wenn kein Gutachten dafür existiert.

Klar ist das der Tacho dabei nie zu wenig anzeigen darf.

Etwas unklar von mir ausgedrückt.

Aber wo finden sich nun diese 8%? Mir sind nur die 7% und die 14% bekannt. Bei mir legte der TÜV zur Berechnung die 7% zugrunde, die der Tacho mehr als die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen durfte.

Beim Tacho ja, es geht um eine Änderung der Übersetzung. Diese ist wohl bis 8%zulässig. Das kann eine andere Reifengröße, ein anderes getriebe oder Differential sein.

Da hilft auch Tacho anpassen alleine nix mehr.

Es geht hier um die Reifen in abweichendem Abrollumfang und nicht um Getriebeübersetzungen, falls du das mit der Übersetzung meinst. Die Reifen spielen auch in der Gesamtübersetzung mit, mir ist nur noch ganz klar, worauf du dich genau beziehst.

 

Mit Abgasgutachten wird tatsächlich immer bekloppter. In einem Felgengutachten für eine E-Klasse (war glaube ich rund BJ. 2005) stand drin, dass die Felgen für einige Motorvarianten nur mit bestimmten Reifengrößen zulässig sind, da die Abgasnorm ansonsten nicht mehr eingehalten wird, obwohl der Abrollumfang passte. Eigentlich hätten die dann auch noch die Härte des Gummis vorgeben müssen...

Zitat:

@Schubbie schrieb am 25. November 2019 um 01:01:28 Uhr:

Es geht hier um die Reifen in abweichendem Abrollumfang und nicht um Getriebeübersetzungen, falls du das mit der Übersetzung meinst. Die Reifen spielen auch in der Gesamtübersetzung mit, mir ist nur noch ganz klar, worauf du dich genau beziehst.

Mit Abgasgutachten wird tatsächlich immer bekloppter. In einem Felgengutachten für eine E-Klasse (war glaube ich rund BJ. 2005) stand drin, dass die Felgen für einige Motorvarianten nur mit bestimmten Reifengrößen zulässig sind, da die Abgasnorm ansonsten nicht mehr eingehalten wird, obwohl der Abrollumfang passte. Eigentlich hätten die dann auch noch die Härte des Gummis vorgeben müssen...

Wenn der Reifenumfang mehr wie 8% abweicht reicht eine tachoangleichung alleine nicht mehr aus.

Siehe Videolink.

Den Sachverständigen ist egal wie die Übersetzungsänderung zustande kommt.

Zitat:

Mir sind nur die 7% und die 14% bekannt.

Nach alter Zulassung: +7 % vom Tacho Endwert.

(Tacho mit Endwert 200: Bei 100 max.114 - bei 180 max. 192,6).

(Tacho mit Endwert 150: Bei 100 max.110,5).

Deswegen hatten die 50Ps Polos einen 200-er Tacho

Nach EU-Zulassung: +10 % + 4 km/h

(Bei 100 max. 114, bei 180 max. 202, bei 200 max. 224, bei 250 max. 279)

Gut, diese 8% sind dann von der Serienbereifung zu rechnen, wobei 8% Abweichung nur durch Reifen nicht wenig sind und es optisch meist wohl nicht mehr gut aussehen wird.

 

Aber das von Gummihöcker beschriebene Vorgehen, dass die vom Werk aus eingetragenen Reifen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der möglichen Tachoabweichung bilden, wäre mir neu, da diese ja auch schon eine Abweichung haben können.

Vielleicht hat er es mit der Gesamtübersetzung und dem damit verbundenen Abgasgutachten durcheinander gebracht?

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