Dienstwagenübergabe: Ab wann entsteht der Geldwerte Vorteil
Hallo zusammen,
ich habe heute die Info bekommen, dass mein Firmenwagen ab dem 24.08 zur Abholung bereitsteht. Ich wäre aber erst ab dem 04.09 wieder in der Stadt und könnte Ihn auch erst dann abholen.
Muss ich trotzdem schon den August versteuern weil das Auto theoretisch schon nutzbar ist od. gilt hier der September da ich ja erst ab dann reel über das Auto verfügen kann ?
Hoffe hier gibt es jemanden der mir helfen kann 🙂
21 Antworten
Nur noch mal zur Klarstellung: Wenn man während der Nutzungsdauer das Auto für eine gewisse Zeit wegen Krankheit oder Urlaub stehen lässt, muss man den GV trotzdem versteuern. Die Gestaltungsmöglichkeit besteht nur unter bestimmten Umständen zu Beginn der Überlassung.
Bin wieder ganz bei Dir
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 16. August 2023 um 09:42:21 Uhr:
Nur noch mal zur Klarstellung: Wenn man während der Nutzungsdauer das Auto für eine gewisse Zeit wegen Krankheit oder Urlaub stehen lässt, muss man den GV trotzdem versteuern. Die Gestaltungsmöglichkeit besteht nur unter bestimmten Umständen zu Beginn der Überlassung.
Aber nur solange Entgeltfortzahlung besteht.
Zitat:
@Schweinesohn schrieb am 16. August 2023 um 10:49:46 Uhr:
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 16. August 2023 um 09:42:21 Uhr:
Nur noch mal zur Klarstellung: Wenn man während der Nutzungsdauer das Auto für eine gewisse Zeit wegen Krankheit oder Urlaub stehen lässt, muss man den GV trotzdem versteuern. Die Gestaltungsmöglichkeit besteht nur unter bestimmten Umständen zu Beginn der Überlassung.Aber nur solange Entgeltfortzahlung besteht.
Das wird jetzt sehr speziell, weil verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind. Daher mal folgendes Zitat von Haufe ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Zitat:
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens in den Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Das Recht zur privaten Nutzung endet also im Regelfall nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Gleichwohl können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Dienstwagen weiter privat genutzt werden kann. Sofern ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld seinen Dienstwagen weiterhin für Privatfahrten benutzen darf, ist zu prüfen, ob der SV-Freibetrag überschritten wird. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld zzgl. der Freigrenze von 50 EUR. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, ergibt sich durch die Begrenzung des Brutto-Krankengeldes und den davon vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteilen eine erhebliche Differenz. Gewährt der Arbeitgeber daneben keine anderen Zuschüsse zum Krankengeld, sind für den geldwerten Vorteil aus der Weiternutzung des Dienstwagens während des Krankengeldbezugs häufig keine Beiträge zu entrichten.
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Seltsam was ihr vom Thema abdriftet.
Ich bleibe dabei, der TE muss das mit seinem AG klären.
Zitat:
@benprettig schrieb am 16. August 2023 um 11:15:40 Uhr:
Seltsam was ihr vom Thema abdriftet.Ich bleibe dabei, der TE muss das mit seinem AG klären.
Richtig. Und dabei hilft es ihm, wenn er die Rechtslage auch ein wenig kennt.
Nun, ich muss sagen, ich bin etwas überrascht über das Eigenleben und die Mutmaßungen innerhalb des Threads. Der Reihe nach:
1. Vielen Dank lieber Holgernisson für deine fachlichen Einordnungen. Es ist genau so, wie du schreibst, ich erhoffte mir von der Frage eine Richtschnur, was hier "Recht" ist. Das ich das am Ende sowieso mit der Firma besprechen muss ist selbstredend.
2. Der TE meldet sich nicht mehr weil er im Urlaub ist und momentan nur sporadisch Internet hat. Das ist übrigens auch der Grund warum der TE den Dienstwagen erst am 04.09. in Empfang nehmen kann 😉