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Dienstwagen und Fahrtenbuch

Themenstarteram 12. Februar 2020 um 2:29

Hallo zusammen,

ich habe am 01.02.2020 einen neuen Job angetreten und dazu auch einen Firmenwagen bekommen.

Zum Dienstwagen steht im Arbeitsvertrag, dass ich ihn privat nicht nutzen darf. Das war von mir so gewollt, weil ich keine 1% Regelung möchte, da mein privates Fahrzeug deutlich höherwertiger ist, als der erhaltene Dienstwagen und ich außerdem nicht einsehe 1% für ein Fahrzeug mit mehr als 100.000km auf der Uhr zu versteuern.

Die Firma hat ihren Sitz in Augsburg, ich wohne in Recklinghausen.

Im Arbeitsvertrag ist mir die virtuelle Niederlassung in Köln zugeordnet. Virtuelle Niederlassung bedeutet hier, dass es diesen Standort nur auf dem Papier, bzw. in den Gedanken der Geschäftsführung gibt.

Mein Arbeitsort ist zu über 90% ein fester Kunde in Münster, der Rest sind andere Kunden in NRW bzw. auch im Arbeitsvertrag festgelegtes Homeoffice.

Meine Frage ist nun, ob ich für den Dienstwagen wirklich ein Fahrtenbuch führen muss ?

Nach meiner Recherche habe ich folgende Aussagen gegen ein Fahrtenbuch gefunden:

- Im Arbeitsvertrag ist die private Nutzung untersagt. Ein Verstoß dagegen hätte arbeitsrechtliche Konsequenzen. Aus diesem Grund würde man das Fahrzeug somit eh nicht privat nutzen.

- Das private Fahrzeug ist deutlich besser/hochwertiger, so dass der Arbeitnehmer gar nicht in Versuchung kommen würde das schlechtere Fahrzeug privat zu fahren.

- Im Haushalt des Arbeitnehmers sind mehrere alternative Fahrzeuge vorhanden, die anstelle des Dienstwagens genutzt werden können.

Ziel ist es nach Möglichkeit um die Führung des Fahrtenbuches herum zu kommen.

Wer kann mir weiterhelfen ?

Danke & Gruß

Martin

Beste Antwort im Thema

Fahrten zum Arbeitsplatz sind nicht per se Privatfahrten, das ist quatsch.

Die Konstellation ist hier durchaus mit "Außendienst" vergleichbar. Ist dir ein fester Arbeitsplatz irgendwo zugewiesen? Wie lange ist der Arbeitsplatz in Münster ausgelegt? Befristet, unbefristet? Arbeitnehmerüberlassung, etc? Was hat es mit dem "virtuellen Firmensitz" auf sich? Da steckt der Teufel im Detail. Die Pauschalaussagen sind da fehlangebracht.

Was der Arbeitgeber intern verlangt ist mitnichten Schnuppe. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die korrekte Besteuerung. Er gibt die Zahlen ans FA weiter und muss ggf. das Fahrtenbuch vorlegen.

Das Problem ist aber eigentlich gar keins, wenn man sich mal mit elektronischen Fahrtenbüchern auseinander setzt. Der Aufwand, gerade wenn ausschließlich gewerblich gefahren wird, ist minimal.

Genaue Details sollten hier entweder mit der Buchhaltung/Steuer des Unternehmens oder mit dem eigenen Steuerberater getroffen werden. Den Fall wird man nicht in all seinen Facetten in einem Forum lösen können.

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Themenstarteram 12. Februar 2020 um 4:57

Ich sehe gerade, dass der Beitrag im falschen Forum gelandet ist.

@Moderatoren: Bitte in den passenden Bereich (Wissen ?) verschieben.

Danke :-)

Zitat:

- Das private Fahrzeug ist deutlich besser/hochwertiger, so dass der Arbeitnehmer gar nicht in Versuchung kommen würde das schlechtere Fahrzeug privat zu fahren.

 

- Im Haushalt des Arbeitnehmers sind mehrere alternative Fahrzeuge vorhanden, die anstelle des Dienstwagens genutzt werden können.

Die Argumentation ist richtig schwach.

Zitat:

Meine Frage ist nun, ob ich für den Dienstwagen wirklich ein Fahrtenbuch führen muss ?

Wer verlangt denn von dir, dass du ein Fahrtenbuch führen sollst? Was sagt dein Arbeitgeber dazu? Du bist wahrscheinlich nicht der einzige Mitarbeiter im Unternehmen, auf den diese Konstellation zutrifft.

Die Argumente die Du aufgeführt hast sind allesammt, mit Verlaub, Murx.

Einzig entscheidend für die Versteuerung des Dienstwagen ist die Tatsache ob Du das Auto privat nutzt oder nicht.

Ohne private Nutzung heißt: Du stellst das Auto Abends auf den Firmenhof und fährst mit Deinem Auto / Fahrrad/ Zug etc. nach Hause und morgens das selbe zurück.

Alles Andere bedeutet private Nutzung.

Bei der Versteuerung hast Du nur 2 Möglichkeiten: Entweder Fahrtenbuch führen ODER 1% Regelung. Du kannst 1 mal im jahr wechslen, das wars dann.

Die Frage ist: Nutzt Du das Auto privat oder nicht? Egal was im Arbeitsvertrag steht. das eine ist Arbeitsrecht, das Andere Steuerrecht. das wird strikt getrennt.

Informier' dich auch zum Thema Versteuerung sog. Monteurfahrzeuge. Das von dir genannte Fahrzeug könnte ggf. unter diese Regelung fallen.

Link: https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.680&docid=275446

@SoulSurvivor78 Guter Hinweis. das betrifft aber nicht jedes fahrzeug. Es muß schon ein Kastenwagen, Pick Up oder großer LKW sein damit das paßt. Ein "normaler" Golf, AUDI, BMW etc. wird da nicht drunter fallen. vereinfacht gesagt: Bei einem Auto mit "normaler" PKW Zulassung wird es zumidnest sehr schwer das zu argumentieren.

Und an den TE: Was im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist für die Steuer irrelevant. Sobald Du auch nur einen Meter mit dem Auto privat fährst ist es eine private Nutzung, Wege von der Wohnung zur Arbeit sind eine kleine ausnahme, aber eigentlich auch schon Privatfahrt. Sie werden nur steuerlich etwas anders behandelt. Sobald Du aber auf dem nachhauseweg nen Kleinen schlenker zum Einkaufen machst wird es schwierig...Mit nem Reisebus oder 40Tonner ist das was Anderes. Privatnutzung kann da leicht ausgeschlossen werden. Bei einem Kleintransporter wird es da schon schwieriger.

Themenstarteram 12. Februar 2020 um 13:57

Danke für eure Antworten.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen ganz normalen VW Passat, also nichts mit Monteurfahrzeug.

Den Wagen abends bei der Firma abzustellen dürfte schwer werden, da der Abstellort entweder Köln (ca. 100km von Recklinghausen) oder Augsburg (ca. 600km) von Recklinghausen weg ist.

Den Firmenwagen fahre ich kein Stück privat.

Aktuell fahre ich privat einen XC60 von 2017 und ab Ende März einen X3 aus 2020. Also sehr unwahrscheinlich, dass ich privat mit dem alten Passat mit 100.000km auf der Uhr rumfahre.

Martin

Wenn das Auto nachweißlich nicht privat genutzt wird (Wie gesagt, Fahrten zum Arbeitsplatz oder Umwege zum Einkaufen sind auch Privatfahrten) dann mußt Du für das Finanzamt auch kein Fahrtenbuch führen (alternativ 1% regel). Weil Du das Auto nicht als geldwerten Vorteil versteuern mußt.

Was dein Arbeitgeber intern verlangt ist was ganz Anderes. Das kann Dir hier im Forum keiner mit Gewissheit sagen. Das wäre hier auch der falsche Platz. Das ist Arbeitsrecht. Dem Finanzamt ist das auch schnuppe. Es betrifft deine Einkommensteuer nicht, also egal...

Themenstarteram 12. Februar 2020 um 14:33

Ok, hier sind die Dinge, die ich gefunden habe, um ohne Fahrtenbuch auszukommen. Da sind ja auch Angaben vom Bundesfinanzhof dabei.

https://www.focus.de/.../...rtenbuch-ist-immer-pflicht_id_3536814.html

Rechtstipp:

Wer die Privatnutzung mit einem Fahrtenbuch widerlegen möchte, muss sehr sorgfältig sein. Das Finanzamt verlangt unter anderem, dass der Arbeitnehmer seine Fahrten zeitnah in der Übersicht erfasst. Diese sollte die Strecken einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und chronologisch abbilden.

Entgehen können Steuerzahler dem Fahrtenbuch nur, wenn sie ganz auf die Möglichkeit der privaten Nutzung verzichten und auch praktisch keine Möglichkeit haben, das Fahrzeug privat zu nutzen – beispielsweise, weil es außerhalb der Arbeitszeit auf dem abgeschlossenen Firmengelände steht. Wer den Wagen ohnehin nicht privat nutzen möchte, sollte vom Arbeitgeber ein schriftliches Nutzungsverbot für solche Fahrten einfordern. Der BFH hatte nämlich in einem anderen Fall entschieden, dass ein zu versteuernder geldwerter Vorteil nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer gar nicht die Erlaubnis zu solchen Fahrten hatte (Az.: VI R 46/08 und VI R 56/10). Doch Vorsicht: Setzt sich der Arbeitnehmer über so ein Verbot hinweg, können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa eine Abmahnung.

https://www.faz.net/.../...rd-der-dienstwagen-steuerfrei-12092223.html

Dienstwagenbesteuerung nur mit hohem Aufwand vermeidbar:

Eine solche Entkräftung sah der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Aktenzeichen VIII R 42/09) als gelungen an. Dem Steuerpflichtigen stand als Firmenfahrzeug ein Sportwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Im Privatbesitz hatte der Kläger einen Sportwagen gleichen Fabrikats, den das Gericht hinsichtlich Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten mit dem Firmenfahrzeug als vergleichbar ansah. Der Ehefrau stand zudem ein gut ausgestatteter privater Kombi für Aufgaben des Familienalltags, wie beispielsweise Fahrdienste für die Kinder, zur Verfügung. Nach alledem sah es der BFH als glaubwürdig an, dass für den Kläger keine nachvollziehbare Veranlassung vorläge, den Dienstwagen auch privat zu nutzen.

Gelingt es dem Steuerpflichtigen, den Anscheinsbeweis zu entkräften, muss das Finanzamt eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs nachweisen. In der Praxis gelingt dies manch findigem Betriebsprüfer, indem er den Dienstwagen besichtigt. Findet er dann beispielsweise im Fahrzeug den Golfschläger oder Kinderspielzeug, erübrigt sich eine weitere Diskussion.Eine Dienstwagenbesteuerung lässt sich somit nur mit hohem Aufwand vermeiden. Hat eine Familie beispielsweise nur ein privates Fahrzeug, kann die Finanzverwaltung regelmäßig annehmen, dass auch der Dienstwagen für Privatfahrten eingesetzt wird.

Fahrten zum Arbeitsplatz sind nicht per se Privatfahrten, das ist quatsch.

Die Konstellation ist hier durchaus mit "Außendienst" vergleichbar. Ist dir ein fester Arbeitsplatz irgendwo zugewiesen? Wie lange ist der Arbeitsplatz in Münster ausgelegt? Befristet, unbefristet? Arbeitnehmerüberlassung, etc? Was hat es mit dem "virtuellen Firmensitz" auf sich? Da steckt der Teufel im Detail. Die Pauschalaussagen sind da fehlangebracht.

Was der Arbeitgeber intern verlangt ist mitnichten Schnuppe. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die korrekte Besteuerung. Er gibt die Zahlen ans FA weiter und muss ggf. das Fahrtenbuch vorlegen.

Das Problem ist aber eigentlich gar keins, wenn man sich mal mit elektronischen Fahrtenbüchern auseinander setzt. Der Aufwand, gerade wenn ausschließlich gewerblich gefahren wird, ist minimal.

Genaue Details sollten hier entweder mit der Buchhaltung/Steuer des Unternehmens oder mit dem eigenen Steuerberater getroffen werden. Den Fall wird man nicht in all seinen Facetten in einem Forum lösen können.

Ich habe eine ähnliche Konstellation, nur dass ich jeden tag woanders hin muß. Dafür habe ich einen Dienstwagen, der bei mir zuhause abgestellt wird. Privat darf er nicht genutzt werden.

Ich muß ein Fahrtenbuch führen und mit Datum/Zeit eintragen, von wo ich nach wo gefahren bin, wie die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende waren und wie viele Kilometer ich gefahren bin.

Nur so kann der Arbeitgeber dem Finanzamt nachweisen, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wurde. Parallel werden alle Fahrten in einer Exceltabelle erfaßt mit genauen Anschriften, wo ich war, welche Zeiten, Zweck der Fahrt usw. Somit kann das Finanzamt anhand des Fahrtenbuches und der Tabelle nachprüfen, ob es tatsächlich deinstliche Fahrten waren.

Einzige Privatfahrt die erlaub tist, ist der Hin- oder Rückweg vom Büro, wenn ich vorher oder hinterher noch im Aussendienst bin. Diese Fahrt muß ich als Privatkilometer im Fahrtenbuch eintragen und die Kosten dem Arbeitgeber erstatten (bzw. er verrechnet diese mit den Tankkosten.

Ich würde da auch sehr vorsichtig sein. In einer früheren Firma wurden bei der Betriebsprüfung auch Probleme mit den Aussendienstlern festgestellt. Unangenehme und teure Situation. Muss nicht sein.

"Mein Arbeitsort ist zu über 90% ein fester Kunde in Münster".

Dann ist demnach der Kunde in Münster deine erste Tätigkeitsstätte.

Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind zusätzlich zu den 1% mit 0,03% des BLP des Fahrzeugs pro gefahrenen Kilometer (Wohnung - erste Tätigkeitsstätte) zu versteuern.

Aus meiner Sicht ist die Sachlage recht eindeutig.

Bitte verbreite keine Fehlinformationen:

Es kommt bei der Ersten Tätigkeitsstätte insbesondere auch drauf an, für welchen Zeitraum die angelegt ist. Die Story vom TE hört sich eben genau nicht nach einer "normalen" Arbeitnehmertätigkeit an, sondern irgendwas von Außendienst, über ANÜ bis hin zu Consultant im Homeoffice als 1. Tätigkeitsstätte. Die erste Tätigkeitsstelle wird in erster Linie über qualitative Merkmale definiert (bspw. Regelungen im Arbeitsvertrag).

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