Diebstahl und nun Totalschaden

Hallo
uns wurde der Wagen gestohlen und die Diebin hat damit Volltrunken einen Unfall gehabt,und sich dan bei der Polizei gestellt.
Meiner Freundin hat Sie den Schlüssel aus der Jackentasche gestohlen.
Was geschieht nun ? Wir haben Sie natürlich wegen Diebstahl angezeigt,aber die Polizei meinte das es sein kann das wir auf unserem Schaden sitzen bleiben ,da bei ihr wohl nix zu holen ist.
Wer weiß da Rat?

gruß
Toddi

24 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Toddi44


So hab eben endlich mit der Versicherung gesprochen,und die sagen meine TK kommt nur für Glas-und Wildschäden auf .
Gibt es sowas?????

Vollkommener Blödsinn.

Stichwort "Schäden durch unbefugten Gebrauch".

Die Rechtsprechung geht hier sehr weit.
So wurdem einem Versicherten, der an einer vermeintlichen Panne anhielt, den Schlüssel dabei stecken lies, der Diebstahl seines PKW mit 65.000 EUR Schaden als vom Versicherungsschutz umfasst bestätigt.

Zitat:

Original geschrieben von gutachteronline


Hab mal gehört das man in solchen Fällen wo keine Teilkasko exsistiert, allenfalls über den Weissen Ring Hilfe bekommt.

Ich würde da mal nachfragen.

Scheint nicht unbedingt die richtige Quelle gewesen zu sein.

Nicht so schlimm die hätten dich garantiert zur Vekehrsopferhilfe weitergeleitet:

http://www.verkehrsopferhilfe.de/Top_Thema.pdf

Steht zwar was von Fahrerflucht, aber auch von :

Zitat:

hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als "Tatwaffe" eingesetzt wird oder der Autohaftpflichtversicherer insolvent wird.

Probieren kann man es ja mal.

Hallo
so nun das neuste ,die Versicherung zahlt wohl da es ein Diebstahl war.
Aber der Wagen ist laut Schwacke 12950 € wert und der Gutachter hat ihn auf 11400 geschätzt.
Und steht mir eigentlich noch sowas wie ne entschädigung zu ? Ausfallgeld oder Leihwagen???
Danke
Toddi

Bei der Kasko nicht.

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Zitat:

Original geschrieben von Toddi44


Hallo
so nun das neuste ,die Versicherung zahlt wohl da es ein Diebstahl war.
Aber der Wagen ist laut Schwacke 12950 € wert und der Gutachter hat ihn auf 11400 geschätzt.

Hollo,

wenn der Gutachter das Fahrzeug niedriger schätzt als im Schwacke(vorausgesetzt Du hast richtig gelesen) verankert ist, fordere ihn auf, nachvollziebar seinen festgelegten bzw. errechneten Wert darzulegen.Basiert das auf einer Computerbewertung unbedingt Protokoll vorlegen lassen u. einem freien SV Gutachter zeigen.

Du wirst staunen was da alles herauskommen kann.

Quelle

Zitat:

Sachverständigenverfahren

Sachverständigenverfahren - was ist das?

Bei den Erläuterungen zu der Kaskoversicherung haben wir ausgeführt, dass Ihre Kaskoversicherung Ihnen bei einem Schadensfall zuerst mal ein Angebot macht, wie viel sie erstatten will. Angebote haben es aber so im Wesen, dass man auf Sie ziemlich wankelmütig reagieren kann: entweder das Angebot entspricht so ungefähr dem, was man eh schon erwartet hat, dann kann man damit einverstanden sein und das Angebot annehmen. Sache vom Tisch, Haufen Nerven gespart.

Ursache

Oder Sie haben sowieso schon erwartet, dass das Angebot so gar nicht Ihrer Vorstellung entspricht, weil es nämlich viel zu niedrig ist. Zuerst werden Sie sich wie auf dem orientalischen Basar verhalten und zu handeln beginnen, was die Versicherungen auch erwarten und worauf sie meistens ihr Angebot auch auslegen werden. Sofern Sie dann auf einen gnädigen Sachbearbeiter treffen, der vielleicht in der Nacht zuvor seinen Stammhalter geboren hat, kann es sein, dass Sie auch einig werden. Was aber, wenn Sie sich mit Ihrer Versicherung absolut nicht einigen können?

Sachverständigenverfahren

Sie haben jetzt die Möglichkeit, ein sogenanntes Sachverständigenverfahren in die Wege zu leiten. Dieses Verfahren haben Sie mit dem Versicherer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages abgeklärt, da es Bestandteil des Vertrages ist. Hieraus folgt, dass die Vorgehensweise vertraglich geregelt ist und sich beide Seiten daran zu halten haben. Das Sachverständigenverfahren wird üblicherweise vom Versicherungsnehmer eingeleitet bzw. beantragt, wobei dann auch gleich das Ausschussmitglied, das den Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren vertreten soll, benannt wird. Es handelt sich hierbei normalerweise um den Sachverständigen, den der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschaltet hat. Die Versicherung hat dann innerhalb von 14 Tagen das Verfahren anzunehmen und ihrerseits ein Ausschussmitglied zu benennen. Versäumt sie dies, kann auch das zweite Ausschussmitglied durch den Versicherungsnehmer bestimmt werden.

Wie verfahren die dann?

Die Ausschussmitglieder, bei denen es sich laut AKB um Sachverständige für Kraftfahrzeuge handeln muss, setzen sich erst mal (telefonisch oder tatsächlich) zusammen und wissen eigentlich nur zwei Tatsachen: die Grenzen, zwischen denen sie sich einig zu werden haben, und dass sie sich einig werden sollten. Die Grenzen sind einfach zu definieren: die untere Grenze liegt beim Angebot des Versicherers, drunter dürfen sie nicht, und über die Forderung des Versicherungsnehmers dürfen sie auch nicht rausgehen. Beim zweiten Punkt, dem, dass sie sich einig werden müssen, wird’s schon komplizierter: da zwei Sachverständige zusammen immer mindestens drei Meinungen haben, und dies den Sachverständigen hinreichend bekannt ist, bestimmen sie zuallererst einen Obmann, der dann entscheidet, wenn es die zwei nicht mehr auf die Reihe bringen. Dieser Obmann soll laut Gesetzgeber am Anfang des Verfahrens bestimmt werden. Würde das Verfahren schon daran scheitern, dass man sich noch nicht mal auf einen Obmann einigt, wird dieser durch das zuständige Amtsgericht benannt (mehr haben Gerichte in diesem Verfahren nicht zu suchen). Anschließend findet dann die eigentliche Sitzung statt, die in ihrer Ausgestaltung so vielfältig sein kann, dass hierauf nur kurz eingegangen wird: wird vorwiegend über die Höhe der Wiederherstellungskosten gestritten, bietet es sich an, sich beim beschädigten Fahrzeug zu treffen (sofern dies noch greifbar ist) und die Beschädigungspositionen durchzudiskutieren. Wird über die Erstattungssumme zur Wiederbeschaffung, z.B. bei einem geklauten Fahrzeug gestritten, können Erkundigungen über im selben Zeitraum verkaufte Fahrzeuge eingezogen werden, usw.. Am Schluss steht dann eine Entscheidung des Ausschusses, der bindend für den Versicherungsnehmer und für die Versicherung ist und nach dem dann der Schaden abschließend abgerechnet wird.

Kosten

Natürlich kostet dieses Verfahren auch was, weil die Herren Sachverständigen ja nicht umsonst rumsitzen. Glücklicherweise hat unser allgegenwärtiger Gesetzgeber wenigstens die Verteilung der Kosten (nicht die Höhe, da ist er nicht gegenwärtig) geregelt: Bekommt der Versicherungsnehmer zum Schluss alles, was er wollte, ging also die Versicherung komplett den Bach runter, darf die Versicherung dafür auch noch die ganzen Kosten tragen. Wird auf Basis des Versicherungsangebots abgerechnet, bekommt der Versicherungsnehmer also nicht mehr, als die Versicherung angeboten hatte, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten des Verfahrens. Trifft man sich irgendwo dazwischen, wird quotiert: Erhält der Versicherungsnehmer z.B. zwei Drittel seiner Mehrforderung, trägt dafür die Versicherung diese zwei Drittel der Kosten, das restliche Drittel übernimmt der Versicherungsnehmer. Aber keine Angst: in aller Regel sind die Kosten hierfür durch die Rechtschutzversicherung abgedeckt. Ebenso werden die Kosten für das anfängliche Gutachten, das das Verfahren erst mal auslöst, normalerweise auch vom Rechtschutzversicherer getragen.

Zitat:
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Sachverständigenverfahren

Sachverständigenverfahren - was ist das?

Bei den Erläuterungen zu der Kaskoversicherung haben wir ausgeführt,......................................

Hallo Herr Kollege, nicht ganz so schnell!

Die Differenzbeträge um so ein SV Verfahren nach § 14 zu rechtfertigen sind nach m. Kenntnis nicht unwichtig.Man spricht da von erheblichen Unterschieden welche da sein müssen.(mind. 15% Differenz)Zumindest war das früher vor 1995 so.
Ist hier nicht gegeben.
Letztendlich sind 3 Sachverständige = 2 Ausschussmitglieder und 1 Obmann zu bezahlen egal für wen.(mind.€ 900,00)
Bei solch wackeligen Geschichten empfehle ich zwingend erst die Sache genau zu überprüfen, bzw. zu lassen, bevor Jemand sich in unzureichend kalkulierbare finanzielle Abenteuer stürzt.
Deshalb habe ich auch vorerst nur von einer Überprüfung gesprochen durch einen unabhängigen SV.
Das SV Verfahren selbst ,ist nach den Überprüfungen u. Risikoabwägungen immer noch zu erklären.

..................

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


Hallo Herr Kollege, nicht ganz so schnell!

Die Differenzbeträge um so ein SV Verfahren nach § 14 zu rechtfertigen sind nach m. Kenntnis nicht unwichtig.Man spricht da von erheblichen Unterschieden welche da sein müssen.(mind. 15% Differenz)Zumindest war das früher vor 1995 so.

@captain huk

Auch wenn man u.a. einen ADAC Rechtsschutz hat?

Der zahlt meines Wissens das Verfahren. (oder auch erst ab 15 % Streitwert?)

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


Letztendlich sind 3 Sachverständige = 2 Ausschussmitglieder und 1 Obmann zu bezahlen egal für wen.(mind.€ 900,00)
Bei solch wackeligen Geschichten empfehle ich zwingend erst die Sache genau zu überprüfen, bzw. zu lassen, bevor Jemand sich in unzureichend kalkulierbare finanzielle Abenteuer stürzt.

Da hast du sicher Recht. Allerdings sind doch die Kosten quotenmässig je nach Verfahrensausgang zu tragen und wenn man sich absolut im Recht sieht.....

Zitat:

Original geschrieben von gutachteronline

Da hast du sicher Recht. Allerdings sind doch die Kosten quotenmässig je nach Verfahrensausgang zu tragen und wenn man sich absolut im Recht sieht.....

Gutachteronline,
Ich wollte keine Kritik üben weil alles stimmt was Du da postest.
Selbstverständlich schließt aber das eine das andere nicht aus.Ohne Rechtschutz ist so ein SV-Verfahren halt risikoreich.
Selbst mit Rechtschutz ist abzuwägen,ob man für seinen Auftraggeber das gewünschte Ziel erreicht.
Erreicht man nur einen 50%igen Erfolg aufgrund der Obmannentscheidung, hat der VN nichts davon und ist in Gefahr noch etwas draufzuzahlen.(ohne Rechtschutz)
Zuerst müssen sich 2 Sachverständige über den Obmann einig werden,geschieht dies nicht(und das oft)bestimmt das Gericht einen.
Ist man sich vor dem SV Verfahren über den Obmann einig geworden,weiß man nicht wohin dieser später tendiert.
3 SV= 3 Meinungen.
Für die Einleitung eines Sachverständigenverfahren ist meines Erachtens wesentlich mehr zu beachten, als es der § 14 ff AKB vorgibt. (Fingerspitzengefühl)
Ich persönlich empfehle nur ein SV-Verfahren bei Gegebenheiten, wo auch der Obmann nicht "aus der Schnur laufen kann".
Absolut im Recht sein kann man bei Meinungsverschiedenheiten über Wiederbeschaffungswerte sowieso nicht, weil hier Meinungen u. Vergleichsangebote am Markt viele Werte rechtfertigen.
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