Dichtheit Unterbodenbeleuchtung
hey
wollt fragen wie ich eine unterbodenbeleuchtung dran bauen kann?
genauer:wo kann ich die festmachen und wie?wo kann ich löcherchen für die leitung bohren?
frage wegen dichtheit usw...
mfg
21 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von G40-Aiight
für show-car scheinbar nicht gedacht, weil es bei regen halten soll...
Und im Strassenverkehr nicht zugelassen...
sag ich doch 😁
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
* die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
* die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
* bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
* das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
ja aber die gehen davon aus wenn man das licht während der fahrt an hat...odeR?
will es ja an meine zv klemmen ...
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
...Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
da steht doch das es auch mit ausgeschalteter zündung verboten is!
aber du könntest dir zb leds in deine türverkleidung einbauen, sodass beim ein- und aussteigen der boden beleuchtet wird. aber trotzdem über den türkontakt laufen lassen.
gruß Stefan
www.STvZO.deZitat:
Original geschrieben von southz
mal ne frage da das alles hier schon ins rechtliche geht... gibst ne stvzo als ebook legal?
da findest du doch alles
Hier noch mal ein interessanter Kommentar aus der StVZO:
Ein solche Rechtsverordnung ist der § 19 (2) StVZO, in dem es u.a. heißt, dass die Betriebserlaubnis eines Fz erlischt, wenn Änderungen am Fz vorgenommen werden, durch die "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern" zu erwarten ist. Die Bestimmung des § 19 (2) will sicherstellen, "dass ein zugelassenes Kfz, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Fz auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriftten der StVZO entspricht und wenn die Behörde auf Grund dieser Feststellungen eine neue BE erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fz ausgewirkt hat" (Braun/Konitzer/Kretschmann - Kommentar zur StVZO).