Dauerdelikt und erneute Ahndung nach Bezahlung???
Hallo liebe Community,
ich hoffe hier ein paar Spezialisten für Verkehrsrecht anzutreffen, die mir bei meinem Problem ein paar Tips geben können. Klar, keine Rechtsberatung, ich denke ich übersehe einfach irgendwas oder habe etwas falsch verstanden.
Folgender Sachverhalt:
Ein Anhänger steht über einen längeren Zeitraum ununterbrochen auf dem selben Platz in einer öffentlichen Straße (keine Anwohner). Die Straße ist als Parkplatz mit dem Zusatzschild PKW (Bild eines Autos) ausgeschildert.
Ich bekam im Dezember eine Verwarnung von 10€ wegen des Abstellen obwohl dies gemäß bla bla bla nicht erlaubt ist, welche ich sofort bezahlte.
Im Januar bekomme ich eine erneut eine gleiche Verwarnung jedoch mit einer anderen Ventilstellung (9 statt 10 Uhr), da der Aufschreiber anscheinend diese nicht korrekt erfasst hat.
Es handelt sich doch bei sowas um ein Dauerdelikt?!
Kann der Delikt im Anschluss an die Zahlung erneut geahndet werden? Unterbricht also die Zahlung den Dauerdelikt?
Auf meinen Widerspruch erhielt ich nun ein Schreiben vom zuständigen Gericht:
...der Einspruch scheint wenig erfolgversprechend...
...bei der vorliegenden OWI handelt es sich um ein Dauerdelikt, so dass der Parkverstoß nach Bezahlung des Verwarnungsgeldes erneut zu ahnden ist.
Kann das so richtig sein???
Beste Antwort im Thema
Ja. Glaubst Du, mit einmaliger Zahlung des Verwarngeldes eine Dauerparkberechtigung erworben zu haben?
33 Antworten
Zitat:
@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 14:36:00 Uhr:
Sind schon über 30€
Wie so das? Wurde da was erhöht?
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Mai 2018 um 10:22:44 Uhr:
Zitat:
@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 07:30:22 Uhr:
Die kam nach der Bezahlung.Dann ist das so oder wie?! Bezahlt und dann kann wieder kassiert werden?
Ganz so einfach ist es nicht. Da gibt es 2 mögliche Sichtweisen. Die eine, dass nach Kenntnis der Ahndung des ersten Verstoßes eine neue Willensbetätigung mit eigener Qualität vorliegt (nunmehr Vorsatz und also nicht mehr der erste - Fahrlässigkeits - Tatentschluss). Kann man so sehen. Die andere, dass es von Anfang an so war und daher nur eine Tat geahndet werden kann, dies mit der von Dir dargestellten Begründung. Wenn Du also sagst, ... 😉
Na ja, drei Juristen, vier Meinungen. 😉 Wenn ich für das Falschparken des Hängers ein Knöllchen bekomme und dieses bezahle und den Hänger dann weiter dort stehen lasse, geht das wohl nicht ohne nochmalige Willensbetätigung. Ab dann parke ich auf jeden Fall vorsätzlich falsch. Und habe dafür erneut zu zahlen.
Wenn die Ordnungsbehörde während des (ersten) andauernden Verstoßes innerhalb eines Verfahrens das Bußgeld erhöht, ist auch dieses zulässig. Dann muss ich auch das erhöhte Bußgeld zahlen. In der Regel kontrolliert aber niemand bei solchen Bagatellen, ob schon ein Verfahren anhängig ist, sondern es wird bei der nächsten Kontrolle einfach mit dem nächsten Knöllchen auch ein neues Verfahren mit neuem Aktenzeichen eröffnet. Dann kann ich mit Zahlung auf die erste Verwarnung den übrigen wegen des Verbots der Doppelbestrafung entgehen.
Alles andere wäre auch absurd, sich mit einmaliger Zahlung sozusagen ein faktisches Parkrecht im Parkverbot erkaufen zu können.
Grüße vom Ostelch
Danke für die Erklärung und die sachliche Antwort. Klingt nachvollziehbar.