Dauerdelikt und erneute Ahndung nach Bezahlung???

Hallo liebe Community,

ich hoffe hier ein paar Spezialisten für Verkehrsrecht anzutreffen, die mir bei meinem Problem ein paar Tips geben können. Klar, keine Rechtsberatung, ich denke ich übersehe einfach irgendwas oder habe etwas falsch verstanden.

Folgender Sachverhalt:

Ein Anhänger steht über einen längeren Zeitraum ununterbrochen auf dem selben Platz in einer öffentlichen Straße (keine Anwohner). Die Straße ist als Parkplatz mit dem Zusatzschild PKW (Bild eines Autos) ausgeschildert.
Ich bekam im Dezember eine Verwarnung von 10€ wegen des Abstellen obwohl dies gemäß bla bla bla nicht erlaubt ist, welche ich sofort bezahlte.
Im Januar bekomme ich eine erneut eine gleiche Verwarnung jedoch mit einer anderen Ventilstellung (9 statt 10 Uhr), da der Aufschreiber anscheinend diese nicht korrekt erfasst hat.

Es handelt sich doch bei sowas um ein Dauerdelikt?!

Kann der Delikt im Anschluss an die Zahlung erneut geahndet werden? Unterbricht also die Zahlung den Dauerdelikt?

Auf meinen Widerspruch erhielt ich nun ein Schreiben vom zuständigen Gericht:

...der Einspruch scheint wenig erfolgversprechend...
...bei der vorliegenden OWI handelt es sich um ein Dauerdelikt, so dass der Parkverstoß nach Bezahlung des Verwarnungsgeldes erneut zu ahnden ist.

Kann das so richtig sein???

Beste Antwort im Thema

Ja. Glaubst Du, mit einmaliger Zahlung des Verwarngeldes eine Dauerparkberechtigung erworben zu haben?

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Zitat:

@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 07:30:22 Uhr:


Die kam nach der Bezahlung.

Dann ist das so oder wie?! Bezahlt und dann kann wieder kassiert werden?

Ganz so einfach ist es nicht. Da gibt es 2 mögliche Sichtweisen. Die eine, dass nach Kenntnis der Ahndung des ersten Verstoßes eine neue Willensbetätigung mit eigener Qualität vorliegt (nunmehr Vorsatz und also nicht mehr der erste - Fahrlässigkeits - Tatentschluss). Kann man so sehen. Die andere, dass es von Anfang an so war und daher nur eine Tat geahndet werden kann, dies mit der von Dir dargestellten Begründung. Wenn Du also sagst, ... 😉

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 6. Mai 2018 um 09:10:14 Uhr:



Zitat:

@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 08:38:18 Uhr:



Solange das erste Knöllchen nicht bezahlt ist, sind weitere neue Knöllchen nicht rechtens, da es eine Doppelbestrafung wäre. Der Hänger wurde nicht bewegt und auch die Ventilstellung ist unverändert.

Hattest nicht oben geschrieben, dass das zweite Knöllchen nach der Bezahlung des Ersten kam ? Und hier greift dann eben die 2-Wochenregelung.
Im Übrigen kannst dies hier nicht so sehen. Sonst würde ja jeder ein älteres Knöllchen an seinen Hänger pappen und dürfte nach deiner Vorstellung ewig an dieser Stelle parken. Die 2-Wochenregelung würde damit ausgehebelt.

Aber eben diese 2 Wochen wurden ja nicht geahndet, sondern wieder „...Sie parkten ihren Anhänger obwohl dies durch das Zusatzzeichen verboten ist...“
Ein älteres Knöllchen bringt ja nichts, da der Hänger ja zwischenzeitlich bewegt wurde und erneut falsch geparkt werden würde. Dann ist der Dauerdelikt unterbrochen und ein neuer Dauerdelikt beginnt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Mai 2018 um 10:22:44 Uhr:



Zitat:

@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 07:30:22 Uhr:


Die kam nach der Bezahlung.

Dann ist das so oder wie?! Bezahlt und dann kann wieder kassiert werden?

Ganz so einfach ist es nicht. Da gibt es 2 mögliche Sichtweisen. Die eine, dass nach Kenntnis der Ahndung des ersten Verstoßes eine neue Willensbetätigung mit eigener Qualität vorliegt (nunmehr Vorsatz und also nicht mehr der erste - Fahrlässigkeits - Tatentschluss). Kann man so sehen. Die andere, dass es von Anfang an so war und daher nur eine Tat geahndet werden kann, dies mit der von Dir dargestellten Begründung. Wenn Du also sagst, ... 😉

Das klingt vernünftig.
Hmm. Dann werd ich vielleicht mal meine Rechtschutz kontaktieren und mir ne kostenlose Erstberatung vom Fachanwalt zu dem Thema holen.
Danke schon mal an dich und alle anderen!

Zitat:

@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 14:00:45 Uhr:


Hmm. Dann werd ich vielleicht mal meine Rechtschutz kontaktieren und mir ne kostenlose Erstberatung vom Fachanwalt zu dem Thema holen.

Wegen 10,- €?
Na da kann man ja nur hoffen die Rechtsschutz nimmt das als Anlass den Vertrag mit dir zu überdenken.
Üblicherweise sind Verfahren wegen Verwarnungsgeldern durch Rechtschutzversicherungen aber gar nicht abgedeckt.

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Ähm ... was verdienst du denn pro Stunde? Alleine die Zeit und Kosten für den Anwalt dürften locker mehr sein. Fahrtkosten und ähnliches deckt nämlich auch die Rechtsschutzversicherung sicher nicht ab.

Ich finde er sollte jeden Tag 10€ für seinen Hängerplatz zahlen. ....😁

Ich würde den Anhänger einfach woanders abstellen.

10€ sind’s ja jetzt nicht mehr. Sind schon über 30€ und ne nachvollziehbare Begründung dazu habe ich offiziell noch nicht erhalten, das ärgert mich.
Mir geht’s dabei ums Prinzip und nicht hauptsächlich ums Geld.
Mal sehen, fragen kostet ja nichts...

Zitat:

@Schubbie schrieb am 6. Mai 2018 um 14:31:32 Uhr:


Ich würde den Anhänger einfach woanders abstellen.

Im Juni brauch ich ihn eh, danach hab ich nen Platz.

Beim nächsten Blitzerfoto gebe ich auch an, dass ich immer zu schnell fahre, dann muss ich auch nichts zahlen.

Mal ernsthaft, du bekommst eine Verwarnung für etwas, was man nicht darf und erwartest es immer zu "dürfen", wenn du einmal eine Verwarnung bezahlt hast? Die hätten den Anhänger abschleppen sollen.
Um was für einen handelt es sich eigentlich? Einen mit Werbung drauf oder warum muss/soll der ausgerechnet dort stehen?

Wenn die dich z.B. zweimal hintereinander im Abstand wenige hundert Meter Blitzen willst du dann das zweimal zahlen? Denke nicht, oder?!

Ich nutze halt die Gesetze wie es die gibt, ist doch nicht verboten und meine freie Entscheidung. Abschleppen wäre unverhältnismäßig, da wird nichts passieren und störe tut der Hänger dort auch nicht, keine Anwohner, genug Platz und kaum Verkehr. Werbung ist da keine drauf, ist n Wohnanhänger.
Ich will den auch nicht in ner Wohngegend rumparken und Anwohner nerven und Parkplätze belegen. Im Industriegebiet wäre natürlich noch genügend Platz, ist halt etwas weiter weg...

Wenn ich im Abstand von 5 Jahren das zweite Mal hintereinander geblitzt wurde, dann will ich das sicherlich nicht bezahlen, da ich ja die 5 Jahre ständig zu schnell gefahren bin.

Dann frage doch mal nach einer Ausnahmegenehmigung.

Wenn er da nicht stört kannst du ja gerne gegen das Parkverbot vorgehen, dann ist das unzulässig.

Ich wäre ja noch bei dir wenn du mehrere Strafzettel bekommen hättest in dem Zeitraum bis der erste zugestellt ist. Aber da der Anhänger nach wie vor da parkt, und du ihn da auch noch ein paar Wochen stehen lassen willst machst du dich hier einfach nur lächerlich.

Zitat:

Wenn die dich z.B. zweimal hintereinander im Abstand wenige hundert Meter Blitzen willst du dann das zweimal zahlen? Denke nicht, oder?!

Rein moralisch gesehen, sollte der zweite Blitz zehnmal höher bewertet werden. 😉

Natürlich für beide male bezahlen, was denn sonst. Du hast ja schließlich nachgewiesen, das dir die Feststellung der Geschw.-Überschreitung eigentlich schnuppe war, wenn du 300m weiter vom nächsten angeleuchtet wirst.

..was so auch nicht immer zutreffend ist, weil es mittlerweile nicht immer blitzt wenn man gerade als ZUschnell gemessen wurde 😮 🙁

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