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Dauerdelikt und erneute Ahndung nach Bezahlung???

Themenstarteram 5. Mai 2018 um 19:27

Hallo liebe Community,

 

ich hoffe hier ein paar Spezialisten für Verkehrsrecht anzutreffen, die mir bei meinem Problem ein paar Tips geben können. Klar, keine Rechtsberatung, ich denke ich übersehe einfach irgendwas oder habe etwas falsch verstanden.

 

Folgender Sachverhalt:

 

Ein Anhänger steht über einen längeren Zeitraum ununterbrochen auf dem selben Platz in einer öffentlichen Straße (keine Anwohner). Die Straße ist als Parkplatz mit dem Zusatzschild PKW (Bild eines Autos) ausgeschildert.

Ich bekam im Dezember eine Verwarnung von 10€ wegen des Abstellen obwohl dies gemäß bla bla bla nicht erlaubt ist, welche ich sofort bezahlte.

Im Januar bekomme ich eine erneut eine gleiche Verwarnung jedoch mit einer anderen Ventilstellung (9 statt 10 Uhr), da der Aufschreiber anscheinend diese nicht korrekt erfasst hat.

 

Es handelt sich doch bei sowas um ein Dauerdelikt?!

 

Kann der Delikt im Anschluss an die Zahlung erneut geahndet werden? Unterbricht also die Zahlung den Dauerdelikt?

 

Auf meinen Widerspruch erhielt ich nun ein Schreiben vom zuständigen Gericht:

 

...der Einspruch scheint wenig erfolgversprechend...

...bei der vorliegenden OWI handelt es sich um ein Dauerdelikt, so dass der Parkverstoß nach Bezahlung des Verwarnungsgeldes erneut zu ahnden ist.

 

Kann das so richtig sein???

Beste Antwort im Thema

Ja. Glaubst Du, mit einmaliger Zahlung des Verwarngeldes eine Dauerparkberechtigung erworben zu haben?

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Ja. Glaubst Du, mit einmaliger Zahlung des Verwarngeldes eine Dauerparkberechtigung erworben zu haben?

Themenstarteram 5. Mai 2018 um 19:43

Schön wäre es, ja, deshalb frag ich ja.

 

Meiner Auffassung unterbricht die Zahlung aber nicht die noch andauernde Tat.

Was wäre die Erklärung mit welchem Gesetzestext?

 

Hier ein Auszug eines Anwalts von https://www.google.de/.../...es-falschparken--f99917.html%3famphtml=1:

 

... Die entsprechende einfachgesetzliche Regelung hierzu stellt §84 OWiG dar.

Soweit mehrere Aktenzeichen vergeben wurden, so sollte offensichtlich mehrfach die Owi geahndet werden. Dies verstößt jedoch gegen Art.103 GG. Vom Recht, das Bußgeld zu erhöhen, wollte die Behörde offenbar keinen Gebrauch machen.

Soweit Sie ein Verwarnungsgeld zahlen, so tritt Strafklageverbrauch ein, die Owi kann nicht nochmals verfolgt werden, vgl. §84 I OWiG. Sie sollten daher Einspruch mit der Begründung einlegen, dass der Bescheid vom.......zu dem ........, welcher die Ahndung der OWi vom.......zum Gegenstand hat, infolge Zahlung bestandskräftig ist, die selbe OWi jedoch nicht mehrfach geahndet werden kann. Aber bitten beachten Sie, dass der Einspruch fristgemäß erfolgen muss.

Kam die zweite Verwarnung vor oder nach Bezahlung der ersten? Daran entscheidet sich das in rechtlicher Hinsicht.

Themenstarteram 6. Mai 2018 um 5:30

Die kam nach der Bezahlung.

 

Dann ist das so oder wie?! Bezahlt und dann kann wieder kassiert werden?

Die Behörde kann dir hier alle zwei Wochen ein neues Knöllchen verpassen, wenn der Hänger in dieser Zeit nicht bewegt wurde. Und es zählt nicht nur die Ventilstellung. Beamte sind auch nicht dumm und bemerken, wenn ein Hänger nur einen halben Meter weiter geschoben wurde.

Das Knöllchen ist ja nicht nur ne Strafe, sondern auch eine Auffordrerung, den nicht rechtskonformen Zustand zu beenden.

Manche merken den Warnschuss vor den Bug gar nicht.

Hänge den Anhänger an ein Fahrzeug an und der kann ewig stehen bleiben ohne, daß das Ordnungsamt was machen kann.

Themenstarteram 6. Mai 2018 um 6:38

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 6. Mai 2018 um 07:42:29 Uhr:

Die Behörde kann dir hier alle zwei Wochen ein neues Knöllchen verpassen, wenn der Hänger in dieser Zeit nicht bewegt wurde. Und es zählt nicht nur die Ventilstellung. Beamte sind auch nicht dumm und bemerken, wenn ein Hänger nur einen halben Meter weiter geschoben wurde.

Solange das erste Knöllchen nicht bezahlt ist, sind weitere neue Knöllchen nicht rechtens, da es eine Doppelbestrafung wäre. Der Hänger wurde nicht bewegt und auch die Ventilstellung ist unverändert.

Und es geht hier nicht um die 2 Wochenfrist ohne Zugfahrzeug sondern um Parkplatz für PKW. Was mich aber zur nächsten Frage führt.

 

Auf dem Parkplatz mit Zusatzschild PKW dürfen dann wohl auch keine Gespanne geparkt werden oder?

Themenstarteram 6. Mai 2018 um 6:43

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 6. Mai 2018 um 07:48:19 Uhr:

Das Knöllchen ist ja nicht nur ne Strafe, sondern auch eine Auffordrerung, den nicht rechtskonformen Zustand zu beenden.

Ja, es ist eine Verwarnung, das ist mir klar. Auffordern kann man viel, aber das Knöllchen selbst unterbricht ja nicht die andauernde Tat.

Themenstarteram 6. Mai 2018 um 6:54

Hie noch ein Auszug aus http://www.ferner.de/.../OWi_V5_01.pdf:

 

Parkverstöße

 

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er an den identischen Stelle von 10:13 Uhr bis 10:18 Uhr und 10:50 Uhr bis 10:56 Uhr parkte. Das OLG hat das zweite Verfahren eingestellt wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.

Verbotswidriges Parken ist ein Dauerdelikt. Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen, bei denen der Täter den von ihm durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder die mit Bußgeld bewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des Zustandes bezieht. Dass der Betroffene die Möglichkeit hatte, den ordnungswidrigen Zustand zwischenzeitlich zu beenden, führt nicht zum Wegfall des Dauerdeliktes. Selbst wenn der Betroffene die angebrachte Verwarnung wahrgenommen hat und in Kenntnis dessen den Pkw nicht weggefahren hat, ändert dies nichts.

Thüringer OLG, Beschluss vom 3.11.2005, 1 Ss 226/05 = DAR 2006, 162

Naja, wenn du genau vor ner Feuerwehreinfahrt parkst, dann ist diese solange blockiert, wie du sie zugeparkt hast. ;)

Oder wenn du mit zuviel Alkohol im Blut erwischt wirst, kannst du ja auch nicht einfach weiterfahren, sofern du keinen weiteren Alkohol dazutrinkst.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 6. Mai 2018 um 08:38:18 Uhr:

 

Solange das erste Knöllchen nicht bezahlt ist, sind weitere neue Knöllchen nicht rechtens, da es eine Doppelbestrafung wäre. Der Hänger wurde nicht bewegt und auch die Ventilstellung ist unverändert.

Hattest nicht oben geschrieben, dass das zweite Knöllchen nach der Bezahlung des Ersten kam ? Und hier greift dann eben die 2-Wochenregelung.

Im Übrigen kannst dies hier nicht so sehen. Sonst würde ja jeder ein älteres Knöllchen an seinen Hänger pappen und dürfte nach deiner Vorstellung ewig an dieser Stelle parken. Die 2-Wochenregelung würde damit ausgehebelt.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 06. Mai 2018 um 08:57:54 Uhr:

Oder wenn du mit zuviel Alkohol im Blut erwischt wirst, kannst du ja auch nicht einfach weiterfahren, sofern du keinen weiteren Alkohol dazutrinkst.

Im Umkehrschluss braucht man also nur weiteren Alkohol nachzukippen und kann dann doch weiterfahren :D SCNR

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