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Darf man vor Garageneinfahrt parken, wenn dort abgemeldetes Fhz. geparkt ist?

Themenstarteram 23. Januar 2020 um 15:01

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage: An unserem Haus gibt es eine Garageneinfahrt. In der Garageneinfahrt (Privatgelände) habe ich mein Auto abgestellt und vorerst abgemeldet.

Darf jetzt z.B. mein Nachbar direkt vor der Einfahrt (abgesenkter Bordstein) parken?

Normalerweise darf hier natürlich niemand fremdes parken … aber gibt es eine besondere Regelung für den Fall dass die Einfahrt "blockiert" ist durch ein abgemeldetes Fahrzeug?

Würde mich über Antworten freuen.

Viele Grüße

Rapha

Beste Antwort im Thema

Mein Nachbar wurde einmal von der Polizei energisch darauf hingewiesen, dass die Bordsteinabsenkung vor seiner Einfahrt auch für die Benutzung von Fußgängern, aber auch von Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können und besonders von Rollstuhlfahrern zum leichteren Überqueren von Straßen genutzt wird, und daher immer frei zu halten ist.

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Vor meinem Grundstück ist ein ca. 30 cm breiter Streifen der zur Straße über einen Bordstein getrennt ist. Vor meiner Garage ist dieser abgesenkt. Das kann wohl nicht als Gehweg deklariert werden. Definitiv nicht für Rollstuhlfahrer oder andere auf Hilfe angewiesene Personen. In diesem Fall dürfte auch das Argument der Querungshilfe für hilfsbedürftige Personen nicht gelten. Andererseits verschaffe ich mir einen privaten Vorteil auf öffentlichem Grund. Auch nicht ganz fair, aber rechtlich wohl ok.

Keine Angst, ich kann den Vorteil eh nicht nutzen da auf der gegenüberliegenden Seite geparkt wird und die Strassenbreite kein beidseitiges Parken zuläßt.

Gruß

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 13:36:14 Uhr:

wir sind uns hoffe ich einig, dass die Behauptung "natürlich nicht" nicht stimmt. Denn es gibt die Variante, dass es natürlich doch erlaubt ist. Die Abfahrtmöglichkeiten des vielzitierten Rollstuhlfahrers sind schon gegeben, wenn man neben der Einfahrt noch im Bereich des abgesenkten Bordsteins auf die Straße kommt. Und dann ist eben erlaubt vor der eigenen Einfahrt zu parken (oder es dem Nachbarn zu gestatten). Das Problem der Erkennbarkeit für Ordnungskräfte lässt sich durch ein Schild hinter der Windschutzscheibe lösen, oftmals kennen die Ordnungskräfte auch ihr Revier.

Schilder sind leicht geschrieben und bedeuten im Prinzip in solch einem Fall gar nichts. Ich lege mir ein Schild ins Handschuhfach und parke dann vor irgendwelchen Garagen, was ich durch ein selbstgemaltes Schild legalisieren will?

Natürlich werden vermutlich Ausnahmen gemacht. Idealerweise kennen die Ordungskräfte ihr Revier und schreiten gar nicht erst ein. Das ist aber sehr sehr theoretisch bzw. nicht realistisch. In der Realität sieht es anders aus.

Ausnahmen mag es geben, die ergeben sich dann allerdings, wie hier schon öfters erwähnt, im Nachhinein bzw. werden im Rahmen des Verfahrens geprüft. Im Prinzip ist das Parken erst mal verboten. Eine Ausnahme im Gesetz habe ich nicht gefunden. Dass es dementsprechende Urteile gibt, ist mir bekannt.

Und dass ein Privatmann, hier der Besitzer der Garage, das widerrechtlich Parken im öffentlichen Verkehrsraum erlauben kann, wage ich zu bezweifeln, bzw. schließe ich aus. Der kann höchstens sagen, dass er durch das abgestellte Fahrzeug nicht behindert wird, so dass hier nur das bloße Parken ohne Behinderung hier nach:

112372 Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung. 0 10,00

§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54 BKat

und nicht hier nach:

112373 Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung und behinderten +) dadurch 0 15,00

Andere.

§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 54.1 BKat; § 19 OWiG

 

geahndet wird.

Vor Gericht bzw. im Rahmen eines Einspruchs kann das natürlich eingestellt werden.

Aber wie gesagt. Die Ordungsbehörde wird es wissen.

Hier im Forum wird es immer mehrere Meinungen geben, weil es keiner genau weiß und lediglich Vermutungen angestellt bzw. Google-Weisheiten zu Rate gezogen werden, die auch nicht immer stimmen müssen. Wenn ich überlege welchen Unsinn ich schon auf sogenannten "Anwalt hilft Seiten" gelesen habe.....

Nein man darf nicht.

Genauso wenig wie man über eine Rote Ampel fahren darf wenn gerade keine Auto kommt.

Aber wo kein Kläger kein Richter. Ich habe selber lange vor meiner eigenen Einfahrt geparkt. Hat keinen gestört. Nur die Typen die mein Motorrad aus der Garage klauen wollten.

Kommt der nächste ums Eck und behauptet den im Thread längst aufgeklärten Unfug erneut.

Zitat:

Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten (also in der Regel des Grundstückseigentümers; es kann aber auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks vom Eigentümer zum Berechtigten gemacht werden). Das bedeutet, daß der Berechtigte jederzeit vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, anderen hingegen ist dies verboten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162).

(Verkehrslexikon)

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 21:52:16 Uhr:

Kommt der nächste ums Eck und behauptet den im Thread längst aufgeklärten Unfug erneut.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 21:52:16 Uhr:

Zitat:

Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten (also in der Regel des Grundstückseigentümers; es kann aber auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks vom Eigentümer zum Berechtigten gemacht werden). Das bedeutet, daß der Berechtigte jederzeit vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, anderen hingegen ist dies verboten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162).

(Verkehrslexikon)

Nur weil du hier ein (uraltes) Urteil präsentierst ist die Sache nicht erlaubt, die Thematik ist vor Gericht strittig und wird unterschiedlich behandelt, da spielen viele andere Punkte mit rein.

Per Gesetz ist es verboten, der Rest ist russisch Roulette.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 11:50:09 Uhr:

Die Frage war, ob der Nachbar da parken darf. Deine Antwort "natürlich nicht" ist 100% falsch. Richtig wäre: prinzipiell schon, es kommt aber auf die Umstände an.

Die richtige Antwort wäre , nein prinzipiell darf man nicht vor einem abgesenkten Bordstein parken, auch nicht wenn er vor der eigenen Garage ist, in Einzelfällen kommt es aber zu Ausnahmeentscheidungen eines Gerichtes.

Meine Meinung !

Prinzipiell ist es auch verboten auf dem Gehweg zu parken. Ich habe dienstlich aber die Genehmigung dies in bestimmten Ecken zu tun, das kostet viel Geld und ist durch ein amtliches Schreiben hinter der Windschutzscheibe ersichtlich.

Also, prinzipiell ist es verboten...oder behauptest Du auch das prinzipiell erlaubt ist.

Das Prinzip ist ein Grundsatz den jemand seinem Handeln und Verhalten zugrunde legt.

@Kai R. "Unfug" dein Lieblingswort ?

Du muss in deinem Verkehrslexikon mal alles lesen und natürlich sachlich bleiben - ohne die User hier zu bewerten.

@Diedicke1300 hat recht;)

Mal abgesehen von der Rechtslage. Selbst wenn man im Verfahren nach Einspruch, womöglich erst im Gerichtsverfahren eine Einstellung erreichen würde. Wer würde denn wegen 10, maximal 15 € so einen Aufriß machen? Da muss man wohl schon sehr viel Langeweile haben oder an der Stelle "Dauerparker" werden wollen. Oder man ist der Typ, dem es stets nicht ums Geld sondern um "Gerechtigkeit" geht. Dann ist natürlich kein Aufwand zu groß. ;)

 

Grüße vom Ostelch

In der Regel ist das ein Anruf bei der städtischen Bußgeldstelle: „achso, Ihre eigene Einfahrt? Dann stelle ich das ein.“

Und noch einmal: wer bei den vielen Urteilen, die das Parken vor der eigenen Einfahrt erlauben, hier behauptet, es sei grundsätzlich verboten, der schreibt Unfug. Es kann verboten sein, es kann aber auch erlaubt sein. Es liegt mir fern, damit User bewerten zu wollen, es geht um den Inhalt der Beiträge.

@Kai R. Irgendwie widersprichst du dich.

Dass du da so drauf rumreitest, ist Unfug oder auch Verbissenheit.

@Diedicke1300 seine Ausführungen sind absolut richtig, wenn man seinen Gedankengang folgt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. Januar 2020 um 18:19:47 Uhr:

In der Regel ist das ein Anruf bei der städtischen Bußgeldstelle: „achso, Ihre eigene Einfahrt? Dann stelle ich das ein.“

So einfach geht das? Dann parke ich jetzt immer so. ;)

 

Grüße vom Ostelch

Meinen Segen hast Du :D

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