Darf man vor Garageneinfahrt parken, wenn dort abgemeldetes Fhz. geparkt ist?

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage: An unserem Haus gibt es eine Garageneinfahrt. In der Garageneinfahrt (Privatgelände) habe ich mein Auto abgestellt und vorerst abgemeldet.

Darf jetzt z.B. mein Nachbar direkt vor der Einfahrt (abgesenkter Bordstein) parken?

Normalerweise darf hier natürlich niemand fremdes parken … aber gibt es eine besondere Regelung für den Fall dass die Einfahrt "blockiert" ist durch ein abgemeldetes Fahrzeug?

Würde mich über Antworten freuen.

Viele Grüße
Rapha

Beste Antwort im Thema

Mein Nachbar wurde einmal von der Polizei energisch darauf hingewiesen, dass die Bordsteinabsenkung vor seiner Einfahrt auch für die Benutzung von Fußgängern, aber auch von Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können und besonders von Rollstuhlfahrern zum leichteren Überqueren von Straßen genutzt wird, und daher immer frei zu halten ist.

41 weitere Antworten
41 Antworten

3,05m Platz muss bleiben

Zitat:

@Astra Twinport schrieb am 23. Januar 2020 um 19:30:06 Uhr:


.....
Das Ordnungsamt war schon mehrfach da, wir können nichts machen. Es gibt kein Parkverbot......

3,05m der Fahrbahn müssen freibleiben.

Zum Eröffnungspost:
Ist die Bordsteinabsenkung der Einfahrt die einzige Möglichkeit für Rollstühle, Kinderwagen usw. die Strasse zu queren darf sie nicht zugeparkt werden. Auch nicht vom Nutzer/ Besitzer/ Eigentümer der Einfahrt.

Zitat:

@RaphoZ schrieb am 23. Januar 2020 um 16:01:32 Uhr:


Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage: An unserem Haus gibt es eine Garageneinfahrt. In der Garageneinfahrt (Privatgelände) habe ich mein Auto abgestellt und vorerst abgemeldet.

Darf jetzt z.B. mein Nachbar direkt vor der Einfahrt (abgesenkter Bordstein) parken?

Normalerweise darf hier natürlich niemand fremdes parken … aber gibt es eine besondere Regelung für den Fall dass die Einfahrt "blockiert" ist durch ein abgemeldetes Fahrzeug?

Würde mich über Antworten freuen.

Viele Grüße
Rapha

Natürlich nicht.

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 24. Januar 2020 um 10:50:32 Uhr:


Natürlich nicht.

Du könntest auch den Thread lesen, bevor Du solchen Unfug unreflektiert rausposaunst.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 11:22:13 Uhr:



Zitat:

@Brian Basco schrieb am 24. Januar 2020 um 10:50:32 Uhr:


Natürlich nicht.

Du könntest auch den Thread lesen, bevor Du solchen Unfug unreflektiert rausposaunst.

Wieso? Die Fragen im Ursprungspost sind doch eindeutig, und was ist daran falsch?

Ausführlicher formuliert: Natürlich gibt es keine Sonderregelung für den Fall der durch das abgemeldete Fahrzeug aktuell nicht genutzte Einfahrt....

es gibt aber eine Sonderregelung, wenn es die eigene Einfahrt ist. Dann darf man da stehen oder es anderen erlauben und das steht bereits hier im Thread.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 24. Januar 2020 um 10:40:46 Uhr:



Zitat:

@Astra Twinport schrieb am 23. Januar 2020 um 19:30:06 Uhr:


.....
Das Ordnungsamt war schon mehrfach da, wir können nichts machen. Es gibt kein Parkverbot......

3,05m der Fahrbahn müssen freibleiben. [...]

Ja, für die freie Durchfahrt. Aber nicht gegenüber von Grundstückszufahrten in schmalen Straßen, da herrscht Parkverbot.

Leider sind in der Rechtslage keine freizuhaltenden Fahrbahnbreiten und die Abstände in Längsrichtung von gegenüber der Zufahrt parkenden Fahrzeugen geregelt. Und auch die "schmalen Fahrbahnen" sind im Gesetz nicht weiter definiert...

(Edit: Es wäre ein Leichtes, genaue Maße in der StVO zu verankern um dadurch die Gerichte zu entlasten...)

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 11:38:29 Uhr:


es gibt aber eine Sonderregelung, wenn es die eigene Einfahrt ist. Dann darf man da stehen oder es anderen erlauben und das steht bereits hier im Thread.

Hab ich was anderes behauptet? Das ist ein anderes Thema und war ja nicht gefragt...

Die Frage war, ob der Nachbar da parken darf. Deine Antwort "natürlich nicht" ist 100% falsch. Richtig wäre: prinzipiell schon, es kommt aber auf die Umstände an.

Auf keinen Fall. Wenn dann ist es grundsätzlich verboten, als Eigentümer kann er es dem Nachbarn unter bestimmten Umständen erlauben.
Die Fragestellung lese ich aber interessanterweise aus dem Post nicht heraus...
Ich sehe eher den Nachbarn, der meint vor einer ungenutzten Einfahrt parken zu dürfen ohne Einverständnis des Eigentümers. Sonst macht die Ergänzungsfrage nach der Sonderregelung der Nichtnutzbarkeit keinen Sinn.

Zitat:

@RaphoZ schrieb am 23. Jan. 2020 um 16:1:32 Uhr:


An unserem Haus gibt es eine Garageneinfahrt. In der Garageneinfahrt (Privatgelände) habe ich mein Auto abgestellt und vorerst abgemeldet.

...was steht den in der Garage? Wäre es nicht am einfachsten das abgemeldet Auto in die Garage zu stellen...?

Poste mal ein Bild von der Parksituation...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 11:38:29 Uhr:


es gibt aber eine Sonderregelung, wenn es die eigene Einfahrt ist. Dann darf man da stehen oder es anderen erlauben und das steht bereits hier im Thread.

Also so ganz eindeutig ist das nun auch nicht: Verkehrslexikon:

"Da an Grundstückseinfahrten häufig Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Verbot auch den Berechtigten trifft, der vor seiner eigenen Einfahrt parkt. Es besteht nach der Begründung zur Änderung auch hier ein Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, wovon auch die Begründung zur Änderung der StVO ausgeht. Demnach ist es in diesem Fall auch dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken. ...

Im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 OWiG) sollte aber die Polizei, insbesondere in Straßen in denen für Rollstuhlfahrer andere ausreichende Auf- und Abfahrten vorhanden sind oder in denen auf Grund der Örtlichkeit nicht mit Rollstuhlfahrern zu rechnen ist, Großzügigkeit walten lassen."

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 11:50:09 Uhr:


Die Frage war, ob der Nachbar da parken darf. Deine Antwort "natürlich nicht" ist 100% falsch. Richtig wäre: prinzipiell schon, es kommt aber auf die Umstände an.

Die Umstände werden dann eventuell hinterher im Rahmen des Einspruchsverfahrens geklärt. Aber das wurde hier ja schon gesagt. Zunächst ist es erst mal so, dass durch die Ordnungsbehörde eine Verwarnung ausgesprochen wird und man die Rennerei bzw. Unanehmlichkeiten hat, da wieder rauszukommen. So falsch bzw, "Unfug" wie du es hier so freundlich 🙄 beschreibst, war das dann nicht mit der Antwort "Natürlich nicht"

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. Januar 2020 um 11:50:09 Uhr:


Die Frage war, ob der Nachbar da parken darf. Deine Antwort "natürlich nicht" ist 100% falsch. Richtig wäre: prinzipiell schon, es kommt aber auf die Umstände an.

Wobei ich glaube, dass es insbesondere auch im späteren Widerspruchsverfahren einen Unterschied macht, ob der Besitzer der Garage oder irgendein Nachbar, der die Erlaubnis des Besitzers der Garage hat, dort steht. Es ist ja nun mal öffentlicher Verkehrsraum, und da kann ein Privatmann nicht einem anderen das eigentlich widerrechtliche Parken erlauben. Es geht hier nur um den bloßen Parkverstoß der geahndet wird, nicht um eine eventuell geahndete Behinderung. Die liegt dann in solch einem Fall natürlich nicht vor.

Wie gesagt. Das ist meine Meinung. Aber wenn man es genau wissen will, soll der TE doch einfach mal die Ordnungsbehörde kontaktieren und nachfragen. Ist vielleicht der einfachste und sicherste Weg.

wir sind uns hoffe ich einig, dass die Behauptung "natürlich nicht" nicht stimmt. Denn es gibt die Variante, dass es natürlich doch erlaubt ist. Die Abfahrtmöglichkeiten des vielzitierten Rollstuhlfahrers sind schon gegeben, wenn man neben der Einfahrt noch im Bereich des abgesenkten Bordsteins auf die Straße kommt. Und dann ist eben erlaubt vor der eigenen Einfahrt zu parken (oder es dem Nachbarn zu gestatten). Das Problem der Erkennbarkeit für Ordnungskräfte lässt sich durch ein Schild hinter der Windschutzscheibe lösen, oftmals kennen die Ordnungskräfte auch ihr Revier.

Deine Antwort
Ähnliche Themen