Darf man hier parken?
Hier ist vorübergehend ein Halteverbotsschild aufgestellt.
Ist dort, wo das linke Auto am 1.8.2010 um 19:00 Uhr steht das Parken erlaubt oder verboten?
Das Halteverbotsschild hat einen Pfeil nach links. Hebt dieses Schild das rechte Schild auf?
Behindert wird aus Sicht der Sicherheit nicht, zumal die Einsatzfahrzeuge auch hier abgestellt werden dürfen.
Gruß
Ulicruiser
Beste Antwort im Thema
Kinners, is doch ganz einfach. Das rechte Schild regelt ein absolutes Halteverbot für alle, außer Einsatzfahrzeuge. Das linke Zusatzschild, welches zeitlich befristet ist, sagt in etwa dasselbe, auch für denselben Bereich, nur dass diesmal Einsatzfahrzeuge nicht ausgenommen sind. Genau genommen darf da also von 7-17 Uhr keiner parken. Timovic hat das schon ganz richtig interpretiert.
Zum vom TE angegebenen Zeitpunkt darf das linke FZ dort also parken, sofern es sich um ein Einsatzfahrzeug handelt, sonst nicht.
50 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Wo hast du denn das Bild her?Zitat:
Original geschrieben von Florian333
Das hat sich aber mit Inkrafttreten der letzten StVO-Fassung geändert (und bitte keine Ausreden, dass diese letzte Fassung angeblich wegen formaler Fehler ungültig sei). Das Zeichen 283 heißt seitdem "absolutes Haltverbot", siehe Bild.
Nur weil es in deinem Teilbild las absolutes Haltverbot bezeichnet wird muss es nicht wirklich so vom Gesetzgeber genannt sein.
(also bitte einfach mal ne Quellenangabe zum Bild, damit wir uns selber ein Bild von deiner Meinung machen können)
Das hat das Justiz-Ministerium so veröffentlicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.htmlZitat:
Original geschrieben von Maik380
Halten ist erlaubt, das ist und sollte jedem klar sein aber auch das parken ist dort erlaubt, da ich vor dem schild stehe und das parkverbot sozusagen auf der fläche hinter dem schild beginnt und nicht davor.
....
Der normal 0815 autofahrer sieht das parkverbotschild, die pfeile und stellt sich dort nicht hin, so wie es der aufsteller des schildes bzw. die verwaltungsgemeinschaft bei uns auch vor sieht, rechtlich ist das aber total daneben.
Also du hast ja eine defekte Rechtsaufassung!
Lichte mal deinen Fahrlehrerausweis ab und sende ihn mir anonymisiert per PN zu, ich kann das nämlich nicht glauben das du in einer Fahrschule unterrichten darfst!
Wo hast du denn deine Weisheit mit der Gültigkeit des Schildes her?
Wir reden hier von einem Haltverbot bzw. eingeschr. Haltverbot, somit von einem Vorschriftszeichen nach § 41 StVO. Und dort steht folgendes drinn:
§ 41 Abs. 2 StVO:
Zitat:
...Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind...
Ich kann hier beim besten Willen nicht ableiten, dass die Vorschrift erst hinter dem Schild anfängt. Es kann laut Gesetzestext auch dort stehen wo es gelten soll.
Der 0815 Autofahrer hat also mit seiner Rechtsaufassung mehr Kenntnis von der Materie als du als "Fahrlehrer".
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Wo hast du denn das Bild her?Zitat:
Original geschrieben von Florian333
Das hat sich aber mit Inkrafttreten der letzten StVO-Fassung geändert (und bitte keine Ausreden, dass diese letzte Fassung angeblich wegen formaler Fehler ungültig sei). Das Zeichen 283 heißt seitdem "absolutes Haltverbot", siehe Bild.
Nur weil es in deinem Teilbild las absolutes Haltverbot bezeichnet wird muss es nicht wirklich so vom Gesetzgeber genannt sein.
(also bitte einfach mal ne Quellenangabe zum Bild, damit wir uns selber ein Bild von deiner Meinung machen können)
Wie schon erwähnt, findet sich das auf der offiziellen Website des Justiz-Ministeriums. Da Websites auch Fehler enthalten können, kann ich dich aber beruhigen, denn auch im Verkehrsblatt heißt es "absolutes Haltverbot".
Da ist wohl ein übereifriger Beamter in der Bezeichnung des Schildes übers Ziel hinausgeschossen und hat sich von der volksmündlich üblichen Bezeichnung verleiten lassen 😛.
Mich wundert das z.B. folgende Schilder nicht auch nach diesem Muster benannt werden:
Schild 41 "absolutes Verbot der Einfahrt"
Schild 43 "absolutes Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung"
Schild 301 "absolute Vorfahrt"
Schild 306 "absolute Vorfahrtstrasse"
Nur ein paar Beispiele wenn man diese absolut-Benennung konsequent anwendet und damit das Motto "tot - toter - am totesten" verfolgen würde.
Na gut, ist nicht unbedingt eines der Hauptprobleme in Deutschland 😉.
Ciao!
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Zitat:
Original geschrieben von Gnubbel
Mich wundert das z.B. folgende Schilder nicht auch nach diesem Muster benannt werden:Schild 41 "absolutes Verbot der Einfahrt"
Schild 43 "absolutes Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung"
Schild 301 "absolute Vorfahrt"
Schild 306 "absolute Vorfahrtstrasse"
Das lässt sich leicht beantworten: Bekanntlich gibt es neben dem "absoluten" auch noch ein "eingeschränktes" Haltverbot. Eine eingeschränkte Verbot der Einfahrt oder eine eingeschränkte Vorfahrtstraße gibt es aber nicht.
Wie ich oben schon schrieb: ein Haltverbot ist immer "absolut" solange es nicht eingeschränkt ist. So gesehen ist die Bezeichnung "absolutes Haltverbot" doppelt gemoppelt auch wenn sie inzwischen amtlich zu sein scheint. Wie geschrieben tot - toter - am totesten.
Aber das ist hier eigentlich nicht das Thema, ich wollte es oben nur angemerkt haben und damit keine Lawine lostreten, ich selbst habe auch keine Probleme mit einem "absoluten" Haltverbot, ich weiß ja wie es gemeint ist. Und jetzt isses gut, wo verboten, da verboten, und wo absolut verboten, da erst recht 😁.
Ciao!