Darf Käufer von meinem ex Auto mit meiner Versicherung fahren?
Werde morgen mein Spaßauto verkaufen. Wenns passt, geht er morgen direkt weg. Darf ich den Käufer so fahren lassen und im Kaufvertrag den Zeitpunkt der Übergabe vermerken? Oder muss Er mir eine Doppelkarte seiner Versicherung vorzeigen?
Gruß und Dank
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@auto-guenstiger schrieb am 1. April 2016 um 09:41:27 Uhr:
Eingangsfrage war, ob er mit der Versicherung fahren darf ? Nicht ob er sie auch übernehmen kann.
gammoncrack hat doch alles völlig korrekt beantwortet.
Mit dem Kauf geht bis zur Ummeldung die Versicherung des Verkäufers auf den Erwerber über.
Folglich darf, im Falle eines Schadenfalls, keine Rückstufung zu Lasten des Verkäufers erfolgen.
Voraussetzung, der Verkäufer hat die Versicherung über die Veräußerung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt.
32 Antworten
Zitat:
@auto-guenstiger schrieb am 1. April 2016 um 09:41:27 Uhr:
Eingangsfrage war, ob er mit der Versicherung fahren darf ? Nicht ob er sie auch übernehmen kann.
Und deswegen ist die Klärung der Frage des Überganges des Vertrages eben wichtig.
Wenn der Verkäufer z. B. vertraglich vereinbart hat, dass er der einzige Nutzer ist, dürfte der Käufer damit ja nicht fahren. Durch den Übergang des Vertrages mit den persönlichen Merkmalen des Käufers ist das Problem aus der Welt geschafft.
Zitat:
@germania47 schrieb am 1. April 2016 um 09:53:46 Uhr:
Zitat:
@auto-guenstiger schrieb am 1. April 2016 um 09:41:27 Uhr:
Eingangsfrage war, ob er mit der Versicherung fahren darf ? Nicht ob er sie auch übernehmen kann.gammoncrack hat doch alles völlig korrekt beantwortet.
Mit dem Kauf geht bis zur Ummeldung die Versicherung des Verkäufers auf den Erwerber über.
Folglich darf, im Falle eines Schadenfalls, keine Rückstufung zu Lasten des Verkäufers erfolgen.
Voraussetzung, der Verkäufer hat die Versicherung über die Veräußerung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt.
Danke. Ganz wichtiger Punkt!
Zitat:
@germania47 schrieb am 1. April 2016 um 09:53:46 Uhr:
Zitat:
Voraussetzung, der Verkäufer hat die Versicherung über die Veräußerung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt.
Wo wird das geregelt?
Muss man bei einem angemeldeten Auto nicht davo ausgehen, dass es versichert ist?
Zitat:
@ChristianHa. schrieb am 1. April 2016 um 10:18:26 Uhr:
Zitat:
@germania47 schrieb am 1. April 2016 um 09:53:46 Uhr:
Wo wird das geregelt?
Muss man bei einem angemeldeten Auto nicht davo ausgehen, dass es versichert ist?
Darum geht es ja nicht. Es geht nur um den Übergang des Vertrages auf den Käufer. Wird das nicht ordnungsgemäß angezeigt, würde ein vom Käufer verursachter Schaden den SFR des Verkäufers belasten. Versicherungsschutz besteht natürlich weiter, wenn er vorher auch bestand.
Ähnliche Themen
Ach so.
Sorry. Habs falsch gelesen.
Klar. Den Kaufvertrag, in dem der Übergang dokumentiert ist, brauchts natürlich schon.
Zitat:
Sorry. Habs falsch gelesen.
Hab ich mir schon gedacht! 🙂
Anfrage an meine Versicherung gestellt. Eure Antworten hatten mich verwirrt und ich wollte es genauer wissen, damit ich meinen Kunden nichts Falsches erzähle.
Antwort:
Der Versicherungsschutz am Auto bleibt erhalten. Der Vertrag gehört dem VERKÄUFER und da bleibt er auch.
Verursacht der Käufer einen Schaden, solange das Fahzeug noch auf den Verkäufer zugelassen ist (und es ist völlig egal, was im Kaufvertrag vereinbart wird), wird der Vertrag zu Lasten des Verkäufers höher gestuft.
Aufgrund gesamtschuldnersicher Haftung kann u.U. sogar der Verkäufer als VN herangezogen werden.
Zitat:
@auto-guenstiger schrieb am 1. April 2016 um 11:47:23 Uhr:
Anfrage an meine Versicherung gestellt. Eure Antworten hatten mich verwirrt und ich wollte es genauer wissen, damit ich meinen Kunden nichts Falsches erzähle.Antwort:
Der Versicherungsschutz am Auto bleibt erhalten. Der Vertrag gehört dem VERKÄUFER und da bleibt er auch.
Verursacht der Käufer einen Schaden, solange das Fahzeug noch auf den Verkäufer zugelassen ist (und es ist völlig egal, was im Kaufvertrag vereinbart wird), wird der Vertrag zu Lasten des Verkäufers höher gestuft.
Aufgrund gesamtschuldnersicher Haftung kann u.U. sogar der Verkäufer als VN herangezogen werden.
Dann wende Dich bei denen mal an jemanden, der Ahnung hat. Hast Du bei dem Gepräch einmal den § 95 des VVG angesprochen? Dann sollte Dein Gesprächspartner die Ausbildung noch einmal wiederholen, wenn er den nicht kennt. Basiswissen!!
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Das sagt wohl alles!
auto guenstiger hat wahrscheinlich den Vertreter eines Vertreters gefragt.
Fand es schon immer toll, dass Branchenfremde klüger waren als Leute, die den Job demnach schon Jahrzehnte falsch gemacht haben. 😠
Er hat halt im Innendienst jemanden erwischt, der es auch nicht sicher weiß.
Die gesammtschuldnerische Haftung gilt nur für die Prämie
Ich vermute sehr stark, dass er nicht weiter als bis zum Pförtner gekommen ist. Und der hat mal was von gesamtschuldnerischer Haftung gehört, wusste aber nicht, was das in diesem Zusammenhang bedeutet.
Haben wir´s dann auch wieder mit der Sachlichkeit ?
Es war die Antwort vom Innendienst direkt in Hannover. Sollte es nicht so sein und einem Kunden von mir passiert einmal so ein Mißgeschick, werde ich gerne an das hier anwesende Fachpublikum verweisen.
Zitat:
@auto-guenstiger schrieb am 1. April 2016 um 13:57:07 Uhr:
Haben wir´s dann auch wieder mit der Sachlichkeit ?Es war die Antwort vom Innendienst direkt in Hannover. Sollte es nicht so sein und einem Kunden von mir passiert einmal so ein Mißgeschick, werde ich gerne an das hier anwesende Fachpublikum verweisen.
In aller Sachlichkeit:
Hast Du mit der Vertrags- oder Schadenabteilung gesprochen?
Schadensabteilung
Zitat:
@auto-guenstiger schrieb am 1. April 2016 um 14:12:49 Uhr:
Schadensabteilung
Habe Dir eine PN geschickt. 🙂