Chirpmodul, Spiegelmodul, Lichtmodul
Hallo!
Hat jemand Erfahrungen mit diesen "Chirpmodulen"?:
www.carmodule.de/index.php?module=shop&b=show&prod_ID=P14358- Brauche ich da nicht einfach nur noch ein Chirpmodul??
- Wird das vorhandene Modul (Polo United) ausgebaut ?
Das Standardblinken sieht man in der Sonne manchmal nicht und
das Schließgeräusch geht bei dem Berufsverkehr schnell mal unter.
- Hätte gerne eine Frauenstimme die sagt: "Fahrzeug verschlosssen" oder "Fahrzeug geöffnet".
- Kann man die Lautstärke vom Chirpmodul einstellen?
Ich verstehe dies nicht:
Bitte beachten Sie, dass es bei originalen Funkfernbedienungen, welche bereits
über eine Blinkerbestätigung verfügen, evtl. nicht möglich ist diese zu deaktivieren.
heißt das: wenn ich das Modul einbaue, das die Blinker dann bei jedem auf-und abschließen auf jeden Fall angehen? (damit könnte ich leben)
Wie sind Eure Erfahrungen mit den Licht-und Spiegelmodulen?
Wie ist der Einbau?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Da hast du definitiv eine Fehlinformation erhalten.Zitat:
Original geschrieben von Roman_R
Habe nun einen TÜV-Mitarbeiter gefragt: solange das Fahrzeug nicht rollt, ist dies erlaubt!Die Benutzung der Chirp-Funktion ist im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig. Durch die Benutzung der Chirp-Funtion liegt u..a. ein Verstoß gegen StVO §1 Abs.2; StVO §16 Abs.1; StVO §30 Abs.1; StVZO §35e Abs.1; StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG vor.
Vielen Dank, wieder paar Infos dazu bekommen =)
ABER in StVZO §55 Abs.4 und StVO §16 Abs.1 muss ich dir wiedersprechen. Als Schallzeichen gelten nur Geräusche ab und bis einem bestimmt festgelegten Geräuschpegel (z.B. Hupe und Martinshorn)
Weiß jetzt nicht mehr die genauen Schallwerte und wo diese niedergelegt sind, aber jemand in nem anderen Forum hatte das mal gepostet (glaub das war in ner EWG Verordnung), auf jedenfall fallen herkömmliche Chirpmodule nicht in den Lautstärkebereich wo sie als Schallzeichen anzuerkennen wären.
@Roman_R:
😁 Jaja, da kenn ich auch so manch TÜVprüfer denen sowas egal ist 😉
Im Grunde muss jeder selbst wissen was er macht, sind ja keine Kinder mehr. Bei mir ist zugegeben auch nicht alles legal am KFZ 😉 (Wobei wiederum "ich persönlich" so nen gechirpe als Kinderspielerei sehe *g*) Aber würde vor meinem Auto öffters so ein chirpendes Teil abgestellt, dann würde es mich sicher stören 🙄
...
Es sind weder Vermutungen, noch Erfahrungen würd ich jetzt sagen, das sind einfach Gesetzliche Richtlinien
(Edit: Panther13 war schneller)
9 Antworten
Nur so als kleine Anmerkung für dein Vorhaben. In Deutschland nicht erlaubt!
Du willst also zusätzlich zu deiner Original Funk-ZV noch diesen Schließ- und Öffnungston wie in den USA.
Hast du evtl Diebstahlwarnanlage bei deinem Polo mit bestellt, dann wäre das eine einfache sache der Programierung.
Ohne DWA müsstest du dir theoretisch nur eine Hupe/Piepser oder ähnliches besorgen und anschließen, hab dazu schon mal nen Thread gesehen, mal sehen ob ich den wieder finde.
"Nur so als kleine Anmerkung für dein Vorhaben. In Deutschland nicht erlaubt!"
wo hast Du diese Info her??
Ich brauche Wissen und keine Vermutungen.
Habe nun einen TÜV-Mitarbeiter gefragt: solange das Fahrzeug nicht rollt, ist dies erlaubt!
Ausnahmen hat z.b. die Müllabfuhr beim rückwärtsfahren
TÜVler erzählen auch viel ^^ Ich sag nur Stichwort HID-Xenon in Hallogen Scheinwerfern. Es gibt so manch planlose TÜVprüfer die sowas als legal ersehen und eintragen ^^
...
(§ 38b StVZO Anhang 74/61/EWG)
[...]
9.9 Zustandsanzeige
9.9.1 Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des AS(scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.
9.9.2 Ist eine kurzfristige Anzeige von „dynamischen“ Prozessen wie dem Umschalten von „scharfgeschaltet“ auf „entschärft“ und umgekehrt vorgesehen, muß diese gemäß 9.9.1 optisch sein . Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger 3 Sekunden nicht übersteigt.
[...]
Das Chirpen der Alarmanlagen ist zwar hier nirgends explizit verboten, aber für alle Funktionen und Bauteile an einem Auto gibt es heutzutage genaue Vorschriften und Genehmigungen.
Da dieses "Chirpen" im o.g. Text nirgends explizit erlaubt ist, gilt dies als unzulässig, da ja genau definiert wurde wie es sein muss
Der §38b StVZO in der heutigen Fassung gilt für Fahrzeuge-Alarmsysteme in Kraftfahrzeugen, die ab dem 01.10.1998 erstmals in den Verkehr genomen wurden. Für alle anderen gilt die Vassung des §38b vor dem 01.09.1997.
In der alten Verfassung war dies nicht genau geregelt, deshalb gibt es so manch ältere Autos die dies Werksseitig hatten und daher weiterhin benutzen dürfen, da für diese die alte Regelung gilt.
Ebenfalls gibt es auch noch Sondergenehmigungen für so manche Fahrzeuge (z.B. US-Importe)
...
Dazu kommt noch §30 STVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge:
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
[...]
Dieses Chirpen "kann" bei einem im Wohngebiet abgestelltem Auto daher als unnötige Geräuschbelästigung angesehen werden.
z.B. hat VW dies seinen Mitarbeitern auch schon mitgeteilt, dass es bei vw / audi nicht mehr gestattet (und offiziell) auch nicht mehr möglich, bei etwas jüngeren fahrzeugen, die über komfortelektronik und alarmanlage verfügen, dieses chirpen im steuergerät auf us standard zu codieren.
Umsonst sag ich jetzt mal wird VW dies nicht angeordnet haben "wenn" es erlaubt wäre
Mehr Gesetzte, Verordnungen und Gründe hab ich dazu noch nicht gefunden. Falls wer noch etwas weiß, immer her damit.
Und btw. zu deiner Aussage:
Zitat:
Habe nun einen TÜV-Mitarbeiter gefragt: solange das Fahrzeug nicht rollt, ist dies erlaubt!
Frag mal deinem TÜV-Mitarbeiter wo in den Gesetzten für die Fahrzeugverordnungen zwischen nicht rollenden (stehenden) und rollenden (fahrenden) Fahrzeugen unterschieden wird? Es gibt nur ein paar Gesetzte die Vorschreiben was bei stehenden Fahrzeugen im Bereich innerhalb der STVZO einzuhalten ist, sowie wann ein Handy zu benutzen ist.
Für alles andere gibt es keine unterscheidung ob es nun rollt oder nicht rollt sollange sich das Fahrzeug im Bereich der STVZO befindet.
...
Über Kritik und Diskusionen meiner recherchen bin ich gerne Bereit, da ich das auch alles bis jetzt nur selbst aus Gesetzestexten erarbeitet habe.
Ich stütze mich da eben auf die Anweisung von VW. "Umsonst werden sie diese Anweisung ja nicht herausgegeben haben, wenn dies für Fahrzeuge ab dem 01.10.1998 eigentlich weiterhin erlaubt wäre"
Zitat:
Original geschrieben von Roman_R
Habe nun einen TÜV-Mitarbeiter gefragt: solange das Fahrzeug nicht rollt, ist dies erlaubt!
Da hast du definitiv eine Fehlinformation erhalten.
Die Benutzung der Chirp-Funktion ist im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig. Durch die Benutzung der Chirp-Funtion liegt u..a. ein Verstoß gegen StVO §1 Abs.2; StVO §16 Abs.1; StVO §30 Abs.1; StVZO §35e Abs.1; StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG vor.
Hi,
eine solche Diskussion zum Chirpmodul hatten wir neulich auch mal in unserem Motorhome...im Thread sind auch noch ein paar Gesetzesgrundlagen erläutert.
Was die nette Stimme beim Öffnen oder Schließen anbelangt, so gab bei uns auch mal einen Thread...
Beides ist im deutschen Straßenverkehr nicht erlaubt und dient lediglich zu Showzwecken...
Vielleicht hilfts euch weiter 😉.
Grüße Panther13
EDIT: Da war einer schneller 🙂.
Is das nich egal? ob nun eine Person oder eine Computerstimme sagt: Auto verschlossen😕
Lese ich nun wieder Vermutungen oder Erfahrungen?
Auf jeden Fall weiß ich nun wo ich das durch`n Tüv bekomme 😁
Zitat:
Original geschrieben von Roman_R
...
Lese ich nun wieder Vermutungen oder Erfahrungen?
...
Weder noch - das sind rechtliche Grundlagen...
Grüße Panther13
Die "TÜV-Eintragung" ist dann allerdings nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt ist, da sie nicht den Regularien des KBA und der StVZO entspricht.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Da hast du definitiv eine Fehlinformation erhalten.Zitat:
Original geschrieben von Roman_R
Habe nun einen TÜV-Mitarbeiter gefragt: solange das Fahrzeug nicht rollt, ist dies erlaubt!Die Benutzung der Chirp-Funktion ist im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig. Durch die Benutzung der Chirp-Funtion liegt u..a. ein Verstoß gegen StVO §1 Abs.2; StVO §16 Abs.1; StVO §30 Abs.1; StVZO §35e Abs.1; StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG vor.
Vielen Dank, wieder paar Infos dazu bekommen =)
ABER in StVZO §55 Abs.4 und StVO §16 Abs.1 muss ich dir wiedersprechen. Als Schallzeichen gelten nur Geräusche ab und bis einem bestimmt festgelegten Geräuschpegel (z.B. Hupe und Martinshorn)
Weiß jetzt nicht mehr die genauen Schallwerte und wo diese niedergelegt sind, aber jemand in nem anderen Forum hatte das mal gepostet (glaub das war in ner EWG Verordnung), auf jedenfall fallen herkömmliche Chirpmodule nicht in den Lautstärkebereich wo sie als Schallzeichen anzuerkennen wären.
@Roman_R:
😁 Jaja, da kenn ich auch so manch TÜVprüfer denen sowas egal ist 😉
Im Grunde muss jeder selbst wissen was er macht, sind ja keine Kinder mehr. Bei mir ist zugegeben auch nicht alles legal am KFZ 😉 (Wobei wiederum "ich persönlich" so nen gechirpe als Kinderspielerei sehe *g*) Aber würde vor meinem Auto öffters so ein chirpendes Teil abgestellt, dann würde es mich sicher stören 🙄
...
Es sind weder Vermutungen, noch Erfahrungen würd ich jetzt sagen, das sind einfach Gesetzliche Richtlinien
(Edit: Panther13 war schneller)