Chance auf 0,5 Prozentregelung nur bei Einhaltung der EmoG-Grenzwerte

Volvo

Hallo,

fuer Hybrid, die ab 01.01.19 zugelassen werden steigt die Chance die 1 Prozent Regel zu halbieren.

https://m.focus.de/.../...-von-e-autos-als-dienstwagen_id_9324334.html

Beste Antwort im Thema

das sehe ich ein wenig anders. Betrachte plugin hybride als eine Art Übergangslösung, solange Voll-Elektrisch noch nicht im ausreichend Maße zur Verfügung steht. Die Stückzahlen der plugin hilft hier den Weg zu grösseren Stückzahlen ebnet. Darüberhinaus stellt eine Übergangslösung dar, solange weder Reichweite noch Lade-Infrastruktur ausreichend vorhanden ist. Demnach ist es durchaus legitim auch plugins zu fördern, denn es ist eine Etappe auf dem Weg zum vollelektrischen fahren.

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Das ist natürlich ein sehr interessanter Ansatz. Hab mir gerade mal das EMoG nochmal durchgelesen und bin da auf einen interessanten Ansatz gestoßen.

Den §3 EMoG kennen wir ja so ziemlich alle und haben wir auch schon öfters zitiert und diskutiert. Aber der Vollständigkeit halber jetzt nochmal:

Zitat:

§ 3 Bevorrechtigungen

(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug
1.   eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder  
2.   dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

jetzt hab ich aber mal weiter gelesen und bin auf eine Interessante Sache gestoßen. Denn unter §5 Übergangsregelung steht folgendes:

Zitat:

§5 Übergangsregelungen

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.

(3) Fahrzeugen, die die Anforderung des Absatzes 2 erfüllen, dürfen auch nach dem 31. Dezember 2017 die Bevorrechtigungen gewährt werden, die Fahrzeugen nach § 3 Absatz 2 gewährt werden können.

Wenn man das so liest, sollte das ja bedeuten, dass das E-Kennzeichen doch möglich wäre. Ist aber halt sehr schwammig formuliert, steht aber so in dem Gesetz, dass die Bevorrechtigungen auch nach dem 31.12.2017 Fahrzeugen gewährt werden können, die mind. 30 km rein elektrisch fahren können.

Oder heißt das, dass die Fahrzeuge vor dem 31.12.2017 zugelassen sein? Oder vor dem 31.12.2017 homologisiert sein? Steh glaub grad auf dem Schlauch.

Ich verstehe das so, dass Fahrzeugen, die nach der Übergangsregelung das E-Kennzeichen bekommen haben, aber die 40km Marke nicht erreichen, das E-Kennzeichen behalten dürfen.

Ok - stimmt - wenn man drüber nachdenkt ...🙂

Aber Achtung, die 0,5% beziehen sich nicht grundsätzlich auf das E-Kennzeichen, sondern ausdrücklich und nur auf den Paragraph 3, Absatz 2!
Ganz genau genommen ist das E-Kennzeichen nicht notwendig, aber eben 50g oder 40 km.
Und für alle Abgas-/Verbrauchswerte werden dann (wohl vermutlich!) die zur EZ gültigen Normen angewendet. Ist ja auch kein anderer Wert vorhanden.

Gibt es eigentlich eine Begründung für die 40km? Warum nicht 50? Oder 30?

30 warens als das E-Kenzeichen eingeführt wurde. Ein Schelm wer das irgendwie damit in Verbindung bringt, das die zu der Zeit verfügbaren BMW und Daimler durch die Bank nur knapp über 30 schafften

Zitat:

@Concorde1980 schrieb am 10. November 2018 um 14:04:49 Uhr:


Gibt es eigentlich eine Begründung für die 40km? Warum nicht 50? Oder 30?

Mich interessiert eher, in welchem rythmus das angepasst wird. Könnte es passieren dass es ab zb Mitte 2019 plötzlich 50km sind?

Wenn überhaupt eher zu irgendwelchen Jahreswechseln. Dieser 30er zu 40er Wechsel war allerdings von Beginn an so im Gesetz vorgesehen.

Danke für die Info.

Ich bin momentan echt schwer am überlegen ob ich beim 530e das M-Paket rausnehme einfach um noch einen Tick sicherer das E-Kennzeichen zu bekommen. Immerhin reduziert das den CO2 wert um ca 5-7g und steigert die Reichweite...

Dafür nur 17 Zoll und keine M-Optik ...

Laß Dir doch einfach in den Kauf-/Leasingvertrag reinschreiben, das er die Anforderungen für die 0,5% Regelung erfülen muß. Wenn alle Stricke reissen übernimmst ihn halt nicht und bestellts was Gescheites wie einen iPace z. B.

Tja, das wäre jetzt ein Diskussionspunkt für den BMW-Forenbereich. Die sind ja extrem aufgeschlossen, wenn man da versucht über PIH oder E zu diskutieren. 😉

Zitat:

@stelen schrieb am 10. November 2018 um 16:21:52 Uhr:


Laß Dir doch einfach in den Kauf-/Leasingvertrag reinschreiben, das er die Anforderungen für die 0,5% Regelung erfülen muß. Wenn alle Stricke reissen übernimmst ihn halt nicht und bestellts was Gescheites wie einen iPace z. B.

Geht über die Firma, von daher schwierig. BMW sichert auch nix zu, habe bereits angefragt. Ich werde auch schwer dagegen vorgehen. Können, da ich weder Eigentümer noch Leasingnehmer bin, sondern einfach nur der Nutzer...

iPace un co sind leider zu teuer....

Nimmste halt kein M-Paket. Macht das Auto eh nur hart und ungemütlich.

Ja so wird's vermutlich ausgehen 🙂

Lieber auf Nummer sicher gehen als wegen der Ausstattung kein E-Kennzeichen zu bekommen...

Doppelpost

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