Chance auf 0,5 Prozentregelung nur bei Einhaltung der EmoG-Grenzwerte

Volvo

Hallo,

fuer Hybrid, die ab 01.01.19 zugelassen werden steigt die Chance die 1 Prozent Regel zu halbieren.

https://m.focus.de/.../...-von-e-autos-als-dienstwagen_id_9324334.html

Beste Antwort im Thema

das sehe ich ein wenig anders. Betrachte plugin hybride als eine Art Übergangslösung, solange Voll-Elektrisch noch nicht im ausreichend Maße zur Verfügung steht. Die Stückzahlen der plugin hilft hier den Weg zu grösseren Stückzahlen ebnet. Darüberhinaus stellt eine Übergangslösung dar, solange weder Reichweite noch Lade-Infrastruktur ausreichend vorhanden ist. Demnach ist es durchaus legitim auch plugins zu fördern, denn es ist eine Etappe auf dem Weg zum vollelektrischen fahren.

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Kommt Leute - bitte lasst uns hier bei der Dienstwagenbesteuerung bleiben. Für Alternativen zu den T8 könnt ihr auch gerne einen neuen Thread eröffnen. Ist dann aber vermutlich besser im Hybrid+Elektro-Bereich aufgehoben: https://www.motor-talk.de/forum/hybrid-elektro-b452.html

Zum Thema: Ich habe mit meinem Straßenverkehrsamt telefoniert und nachgefragt, welche Werte (WLTP/NEFZ) abhängig von der EZ bei E-Kennzeichen zum Ansatz kommen. Das war nicht einfach, denn so detaillierte Nachfragen gab es wohl bisher nicht:
- Hybrid-Fahrzeuge mit EZ ab 1.9.18 ganz klar immer WLTP mit 40 km oder 50g CO2
- Hybrid-Fahrzeuge mit EZ 1.1.18 bis 1.9.18 ohne WLTP in den COC-Papieren: NEFZ-Werte mit 40 km oder 50g CO2
- Hybrid-Fahrzeuge bis EZ 31.12.2017: NEFZ-Werte mit 30 km oder 50g CO2

Einfacher ausgedrückt: Es gilt immer die Regel zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Und so würde ich das dementsprechend auch bei der BLP-Bewertung in der Dienstwagenbesteuerung in meinem Unternehmen umsetzen.

Fazit: Einen gebrauchten XC60/XC90 T8 nach NEFZ mit Anschaffung nach dem 1.1.19 könnte man wohl mit der halben Besteuerung ansetzen.

"Disclaimer": Das ist die Aussage einer Mitarbeiterin meines zuständigen Straßenverkehrsamts. Eine rechtlich bindende Aussage ist das natürlich nicht.

Nur das mit der Anschaffung kann ich mir noch nicht so vorstellen und gehe davon aus das hier die Erstzulassung gemeint ist!
Sollte es doch wie geschildert sein, wäre das ja Top 🙂

Nein, Anschaffung ist schon korrekt. Ist ja ein bestehendes Gesetz, das nur umgeändert wird, es geht ja um die zeitliche Zuordnung zur geschäftlichen Nutzung bzw. dem Zeitpunkt der Dienstwagenbesteuerung.

Was genau ist denn jetzt die "Anschaffung"?
Wenn ich die Bestellung/Leasingvertrag unterschreibe oder der Wagen auf unsere Firma zugelassen wird?

Zitat: Haufe

Zitat:

"Der Zeitpunkt der Anschaffung unterscheidet sich ertragssteuerrechtlich von dem bei der Herstellung maßgebenden Begriff der Fertigstellung, der auf die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts abstellt. Die Anschaffung setzt den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht voraus. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Zeitpunkt, zu dem (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Dabei ist unter Besitz nicht der Eigenbesitz i. S. v. § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs zu verstehen. Der Anschaffungsvorgang ist somit bei einem vermieteten Gebäude mit Übergang von Nutzen und Lasten abgeschlossen, bei einem leer stehenden Gebäude ist der Anschaffungsvorgang erst abgeschlossen, wenn das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Alle Aufwendungen zur Herstellung dieses Zustands sind Anschaffungskosten."

Ich gehe danach davon aus, dass bei einem Auto die Übergabe der Zeitpunkt ist. Bei stark herausgezögerten Leasingverträgen, wo die Wagen auf Wunsch des Käufers noch lange beim Händler stehen, könnte ein fieser FA-beamter aber auch den tag der Anlieferung beim Händler unterstellen, da der Käufer entscheidet, wann er den Wagen physisch übernimmt. damit hat er faktisch die wirtschaftliche Verfügungsmacht. (Ich denke aber nicht, dass es idR. so weit kommen wird.)

Würde ich heute einen T8 bestellen, würde dieser Mitte 2019 ausgeliefert... die 0,5er regelung wird sicher nicht auf gebrauchte, sondern nur auf neue Hybride angewendet.
Die derzeit lieferbaren XC erfüllen die Voraussetzungen nicht und von Volvo kommen keinerlei News.

Zitat:

@juii schrieb am 13. November 2018 um 11:48:10 Uhr:


die 0,5er regelung wird sicher nicht auf gebrauchte, sondern nur auf neue Hybride angewendet.

Woraus schließt du das? Zu dieser Vermutung gibt es im derzeit

aktuellen Gesetzesentwurf in der Ausschussfassung (rechte Spalte)

keinerlei Anzeichen... 😰

Ich kann nur wiederholen: Diese Regelung koppelt sich an eine bestehende Gesetzgebung an. Natürlich sind da auch Gebrauchtwagen enthalten.

Zitat:

@StefanLi schrieb am 13. November 2018 um 11:16:59 Uhr:


Ich gehe danach davon aus, dass bei einem Auto die Übergabe der Zeitpunkt ist. Bei stark herausgezögerten Leasingverträgen, wo die Wagen auf Wunsch des Käufers noch lange beim Händler stehen, könnte ein fieser FA-beamter aber auch den tag der Anlieferung beim Händler unterstellen, da der Käufer entscheidet, wann er den Wagen physisch übernimmt. damit hat er faktisch die wirtschaftliche Verfügungsmacht. (Ich denke aber nicht, dass es idR. so weit kommen wird.)

... woher sollte das FA auch erfahren, dass das Fahrzeug vor der Übernahme beim Händler noch "gewartet" hat und damit Anlass haben, das näher nachzuverfolgen?

Zudem ist ja der explizit aufgeführte "Nutzen" wirklich frühestens mit der Übernahme des Fahrzeugs gegeben. Ich habe auch schon Fahrzeuge tatsächlich erst noch später in die Dienstwagenbesteuerung genommen, nämlich erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich Zugriff auf das Fahrzeug bekommen hat - das ist auch schon mal einen halben Monat später als die Übernahme vom Händler. Das hat bisher bei den FA-Prüfungen keine Probleme bereitet.

Zitat:

@gseum schrieb am 13. November 2018 um 09:54:48 Uhr:


Zum Thema: Ich habe mit meinem Straßenverkehrsamt telefoniert und nachgefragt, welche Werte (WLTP/NEFZ) abhängig von der EZ bei E-Kennzeichen zum Ansatz kommen. Das war nicht einfach, denn so detaillierte Nachfragen gab es wohl bisher nicht:
- Hybrid-Fahrzeuge mit EZ ab 1.9.18 ganz klar immer WLTP mit 40 km oder 50g CO2
- Hybrid-Fahrzeuge mit EZ 1.1.18 bis 1.9.18 ohne WLTP in den COC-Papieren: NEFZ-Werte mit 40 km oder 50g CO2
- Hybrid-Fahrzeuge bis EZ 31.12.2017: NEFZ-Werte mit 30 km oder 50g CO2

Wichtiger Nachtrag bzgl. der hier besprochenen Reglung:

Die Auflistung gilt für das Erlangen des E-Kennzeichens!

Die Fahrzeuge bis EZ 31.12.2017 kommen nur in den Genuss der halbierten Besteuerung, wenn sie auch 40 km Reichweite oder 50 g CO2 (nach NEFZ) erfüllen.

Denn es wird im Gesetzesentwurf nicht auf das E-Kennzeichen verwiesen, sondern nur auf die Absätze des EmoG, die 40 km/50g CO2 erforderlich machen!

Hallo,
Vorredner haben gepostet, dass der BMW 530e die EMOG-Werte einhält nach WLTP. Leider ist dem nicht so:
Reichweite 39km
CO2 55g

@stefanhi woher hast du diese Info?? Und welche Felgen(größe) hat der 530e bei diesen CO2 Wert??

Zitat:

@gseum schrieb am 13. November 2018 um 12:48:05 Uhr:



Zitat:

@StefanLi schrieb am 13. November 2018 um 11:16:59 Uhr:


Ich gehe danach davon aus, dass bei einem Auto die Übergabe der Zeitpunkt ist. Bei stark herausgezögerten Leasingverträgen, wo die Wagen auf Wunsch des Käufers noch lange beim Händler stehen, könnte ein fieser FA-beamter aber auch den tag der Anlieferung beim Händler unterstellen, da der Käufer entscheidet, wann er den Wagen physisch übernimmt. damit hat er faktisch die wirtschaftliche Verfügungsmacht. (Ich denke aber nicht, dass es idR. so weit kommen wird.)

... woher sollte das FA auch erfahren, dass das Fahrzeug vor der Übernahme beim Händler noch "gewartet" hat und damit Anlass haben, das näher nachzuverfolgen?

Zudem ist ja der explizit aufgeführte "Nutzen" wirklich frühestens mit der Übernahme des Fahrzeugs gegeben. Ich habe auch schon Fahrzeuge tatsächlich erst noch später in die Dienstwagenbesteuerung genommen, nämlich erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich Zugriff auf das Fahrzeug bekommen hat - das ist auch schon mal einen halben Monat später als die Übernahme vom Händler. Das hat bisher bei den FA-Prüfungen keine Probleme bereitet.

1. Genau da muss der Gevatter Zufall böse mitspielen. Wenn z.B. beim Händler geschaut wird, wie die Geschäfte laufen und man den Vorgang sieht, kann es eine Kontrollmitteilung an Deinen Sachbearbeiter geben, um festzuhalten, wann Du den Wagen übernommen hast. Aus meiner bekannt beschränkten Sicht 😁😁 ist das für normale Vorgänge auch nicht so wichtig und bei Leasingfahrzeugen eh nicht, da man sich ja nicht um den Abschreibungsbeginn kümmert - Kosten entstehen ja erst mit physischer Übernahme/Zulassung. Der Regelungscharakter im obigen fall kommt aus dem Bereich der Immobilien und da sind es dann gerne mal mehr Zeit als 2-3 Monate und mehr Geld als 60-80 T€.

2. Die Dienstwagenbesteuerung für Mitarbeiter entsteht nach meiner bescheidenen Ansicht auch wirklich erst, wenn der Mitarbeiter den Wagen übernimmt. Vorher entsteht ihm ja kein geldwerter Vorteil.

3. Davon abweichend: Als Antwort auf die obigen Post der Frage, wann "Anschaffung"stermin ist. Dies könnte im schlechtesten Fall der Termin sein, an dem der Wagen bei Volvo vor Ort ist (+3-5 Tage), wenn das FA es weiß und man es darauf ankommen lässt. Ich sehe das Problem in der Praxis nicht. Ich schaue auch bei geöffneten Schranken am Bahnübergang nicht, ob nicht doch ein abgerissener Wagon den Berg hinunter oder eine Führerlose Lok um die Ecke kommt. 😉😉

Habe mit BMW telefoniert, die haben darauf hingewiesen, dass man im Konfigurator die NTFZ-Werte sieht. Wenn man bei der Motorenauswahl auf das A+ klickt öffnet sich ein Fenster, in dem die oben genannten Werte nach WLTP angezeigt werden. Basiert auf Standard ohne Pakete, mit 17"-Felgen.

Zitat:

@Mikaman1 schrieb am 13. November 2018 um 13:45:43 Uhr:


@stefanhi woher hast du diese Info?? Und welche Felgen(größe) hat der 530e bei diesen CO2 Wert??

Springe dem Namensvetter (😁😁) zur Seite:

BMW schreibt selber:

Zitat:

BMW 530e iPerformance Limousine:
Kraftstoffverbrauch in l/100 km (kombiniert): 2,3-2,1
CO2-Emission in g/km (kombiniert): 52-47
Stromverbrauch in kWh/100 km (kombiniert): 13,9-13,3

Die offiziellen Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Angaben berücksichtigen bei Spannbreiten Unterschiede in der gewählten Rad- und Reifengröße. Bei diesem Fahrzeug können für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, andere als die hier angegebenen Werte gelten. Abbildungen zeigen Sonderausstattungen.

Rein elektrisch erzielt das Fahrzeug eine Reichweite von 45-48 km, die elektrische Höchstgeschwindigkeit beträgt 140 km/h.

Dazu gibt es noch eine Ökobilanz für dieses Auto Finde ich interessant! deren Verbrauchswerte auch auf NEFZ abgebildet sind. Die Verordnung auf die BMW im Prospekt referenziert, kommt aus 2007, dürfte die NEFZ sein. Macht ja auch keinen Sinn das unterschiedlich zu messen und auszuweisen (so lange noch erlaubt). Da mit WLPT alles 10-30% runter geht, dürfte auch der Wagen es nicht schaffen.😰😰😰

Nachtrag, wie Stefan es beschrieben hat (im Bild) für den Standardwagen.

2018-11-13
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