ForumFinanzierung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. Cardif Versicherung / Langzeitkrank und Arbeitslosigkeit

Cardif Versicherung / Langzeitkrank und Arbeitslosigkeit

Themenstarteram 22. Juni 2016 um 14:37

Hallo,

ich bin momentan langzeitkrank und die Cardif Versicherung übernimmt auch monatlich meine Rate, nachdem ich mich total nackig machen musste, zB dem Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

So weit so gut, wer eine Leistung haben will muss auch was dafür geben.

Nun ist es so dass ich auf ärztlichen Rat mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe.

Telefonisch sagte mir die Cardif, dass ich ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf ihre Leistungen mehr hätte, da ich nicht unverschuldet arbeitslos werden würde.

Es sei lediglich ausschlaggebend wer gekündigt hat.

Ich habe das ja nicht mutwillig herbeigeführt, sondern ist aus meiner Erkrankung hervor gegangen und die Jobsuche ist eine Lösung um wieder ins Berufsleben zu kommen. Wäre doch sicherlich nicht im Sinne der Cardif ein ganzes Jahr krank zu machen solange wie es meine Krankenkasse mitmacht.

Was sagt ihr dazu ?

Beste Antwort im Thema
am 22. Juni 2016 um 14:49

Was ist denn der Sinn hinter einer Kündigung bei Krankheit?

Kann ich mir grade nicht vorstellen und vielleicht geht es der Versicherung ja auch so.

33 weitere Antworten
Ähnliche Themen
33 Antworten
am 22. Juni 2016 um 17:00

Zitat:

@Stefan7777 schrieb am 22. Juni 2016 um 18:21:08 Uhr:

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 22. Juni 2016 um 18:12:05 Uhr:

Einfach weil hier der ärztliche Rat tatsächlich nur ein Rat ist, aber nicht die Qualität einer Krankschreibung oder ähnlichem hat.

Den Rat hat der Arzt mir gegeben ja, nur es gibt durchaus eine schriftliche Stellungsnahme dazu die von amtswegen gefordert ist.

Die Nummer müsste dann schon die Qualität einer Berufsunfähigkeit haben. Hat sie das?

Wenn sie das übrigens hätte, dann könnte auch der (Ex)Arbeitgeber dir problemlos kündigen, was dann keine Fragen mehr aufwirft.

am 22. Juni 2016 um 17:10

Eine Berufsunfähigkeit hätte dann aber auch schon vor der Kündigung des TE gutachterlich festgestellt werden müssen!

Ich sehe es wie Veloster, nur weil etwas vom Amt anerkannt ist, muss es nicht zwangsläufig auch für die Versicherung gelten.

Ich habe mal versucht Versicherungsbedingungen zu finden und eine Reihe von RSV gefunden, denen Verträge der Cardif zugrunde liegen.

Und darin so oder so ähnlich folgenden Absatz gefunden.

"Wann ist ein Arbeitnehmer arbeitslos im Sinne dieser Bedingungen?

Abweichend von den Definitionen der Sozialgesetzbücher (SGB) oder sonstiger gesetzlicher Definitionen liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn die versicherte Person als Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird, nicht gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig ist, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht und aktiv Arbeit sucht. Abweichend von den sozialgesetzlichen Bestimmungen gelten Zeiten einer beruflichen Weiterbildung nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen. [...] Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person außerdem in Deutschland Arbeitslosengeld nach deutschem Recht von einer deutschen Behörde erhalten. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines Sozialversicherungsträgers, wie z. B. Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, stellen kein

Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar. "

Das nur eine Kündigung des Arbeitgebers (oder u.U. Aufhebungsvertrag) die Bedingungen erfüllt.

In diesem Falle dürfte es unmöglich werden eine Leistung zu erhalten.

Im Beispiel wird aber auch gesagt, dass eine Arbeitslosigkeit nur dann als Arbeitslosigkeit anerkannt wird, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig ist. Was dann ja wiederum einen Anspruch rechtfertigen würde.

 

Vielleicht sehe ich das falsch, aber so lange du arbeitsunfähig bist, solltest du Anspruch auf Leistung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit haben, egal ob du nun arbeitslos bist oder nicht.

Eben, es kommt auf die Bedingungen an. Oben aufgeführt die Arbeitsunfähigkeit, die weiterhin vorliegt. Wahrscheinlich wird der TE ja auch während der nun beginnenden Arbeitslosigkeit weiterhin erstmal arbeitsunfähig geschrieben. Damit wäre der Anspruch meiner Meinung nach weiter begründet.

Anders schreiben die Bedingungen die auf der Seite zuvor abgebildet sind, etwas von schwerer Krankheit. Ist Burnout eine schwere Krankheit? Es ist die Frage, wie es dann aussieht, wenn die Arbeistlosigkeit aufgrund der schweren Krankheit ausgelöst wurde.

Aber das kann hier niemand beantworten. Ich würde der Versicherung schriftlich mit Attesten alles darlegen. Wenn dann kein positiver Bescheid kommt, widersprechen. Dann bliebe nur noch die Prüfung durch eine Verbraucherzentrale, Anwalt.

Ich kann mir nicht vorstellen, das die Versicherung leistungsfrei ist. Krankheit und Arbeitslosigkeit sind versichert. Unverschuldet ist das Stichwort. Der TE hat zwar selber gekündigt, aber erstens auf ärztlichen Rat und zweitens durch das Burnout liegt (für mich) wieder die Unschuld vor. Mit Burnout ist wieder die versicherte "Gefahr" Krankheit gegeben.

Lasse dich auf jeden Fall weiter krankschreiben und reiche die Atteste der Versicherung ein. Auch wenn du diese sonst niemanden vorlegen musst. Du wirst jetzt wahrscheinlich ALG beziehen, aber dennoch noch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Mein Rat - investiere ggf. mal ein paar Euro und lass eine Ablehnung durch einen Fach-Anwalt prüfen. Eine Vorabprüfung oder Einschätzung kann ggf. auch Dein Versicherungsberater (Makler/Ausschließlichkeit) machen.

Zitat:

1. sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis

2. oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein.

3. Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person außerdem in Deutschland Arbeitslosengeld nach deutschem Recht von einer deutschen Behörde erhalten.

Das sind doch die Kriterien die zu erfüllen sind. Sofern das die vorliegenden Bedingungen sind...

Die Frage nach dem "warum" war von mir recht naiv, sorry - konnte ja eigentlich nur auf so ein Thema hindeuten- Gute Besserung.

Es ist halt nur komisch, wenn ein Mediziner einen Rat erteilt, der wirtschaftliche Folgen bringt und man sich im Anschluss darüber ärgert, dass Absicherungssysteme hier ggf. nicht greifen.

am 23. Juni 2016 um 7:01

Soweit ich das richtig gelesen habe, gibt es doch bisher lediglich eine telefonische Information an den TE, dass die Versicherung bei Eigenkündigung nicht bezahlen würde.

Es ist weder bekannt, wer die telefonische Auskunft gab (evtl. nur ein Call Center Mitarbeiter oder Sachbearbeiter) noch wie die Versicherung die Ablehnung ggf. schriftlich begründet.

Gruß

Der Chaosmanager

Themenstarteram 23. Juni 2016 um 10:08

Mahlzeit,

ja das ist richtig, aktuell gab es nur den einen Anruf.

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten :).

Bis jetzt habe ich einfach die AU-Bescheinigungen (Ausf.f.d.KK) gescannt und an die Cardif gesendet und wurde so akzeptiert.

Eigentlich ist ein Formular für den Vorgang vorgesehen, was ich angehängt habe.

Wenn der Arzt da was einträgt müsste es doch ausreichen oder ?

Hallo,

Lass das Formular von deinem Arzt ausfüllen und schick es denen, ruf dort nicht an (wegen Beweis) und schick denen nicht deine Kündigung. Solange du weiterhin krankgeschrieben bist ändert sich nichts, du bist nicht arbeitsfähig also bezahlt die Krankenkasse weiterhin das Krankengeld in der gleichen Höhe wie du es die letzten Monate bekommen hast, egal ob gekündigt oder nicht.

Jonny

am 23. Juni 2016 um 11:09

Die spannende Frage ist doch, wird der TE in kommender Zeit wieder arbeitsfähig?

... im Zweifelsfall die Anfrage (am besten gleich mit der Stellungnahme des Arztes) an die Versicherung schicken, dann müssen die sich verbindlich äußern.

XF-Coupe

Gute Besserung!

Weiter krankschreiben lassen und noch nicht die Kündigung schicken!

am 23. Juni 2016 um 19:43

Kündigung ist doch längst raus ... das ist ja das Dilemma!

am 23. Juni 2016 um 19:49

Zitat:

@S4teufel schrieb am 23. Juni 2016 um 13:01:48 Uhr:

Hallo,

Lass das Formular von deinem Arzt ausfüllen und schick es denen, ruf dort nicht an (wegen Beweis) und schick denen nicht deine Kündigung. Solange du weiterhin krankgeschrieben bist ändert sich nichts, du bist nicht arbeitsfähig also bezahlt die Krankenkasse weiterhin das Krankengeld in der gleichen Höhe wie du es die letzten Monate bekommen hast, egal ob gekündigt oder nicht.

Jonny

Das ist für mich schon ein Aufruf zum Versicherungsbetrug und zur Erschleichung von Sozialleistungen!

Durch die Schweigepflichtentbindung gegenüber der Cardif erfährt die Versicherung sowieso von der Kündigung, die fordern nämlich in regelmäßigen Abständen Einsicht in die Krankenakte, da wird der Arzt die Empfehlung zur Kündigung sowie die durch den Patienten durchgeführte Kündigung vermerkt haben.

Auch die Krankenkasse erfährt von der Kündigung, nämlich auch durch Einsicht in die Krankenakte und außerdem über die Änderung der Beitragszahlung durch das Arbeitsamt, anstatt durch den Arbeitgeber, da ist also nichts mehr mit Krankengeldbezug als Arbeitnehmer, sondern nur noch in Höhe des Arbeitslosengeldes.

am 23. Juni 2016 um 20:11

Das Arbeitsamt wird eine Sperrfrist verhängen. Dann gibt es 3 Monate gar kein Geld. Und die sind da knallhart.

am 23. Juni 2016 um 20:16

Bei "Burn out" mit Empfehlung des behandelnden Facharztes zur Kündigung kommt es zu keiner Sperrfrist!

Einfach mal den ganzen Thread lesen, anstatt nur den letzten Beitrag! ;)

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Finanzierung
  5. Cardif Versicherung / Langzeitkrank und Arbeitslosigkeit