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C4c im KFZ Brief

Hallo, leider habe ich keine Örtchen gefunden wo ich das rein posten könnte und hoffe hier jemanden zu finden der miene Frage beantworten kann.
Ein Kollege hat mich letztens auf eine Zeile im Fahzeugbrief gemacht welches ich noch nie gelesen hatte.

Punkt C4c in der Zulassungsbescheinigung Teil II

"Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als der Eigentümer ausgewiesen"
http://www.rottleronline.de/.../fahrzeugbrief.gif

Jetzt gibt es zwei Ansichten die ich im internet gefunden habe.
Einmal die die sagen "Deutschland ist immer noch von den Aliierten besetzt Land und muss WENN diese auf die Schätze(Autos nehme ich unteranderem mal an) des Landes zugreifen wollen, diese frei aushändigen und durch den Punkt C4c ist das leichter durchzusetzen.
Im sinne von "Sie sind der Inhaber aber nicht der Eigentümer" also mit dem Kauf eines Autos gibt sich der deutsche Büger einverstanden das Auto nur zu Mieten.
Hier nochmal der Text von dem User(Aus einem anderen Forum)

Zitat:

Um die Frage zu klären ob man der Eigentümer des Fahrzeug ist,mit den Unterlagen die der Ware(Auto,Motorrad,...usw.) beigefügt sind (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) muss man zu erst einen Blick in den "Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" des Kraftfahrt-Bundesamtes werfen.Und hier gibt es ein Erklärung zu Feld C4c "Nach der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, ob der Inhaber der Zulassungsbescheinigung Eigentümer des Fahrzeugs ist. Wegen der national geltenden Rechtsstellung des Fahrzeughalters ist der Text bereits eingedruckt und darf nicht gestrichen oder verändert werden." Da der Fahrzeughalter repräsentativ der Bundesbürger "Peter/Petra Mustermann"(Deutsch Michel) woll ne eindeutige Rechtsstellung hat wie dem Wortlaut zu entnehmen ist muss die hier erst mal erklärt werden. Deutch Michel ist nach seinem Objektiven empfinden ein Subjekt und damit eine natürliche Person,was Deutsch Michel nicht weiß das er nach den Unterlagen(PERSONALAUSWEIS der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND) die er mit sich führt und den Tatsächlichen Juristischen (Subjugation durch die Sieger Mächte) Gegebenheiten, DEUTSCH MICHEL ist und damit eine Eindeutige Rechtsstellung inne hat,demnach ist DEUTSCH MICHEL ein juristische Person und es ist der bürgerliche Tod eingetreten(Der Eintritt des bürgerlichen Todes hatte u. a. folgende Konsequenzen:Verlust jeglichen Eigentums,Annullierung einer bestehenden Ehe und sonstiger Verwandtschaftsverhältnisse,Verlust der Vormundschaftsfähigkeit,Verlust der Fähigkeit, als Zeuge gehört zu werden,Verlust der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen).DEUTSCH MICHEL ist also noch BGB § 90 eine Sache,ein Objekt und demnach haben Sachen,Objekte(DEUTSCH MICHEL) weder Besitz noch Eigentum.

Um jetzt wieder zurück zu kommen warum in Teil I C.4c und Teil II C.4c dieser Satz steht,gibt Leitfaden des KFB noch einen Hinweis auf Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG(http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...) hier sind nun alle Codes die in der Zulassung Teil I und Teil II aufgeführt sein können enthalten(die älter Version ist da noch etwas deutlicher in der Erklärung). Teil I kann also den Inhaber der Zulassung(C.1) enthalten wie es auch deutlich auf der Zulassung Teil I zu erkennen ist, und ferner kann sie den Eigentümer (1999/37/EG,2003/127/EG) enthalten (C.2) da es diesen Punkt nicht gibt muß es also nach der Richtlinie ( (C.4) Wenn die Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Abschnitt II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung a) der Fahrzeughalter ist,b) nicht der Fahrzeughalter ist,c) in der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen wird.) einem Hinweis geben wie es auf der Zulassung Teil I zu lesen gibt das gleiche ist dann noch mal in Teil II zu finden.

Zusammen gefasst, ist weder Zulassung Teil I, Teil II und der Kaufvertrag der Nachweis des man Rechte(Besitz,Eigentum) an der Ware hat.Der Inhalt der Zulassung (Teil I,Teil II) ist also der Rechtsstellung von DEUTSCH MICHEL geschuldet.(der er/sie sich jetzt woll bewusst ist).Gleichzeitig sollte hier noch erwähnt werden das die Ware(Auto,Motorad,...usw.) mit der Eigenschaft mit der sie verkauft wird,der Besitzstand noch der Eigentumsstand lässt sich mit den Unterlagen (Zulassung)klären, unverkäuflich ist,der wert der Ware gegen 0€ tendiert und sie eigentlich verschenkt werden muss um sie los zu werden.

Und dann gibt es noch die Jenigen die meinen dass das so ist damit wenn dir der Brief geklaut wird man dir dein Auto nicht wegnehmen darf.

Aber da stellt sich mir die Frage

a:Auf dem Fahrzeugbrief steht doch der name des Besitzers. also wenn der Besitzer der Eigentümer ist dann kann man doch garnicht ein Auto durch besitzt eines Briefes für sich beanspruchen.

b:Zudem würde da auch der Kaufvertrag fehlen.

Also für mich sollte da stehen, damit ich nicht das mit dem "Dein Auto gehört dem Staat" glaube..

Zitat:

C4c "Die oben genannte Person ist der Eigentümer, der Besitz des Zulassungsbescheinigung ist somit nicht unbedingt der Eigentümer"

Beste Antwort im Thema

Halter, Besitzer und Eigentuemer koennen ohne weiteres 3 unterschiedliche "personen" sein.

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Schade um das an sich interessante Thema....

Don't feed the Troll 🙂

Grüße
Steini

***Closed***

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