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Bußgeld - TÜV abgelaufen

Themenstarteram 9. Oktober 2013 um 11:49

Hallo zusammen,

ich hoffe, einer von euch kennt sich mit diesem Thema aus.

Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen und ich bin erst Ende August zum TÜV gegangen, jedoch waren ein Nebelscheinwerfer defekt, so dass mir zunächst der TÜV versagt wurde. Etwas später (Anfang September) hat mich wohl die Polizei mein Auto auf einen Parkplatz gesehen und ich habe nun einen Bußgeldbescheid bekommen.

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Selbstverständlich habe ich inzwischen den TÜV erhalten...

Viele Grüße

Thomas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

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Eine HU kann schon verlängern.

Nur nützt das für Verwarngelder eigentlich nix, da nur im Gültigkeitsraum der HU verlängert werden kann.

Und eine Überschreitung erstmal sowieso nichts kostet.

 

Wenn man aber sowieso 1-2 Monate wartet weils ja noch nix kostet...

Dann wird mit einem Bericht zum wiedervorzuführen nicht mehr verlängert.

Kann auch gar nicht - immerhin hat das Fahrzeug keine gültige HU mehr.

Und wenn man dann nochmal 1 Monat wartet braucht man sich nicht wundern wenn es 15 € kostet.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Zitat:

Original geschrieben von stud_thomas

Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen, da auf dem ersten TÜV-Bericht stand, dass ich das Auto innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen muss?

Wenn Du innerhalb den 4 Wochen der Wiedervorführung ein Verwarngeld erhalten hast ja, Anrufen beim Ordnungsamt / Bußgeldbehörde, Sachlage klären, und wenn die haben wollen den Bericht zur Wiedervorführung vorlegen.

Und dann ???

Ohne eine gültige HU hat der TE nun mal Pech gehabt. Der Termin beim TÜV bedeutet doch nicht, dass der TE weiter mit seinm FZ durch die Gegend fahren, ohne gültige HU.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Ohne eine gültige HU hat der TE nun mal Pech gehabt.

aufgrund welcher Vorschrift?

Zitat:

Der Termin beim TÜV bedeutet doch nicht, dass der TE weiter mit seinm FZ durch die Gegend fahren, ohne gültige HU.

wenn ich den Sachverhalt richtig in Erinnerung habe, ist da Fahrzeug auch nicht fahrend angetroffen worden....

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Original geschrieben von Kai70

Zitat:

Nur ist die Vorführung zur HU "etwas zu spät" erfolgt, dafür gab es das freundliche 15 EUR Angebot.

Das freundliche Angebot ist so nicht haltbar, da der BKatV eine Strafe bei Nichtvorführung vorsieht, das Fahrzeug wurde aber wie Du selbst festgestellt hast vorgeführt.

Dies wäre vor der HU möglich gewesen, nicht mehr hinterher nach erfolgter HU mit Mängelbericht zur Wiedervorführung.

Das ist grundsätzlich auch meine Interpretation, aber:

Das Angebot könnte problemlos geändert werden auf das Datum bis zur HU-Vorführung. Zwar ist mMn mit der HU-Vorführung die OWi beendet, aber sie kann ja danach noch mindestens drei Monate lang geahndet werden...

(aber das schrieb ich ja bereits)

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Ohne eine gültige HU hat der TE nun mal Pech gehabt.

aufgrund welcher Vorschrift?

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Der Termin beim TÜV bedeutet doch nicht, dass der TE weiter mit seinm FZ durch die Gegend fahren, ohne gültige HU.

wenn ich den Sachverhalt richtig in Erinnerung habe, ist da Fahrzeug auch nicht fahrend angetroffen worden....

Jedes zugelassene Fahrzeug hat eine gültige HU zu haben. Das hat nichts mit dem Fahren zu tun. Die meisten Fahrzeuge werden aufgeschrieben (ohne gültige HU) wenn sie irgendwo auf einem Parkplatz stehen, sei es zu Einkaufen oder dergleichen.

Der TE schreibt Mein TÜV ist zum Juli abgelaufen lest sich für mich gültig bis 30. Juni.

...bin erst Ende August zum TÜV gegangen...

Demnach fuhr er schon 2 Monate ohne gültigen TÜV.

Das kommt mir so vor wie

Heute liegt Schnee auf unseren Straßen SH 850 m

Wenn jetzt jemand mit Sommerreifen (bei winterlichen Straßen) einen Unfall hat kann er sich auch nicht darauf ausreden, dass er noch keinen Termin zum Reifenwechseln bekommen hat.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Ohne eine gültige HU hat der TE nun mal Pech gehabt. Der Termin beim TÜV bedeutet doch nicht, dass der TE weiter mit seinm FZ durch die Gegend fahren, ohne gültige HU.

Hat er m.M. nach nicht.

BKatV bezieht sich nicht auf eine "gültige HU" (was auch immer dieser Begriff aussagen soll), sondern wörtlich und ausdrücklich auf den VORFÜHRTERMIN.

DEN kann der TE nachweisen.

Natürlich kann das die kontrollierende Ordnungsmacht nicht wissen, hat daher ein Verwarngeld verhängt.

Ich glaube mit einem Anruf + einem Fax kann das leicht und innerhalb von 10 minuten aus der Welt geschaffen werden.

Für ganz skeptische: BKatV 188 (Edit186)

188 ist mit was anderem befasst.

Der Link stimmt aber ;)

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Jedes zugelassene Fahrzeug hat eine gültige HU zu haben.

Das sagst du, und belegst es nicht.

§29 StVZO dagegen fordert die Vorführung.

Ein Verstoß gegen die Vorführpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

Ist das Fahrzeug dagegen nicht vorschriftsmäßig (z.B. der defekte Nebelscheinwerfer oder meinetwegen auch die nicht aktuelle Plakette), ist erst die Inbetriebnahme eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:

Original geschrieben von Matsches

Ich glaube mit einem Anruf + einem Fax kann das leicht und innerhalb von 10 minuten aus der Welt geschaffen werden.

Nachweisen kann der TE das Datum der Vorführung. Zusammen mit der Fälligkeit ist damit bewiesen, dass er seiner Verpflichtung zur fristgerechten Vorführung nicht nachgekommen ist. Das ist eine Ordnungswidrigkeit.

(ob die Behörde die noch verfolgen mag oder nicht kann man ausprobieren; ich würde mich allerdings auch dem Tipp anschließen, die Sache durch Zahlung von 15 Euro abschließend zu regeln)

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Jedes zugelassene Fahrzeug hat eine gültige HU zu haben.

Das sagst du, und belegst es nicht.

§29 StVZO dagegen fordert die Vorführung.

Ein Verstoß gegen die Vorführpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

Ist das Fahrzeug dagegen nicht vorschriftsmäßig (z.B. der defekte Nebelscheinwerfer oder meinetwegen auch die nicht aktuelle Plakette), ist erst die Inbetriebnahme eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von Matsches

Ich glaube mit einem Anruf + einem Fax kann das leicht und innerhalb von 10 minuten aus der Welt geschaffen werden.

Nachweisen kann der TE das Datum der Vorführung. Zusammen mit der Fälligkeit ist damit bewiesen, dass er seiner Verpflichtung zur fristgerechten Vorführung nicht nachgekommen ist. Das ist eine Ordnungswidrigkeit.

(ob die Behörde die noch verfolgen mag oder nicht kann man ausprobieren; ich würde mich allerdings auch dem Tipp anschließen, die Sache durch Zahlung von 15 Euro abschließend zu regeln)

Hinweise hierzu befinden sich in der Regel auf der Rückseite des TÜV / Dekra u.s.w.

Für jeden Halter stets nachzulesen.

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Hinweise hierzu befinden sich in der Regel auf der Rückseite des TÜV / Dekra u.s.w.

Für jeden Halter stets nachzulesen.

Du kannst also keine Rechtsgrundlage nennen.

 

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Hinweise hierzu befinden sich in der Regel auf der Rückseite des TÜV / Dekra u.s.w.

Für jeden Halter stets nachzulesen.

Du kannst also keine Rechtsgrundlage nennen.

Wofür möchtest Du denn die Grundlage ?

Für das Handeln der Bußgeldstelle ?

oder der Zulassungsstelle ?

die aus der StVZO kennste ja.

Die Zulassungsstelle handelt nach den § 5 FZV !

Aber ich glaube, dass dies hier wohl nicht gefragt ist !

Für die Bußgeldstelle

http://www.bussgeld2013.de/bussgelder/5-haupt-und-abgasuntersuchung

Ich hoffe, dass Du damit ausreichend bedient bist. ;)

Es hat nichts mit Inbetriebnahme zu tun.

Zugelassen = HU Pflicht. Das geht nicht über die StVO sondern die StV Z O.

Egal ob es in der Scheune steht und ein Polizist nur mit Fernglas gesehen hat die HU ist abgelaufen.

@derbeste:

Es fehlt aber wieder jemand der behauptet es würde die StV Z O schon lange nicht mehr geben. :D

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Aber ich glaube, dass dies hier wohl nicht gefragt ist !

Für die Bußgeldstelle

http://www.bussgeld2013.de/bussgelder/5-haupt-und-abgasuntersuchung

Ich hoffe, dass Du damit ausreichend bedient bist. ;)

Du solltest den Bußgeldkatalog richtig lesen, in Deinem geposteten Link fehlt ja zudem das wichtigste Merkmal der BKatV, nämlich die Hauptüberschrift der Nr. 186.

Der Vorwurf lautet nach der BKatV Nr. 186 :

Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt.

Das Fahrzeug wurde aber vorgeführt, daher ist dieser Tatbestand mit dem Datum innerhalb der Wiedervorführungspflicht nicht haltbar.

Wurde aber hier bereits schon alles erwähnt :rolleyes:

 

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